Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 39 vom 18.12.2009 Seite 817 bis 834
Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 585) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 585)
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Bekanntmachung
zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen
Kirchenvermögens
vom 24. Juli 1924 (GS S. 585)
Vom 12. November 2009
Die Erzbistümer
Köln und Paderborn sowie das Bistum Aachen haben nach Herstellung des Benehmens
mit der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen das Kirchenvorstandsrecht geändert,
ergänzt und die
Gemäß Anordnung
des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924
(PrGS 1924, S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des
Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS 1924, S. 585) werden
diese Bestimmungen der genannten (Erz-) Bistümer nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den
12. November 2009
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
Der Chef der Staatskanzlei
Karsten
B e n e k e
__________________________________________________
Erzbistum Köln,
Erzbistum Paderborn,
Bistum Aachen
Änderungen und
Neufassungen der
Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden
und
Gemeindeverbänden
I.
Erzbistum Köln
Der
Erzbischof von Köln hat am 27. Juli 2009 mit Wirkung vom 1. September
2009 die bisherige Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den
Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln vom 11. Juli 1928
aufgehoben und durch diese Neufassung (Amtsblatt für das Erzbistum Köln 2009,
S. 193 ff., Nrn. 177 und 178) abgelöst:
Geschäftsanweisung für
die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und
Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (Geschäftsanweisung 2009)1
Aufgrund von §
21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.
Juli 1924 (PrGS. S.585), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs-
und Bestattungswesen NRW vom 7. Juni 2003 (GV. NRW. 2003, S. 313) wird die
nachfolgend veröffentlichte neugefasste Geschäftsanweisung bekanntgemacht:
Art.
1 Obliegenheiten des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende des
Kirchenvorstandes sorgt für die gründliche Vorbereitung der
Beratungsgegenstände, leitet in den Sitzungen die Verhandlung, bestimmt
zunächst die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und der Abstimmungen. Er hat
die Ruhe und die Ordnung in den Sitzungen aufrechtzuerhalten und sorgt für die
Eintragung der Beschlüsse in das Sitzungsbuch.
(2) Er
nimmt alle Schriftstücke für den Kirchenvorstand in Empfang und vermerkt den
Tag des Eingangs.
(3) Er hat das
Amtssiegel zu führen und aufzubewahren. Das Amtssiegel trägt den Namen der
Kirchengemeinde. Der Titel der Kirche kann beigefügt und die Ortsbezeichnung
durch einen Zusatz ergänzt werden.
(4) Der
Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Dabei kann er die
Mitwirkung der übrigen Mitglieder in Anspruch nehmen. Er bestimmt auch die
Geschäftsverteilung.
Art.
2 Erster und zweiter Stellvertreter
(1) Der Kirchenvorstand
wählt beim turnusmäßigen Wechsel seines Mitgliederbestandes aus seiner Mitte
einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste
stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der
Verhinderung. Der zweite stellvertretende Vorsitzende tritt bei gleichzeitiger
Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden in
die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. Die Ämter des ersten und des
zweiten stellvertretenden Vorsitzenden enden mit dem nächsten turnusmäßigen
Wechsel des Mitgliederbestandes.
(2) Der Vorsitzende hat
die Namen des ersten und des zweiten Stellvertreters unverzüglich nach der Wahl
der Erzbischöflichen Behörde anzuzeigen.
Art.
2a Geschäftsführender Vorsitzender
(1) Unbeschadet des § 2 Abs.
1 Nr. 1 VVG kann im besonderen Fall auf Antrag des Vorsitzenden für die Dauer
seiner Amtszeit und der Wahlperiode des Kirchenvorstandes der Kirchenvorstand
den ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz
betrauen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung
durch die Erzbischöfliche Behörde.
(2) In seiner
Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste
stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten
und Pflichten. Er ist verpflichtet, den Pfarrer, der Vorsitzender des
Kirchenvorstandes bleibt, über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu
unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und
ihn über die Beratungsergebnisse auf Grund des Protokolls zu informieren.
(3) Sofern der Pfarrer
an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne.
Art.
3 Der Rendant
(aufgehoben,
da gegenstandslos aufgrund der Einführung der Rendanturen, vgl. zuletzt Ordnung
für die Rendanturen im Erzbistum Köln [Rendanturordnung 2009]2).
Art.
4 Die Kirchenvorsteher
(1) Die neuen
Kirchenvorsteher sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft ihrer Wahl oder
nach ihrer Berufung in einer Sitzung des Kirchenvorstandes von dem Vorsitzenden
in ihr Amt einzuführen und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels
Handschlages zu verpflichten.
(2) Dem Sitzungsbuche
ist ein Verzeichnis der Kirchenvorsteher und der Ersatzmitglieder beizufügen.
Die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Berufung aufzuführen. Nach
jeder Veränderung ist das Verzeichnis zu berichtigen.
(3) Die Mitglieder des
Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit über Angelegenheiten
verpflichtet, die im Einzelfalle durch Beschluss des Kirchenvorstandes oder von
der Erzbischöflichen Behörde als vertraulich bezeichnet werden.
Art.
5 Ausschüsse und Kuratorien
Der
Kirchenvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, um seine Beschlüsse vorzubereiten
und auszuführen. Auf diese Aufgaben beschränkt sich auch die Zuständigkeit der
sogenannten Kuratorien. Zu den Ausschüssen und Kuratorien können auch andere
Personen hinzugezogen werden.
Art. 6 Genehmigungspflicht der Beschlüsse des Kirchenvorstandes
durch die Staatsbehörde
(aufgehoben,
da gegenstandslos durch spezialgesetzliche Regelungen für den jeweiligen
Sachbereich, z.B. für Schulen, Krankenhäuser und aufgrund der
staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen des Art.140 Grundgesetz i. V. m. Art.
137 Weimarer Reichsverfassung, nach denen die Kirche frei von staatlichem
Einfluss bei der Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten ist, daher nicht mehr
abgedruckt)
Art.
7 Fälle, in denen Rechtsgeschäfte und Rechtsakte erst durch die Genehmigung der
Erzbischöflichen Behörde rechtswirksam werden
Nachstehend
aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchenvorstände und der
Vertretungen von Gemeindeverbänden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
schriftlichen Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde:
1. Bei Rechtsgeschäften
und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:
a) Erwerb, Belastung,
Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie
Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
b) Zustimmung zur
Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen
Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten,
c) Begründung
bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung
kirchlicher Grundstücksflächen,
d) Annahme von Schenkungen
und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und
Ausschlagung von Vermächtnissen,
e) Aufnahme von Darlehen,
Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von
Fremdverpflichtungen,
f) Rechtsgeschäfte über
Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen
Wert haben sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,
g) Begründung und Änderung
von kirchlichen Beamtenverhältnissen,
h) Abschluss und vertragliche
Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen*,
i) gerichtliche und
außergerichtliche Vergleiche,
j) Versicherungsverträge,
ausgenommen Pflichtversicherungsverträge,
k) Gestellungsverträge, Beauftragung
von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und
Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern,
l) Abschluss von
Reiseverträgen,
m) Gesellschaftsverträge,
Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von
Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art,
n) Erteilung von
Gattungsvollmachten,
o) Errichtung,
Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen,
einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche
Regelung ihrer Nutzung,
p) Verträge über Bau- und
Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche,
q) Begründung
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Nummer 1,
Buchstabe c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere
Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen,
r) Rechtsgeschäfte mit
Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass
das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
besteht,
s) Einleitung von
Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem
weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die Erzbischöfliche Behörde
unverzüglich zu benachrichtigen.
2. bei Rechtsgeschäften
und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 €
a) Schenkungen,
b) Gewährung von Darlehen,
mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten,
c) Kauf- und Tauschverträge,
d) Erwerb, Belastung und
Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen,
e) Werkverträge mit
Ausnahme der unter Nr. 1, Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge,
f) Geschäftsbesorgungsverträge mit
Ausnahme der unter Nr. 1, Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge,
g) Abtretung von Forderungen,
Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gem. §§ 780, 781 BGB,
Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich
wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.
3. bei Miet-, Pacht-,
Leasing- und Leihverträgen
Miet-,
Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren befristete
Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr
berechnet 15.000,00 € übersteigt.
4.
Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime
Für
den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende
Genehmigungsbestimmungen:
(1) Ohne Rücksicht auf den
Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig
a) alle unter Nummer 1,
Buchstabe a) bis g) und i) bis m), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw.
Rechtsakte,
b) Abschluss und
vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in
leitender Stellung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten,
Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern sowie Oberärzten,
c) Belegarztverträge.
(2) Mit einem
Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 € sind genehmigungspflichtig alle in
Nummer 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte.
(3) Miet-, Pacht-, Leasing- und
Leihverträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie unbefristet geschlossen
werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr
Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 € übersteigt.
5. Bestimmung des
Gegenstandswertes
Für
die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften
der Zivilprozessordnung.
Art. 7 a
Vorausgenehmigung
Die zuständige
kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die
Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zu einem der in Art. 7 aufgeführten
Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diese
Regelung ist im Amtsblatt des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.
Art.
8 Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in anderen Fällen
(aufgehoben,
da gegenstandslos aufgrund kirchenrechtlicher, partikularrechtlicher und
diözesanrechtlicher Regelungen zum jeweiligen Sachbereich)
Art.
9 Willenserklärungen und Mitteilungen
Willenserklärungen
des Kirchenvorstandes müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und
zwei Mitgliedern schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben
werden. Bloße Mitteilungen des Kirchenvorstandes sind von dem Vorsitzenden zu
unterschreiben.
Art.
10 Sitzungsraum
(aufgehoben)
Art.
11 Registratur
(1) Der Kirchenvorstand
hat dafür zu sorgen, dass alle Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Vermögen
der Kirchengemeinde beziehen, im Archiv aufbewahrt und in übersichtlicher
Ordnung erhalten werden. Für die Ordnung ist der Vorsitzende verantwortlich.
(2) Es muss ein Tagebuch
mit fortlaufenden Nummern geführt werden, in dem alle Schreiben unter Angabe
des Ein- und Abgangstages, des Einsenders oder Empfängers, des Gegenstandes und
des Tages zu verzeichnen sind. Die Nummer des Tagebuches wird auf dem
Schriftstücke vermerkt.
(3) Die
Inhaber von Pfründen können Einsicht in die Schriftstücke fordern, die sich auf
ihr Pfründenvermögen beziehen.
Art.
12 - 23 (Vermögensverwaltung, Haushalts- und Rechnungsführung)
(Art. 12-17
und 19-23 aufgehoben, da gegenstandslos aufgrund der diözesanrechtlichen
Regelungen in den Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den
Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese
Köln (AusfbestGA - Vermögensverwaltung)3.
Art.18
„Sondervorschrift für die linksrheinischen Kirchengemeinden“
(aufgehoben als
entbehrliche formelle Verwaltungsvorschrift, die die im Einzelfall betroffenen
materiellen staatskirchenrechtlichen Rechtsgrundlagen unberührt lässt)
Art.
24 Verbandsvertretungen und Ausschüsse
(1) Die vorstehenden
Bestimmungen finden auf die Geschäftsführung der Verbandsvertretungen der
Kirchengemeindeverbände auf Seelsorgebereichsebene und der Verbandsvertretungen
der Gemeindeverbände auf Stadt- und Kreisdekanatsebene sinngemäße Anwendung.
(2) Die
Verbandsvertretung kann einen Ausschuss bestellen. Dieser vertritt den Verband
in vermögensrechtlicher Beziehung, in streitigen und nicht streitigen
Rechtssachen nach außen und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse
der Verbandsvertretung.
(3) Der Ausschuss
beschließt in Sitzungen, zu denen sämtliche Mitglieder einzuladen sind. Der
Vorsitzende hat die Sitzung einzuberufen, so oft es zur ordnungsmäßigen
Erledigung der Geschäfte dienlich ist, ferner dann, wenn ein Ausschussmitglied
es schriftlich beantragt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, es
muss ein Sitzungsbuch geführt werden.
(4) Willenserklärungen
der Verbandsvertretungen und des Ausschusses müssen, wenn sie verpflichten
sollen, vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unter Beidrückung des Amtssiegels
des Verbandes abgegeben werden. Der Beschluss der Verbandsvertretungen und des
Ausschusses ist in der Urkunde aufzuführen.
(5)
Der Beschluss der Verbandsvertretung über die Bestellung des Ausschusses und
die Namen seiner Mitglieder sind der Erzbischöflichen Behörde mitzuteilen.
Art.
25 Inkrafttreten
Diese
Geschäftsanweisung tritt zum 01.09.2009 in Kraft.
Köln,
den 28. Juli 2009
+
Joachim Card. Meisner
Erzbischof
von Köln
__________________________________________________
II.
Erzbistum Paderborn
Der
Generalvikar des Erzbischof von Paderborn hat durch
Verwaltungsverordnung vom 29. Juli 2009 die Geschäftsanweisung für die
Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden
und Gemeindeverbänden des
nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn in der
Fassung vom 10. 8. 2005 (KA 2005, Nr. 152) mit Wirkung zum 1. September 2009
wie folgt geändert (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 2009,
Nr. 106, S. 87 ff.)
1. in
Artikel 2 a
a) wird
in Satz 1 hinter dem Wort „den“ das Wort „ersten“ eingefügt,
b) wird
Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„In seiner Eigenschaft
als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste stellvertretende
Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten.“,
c)
werden in Satz 4 die Worte „Der geschäftsführende Vorsitzende“ ersetzt durch
das Wort „Er“,
2. nach
Artikel 8 wird folgender Artikel 8 a eingefügt:
„Artikel 8 a:
Vorausgenehmigung
Die
zuständige kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die
Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zu einem der in Artikel 7 und 8
aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird
(Vorausgenehmigung). Diese Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die
Erzdiözese Paderborn zu veröffentlichen.“
und als Anlage neu gefasst:
Geschäftsanweisung für die Verwaltung des
Vermögens
in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden
des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils
der Erzdiözese Paderborn
Die
nachfolgende Geschäftsanweisung bezieht sich auf die Vermögensverwaltung auf
der Grundlage des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen
Kirchenvermögens vom 24. 7. 1924 (GS S. 585) und ist damit im
nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn
anzuwenden.*)4**)5
Unberührt
bleiben andere kirchenrechtliche Vorschriften, die Einfluss auf die
Vermögensverwaltung haben.
Artikel
1: Obliegenheiten des Vorsitzenden
Der Vorsitzende
des Kirchenvorstandes sorgt für die gründliche Vorbereitung der
Beratungsgegenstände, lädt die Kirchenvorstandsmitglieder zu den Sitzungen ein,
leitet in den Sitzungen die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der
Beratungsgegenstände und Abstimmungen und sorgt für die Eintragung der
Beschlüsse in das Sitzungsbuch.
Er
nimmt alle Schriftstücke für den Kirchenvorstand in Empfang und vermerkt
hierauf den Tag des Eingangs.
Er
hat das Kirchenvorstandssiegel zu führen und aufzubewahren. Das
Kirchenvorstandssiegel trägt den Namen und die Ortsbezeichnung der
Kirchengemeinde.
Der Vorsitzende sorgt
für die Ausführung der Beschlüsse. Dabei kann er die Mitwirkung der übrigen
Mitglieder in Anspruch nehmen. Der Vorsitzende hat als Anordnungsberechtigter
alle Ausgaben anzuweisen, die der Anordnung bedürfen. Ist der Vorsitzende an
der Ausübung seines Amtes verhindert, ist für diese Zeit der stellvertretende
Vorsitzende des Kirchenvorstandes zur Anordnung berechtigt. In Ausnahmefällen,
die der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bedürfen, kann die
Anordnungsbefugnis auf einen Dritten delegiert werden.
Artikel
2: Erster und zweiter Stellvertreter
Der
Kirchenvorstand wählt beim turnusmäßigen Wechsel seines Mitgliederbestandes aus
seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Der
erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der
Verhinderung. Der zweite stellvertretende Vorsitzende tritt bei gleichzeitiger
Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden in
die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. Die Ämter des ersten und des
zweiten stellvertretenden Vorsitzenden enden mit dem nächsten turnusmäßigen
Wechsel des Mitgliederbestandes.
Der
Vorsitzende hat die Namen des ersten und des zweiten Stellvertreters
unverzüglich nach der Wahl der Erzbischöflichen Behörde anzuzeigen.
Artikel
2a: Geschäftsführender Vorsitzender
Unbeschadet des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen
Kirchenvermögens (VVG) kann im besonderen Fall auf Antrag des Vorsitzenden für
die Dauer seiner Amtszeit und der Wahlperiode des Kirchenvorstandes der
Kirchenvorstand den ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem
geschäftsführenden Vorsitz betrauen. Der Beschluss bedarf zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Erzbischöfliche Behörde.
In seiner
Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste
stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten
und Pflichten. Er ist verpflichtet, den Pfarrer, der Vorsitzender des
Kirchenvorstandes bleibt, über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu
unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und
ihn über die Beratungsergebnisse aufgrund des Protokolls zu informieren.
Sofern
der Pfarrer an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den
Vorsitz inne.
Artikel 3: Der Rendant
Da die Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden in der Regel den Gemeindeverbänden übertragen sind, kommt die Beschäftigung eines Rendanten (Rechnungsführers) grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Sollte
im Ausnahmefall die Beschäftigung eines Rendanten erforderlich sein, bedarf es
hierzu der Zustimmung der Erzbischöflichen Behörde.
Artikel 4:
Der Kirchenvorsteher
Die neu gewählten Kirchenvorsteher sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft ihrer Wahl in einer Sitzung des Kirchenvorstandes von dem Vorsitzenden in ihr Amt einzuführen und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels Handschlags zu verpflichten.
Dem
Sitzungsbuch ist ein Verzeichnis der Kirchenvorsteher und der Ersatzmitglieder
beizufügen. Die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Berufung
aufzuführen. Nach jeder Veränderung ist das Verzeichnis zu berichtigen.
Die
Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit über
Angelegenheiten verpflichtet, die im Einzelfalle durch Beschluss des
Kirchenvorstandes oder von der Erzbischöflichen Behörde als vertraulich
bezeichnet werden.
Artikel 5: Ausschüsse und Kuratorien
Der Kirchenvorstand
kann Ausschüsse und Kuratorien bilden, um seine Beschlüsse vorzubereiten und
auszuführen. Ihnen kann im Rahmen und nach Maßgabe von Ermächtigungsbeschlüssen
des Kirchenvorstandes auch die Vertretung der Kirchengemeinde übertragen werden.
Artikel 6: Genehmigungspflicht der
Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch die Staatsbehörde
Nach
§ 15 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.
7. 1924 bedürfen Beschlüsse der Genehmigung der Staatsbehörde insbesondere bei
1. Anleihen, die nicht
bloß zu vorübergehenden Aushilfen dienen und
2. Anlegung oder
Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen oder der Gebührenordnung für
ihre Benutzung
Artikel 7: Fälle, in denen die
Beschlüsse des Kirchenvorstandes erst durch die Genehmigung der
Erzbischöflichen Behörde rechtswirksam werden
Die Beschlüsse der Kirchenvorstände und der
Vertretungen der Gemeindeverbände bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der
Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde:
1. bei
Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:
b) Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und
Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere
Erbbaurechten,
c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten
und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen,
d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die
mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von
Erbschaften und Vermächtnissen,
e) Aufnahme von Darlehen, Abgabe von
Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen,
f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen
wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben sowie die
Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen,
g) Begründung und Änderung von kirchlichen
Beamtenverhältnissen,
h) Abschluss und vertragliche Änderung von
Dienst- und Arbeitsverträgen, *)6
i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche,
j) Versicherungsverträge, ausgenommen
Pflichtversicherungsverträge,
k) Gestellungsverträge, Beauftragung von
Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und
Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern,
l) Abschluss von Reiseverträgen,
m) Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung
von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und
Beteiligungsverträge jeder Art,
n) Erteilung von Gattungsvollmachten,
o) Errichtung, Erweiterung, Übernahme,
Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie
die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung,
p) Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie
entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche,
q)
Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen unbeschadet der unter Nummer
1, Buchstabe c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere
Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug- Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen,
r) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des
Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das
Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor
staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit
es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im
letzteren Falle ist die Erzbischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen,
2. Bei
Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als
15.000,00 Euro:
b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von
Einlagen bei Kreditinstituten,
c) Kauf- und Tauschverträge,
d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von
Wertpapieren und Anteilscheinen,
e) Werkverträge mit Ausnahme der unter Nummer 1,
Buchstabe k) genannten Verträge
f) Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der
unter Nummer 1 Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge,
g)
Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen,
Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter
Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen,
3. bei
Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen:
Miet-,
Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren befristete
Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr
umgerechnet 15.000,00 Euro übersteigt,
4. im Bereich der
kirchlichen Krankenhäuser und Heime:
a) alle unter Nummer 1, Buchstabe a) - g) und i)
- m), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte,
b)
Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit
Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden
Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern sowie Oberärzten,
c) Belegarztverträge,
(2) mit einem Gegenstandswert von mehr als
150.000,00 Euro alle in Nummer 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte,
(3) Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge,
wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als
ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000 Euro
übersteigt.
5. Bestimmung
des Gegenstandswertes:
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten
in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Artikel 8:
Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in anderen Fällen, sofern nicht
besondere Regelungen im Bereich der Sondervermögen der Kirchengemeinden gelten
Ferner hat der Kirchenvorstand die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in folgenden Fällen einzuholen:
1. in allen Fällen, in
denen die Genehmigung der Staatsbehörde erforderlich ist,
2. bei Verwendung des
Kirchenvermögens, soweit die Substanz dadurch angegriffen wird,
3. bei Neubauten, Anbauten und
erheblichen Wiederherstellungsarbeiten, soweit die Gesamtkosten mehr als
15.000,00 Euro betragen,
4.
bei Ausmalungen, Beschaffung von Fenstern in Glasmalerei, Anschaffung von
Innenausstattung, insbesondere auch von Altargeräten, Paramenten, Teppichen
usw., soweit im Einzelfalle deren Wert 15.000,00 Euro übersteigt,
5.
bei Festsetzung des Voranschlages (Haushaltsplanes und der Voranschlagesperiode;
letztere darf nicht über drei Jahre ausgedehnt werden)
6.
bei Verwendung von Kirchenvermögen zu anderen als den bestimmungsgemäßen
Zwecken einschließlich der Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Einlagen bei
Kreditinstituten,
7. bei Einführung oder
Veränderung von Gebühren, die der Kirchengemeinde zufließen,
8. bei Festsetzung oder
Veränderung ständiger Gehälter und Ruhegehälter,
9. bei Ausleihung von
Darlehen auf Hypothek oder Grundschuld und
10. bei Abnahme der
Jahresrechnungen.
Bei Beantragung
der Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende
Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in
zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
Artikel 8 a:
Vorausgenehmigung
Die zuständige
kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die
Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zu einem der in Artikel 7 und 8
aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird
(Vorausgenehmigung). Diese Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die
Erzdiözese Paderborn zu veröffentlichen.
Artikel 9: Willenserklärungen und
Mitteilungen
Willenserklärungen des Kirchenvorstandes müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern schriftlich unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels abgegeben werden. Bloße Mitteilungen des Kirchenvorstandes sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Artikel 10: Registratur
Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, dass alle Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Vermögen der Kirchengemeinde beziehen, in der Registratur und, soweit sie für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigt werden, im Pfarrarchiv aufbewahrt und in übersichtlicher Ordnung (zum Beispiel nach dem Musteraktenplan des Erzbischöflichen Generalvikariates) erhalten werden.
Für
die Ordnung ist der Vorsitzende verantwortlich.
Artikel 11: Inkrafttreten
Diese
Neufassung der Geschäftsanweisung tritt am 1. September 2009 in Kraft
Paderborn, den 29. Juli 2009
Hardt, Generalvikar
__________________________________________________
III.
Bistum Aachen
Der Bischof von Aachen hat die
Geschäftsanweisung für
die Verwaltung des Vermögens
in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen
vom 25. Juni 1931, zuletzt geändert am 30.
Januar 2007 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 2007, Nr.
83, S. 72) geändert und ergänzt:
Artikel 2 a und 7 a
(Kirchlicher Anzeiger
für die Diözese Aachen 2009, Nr. 106, S. 118)
I.
Artikel 2 a der Geschäftsanweisung wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 wird vor den Worten „stellvertretenden Vorsitzenden“ das Wort
„ersten“ eingefügt.
2.
Absatz 2, Satz 1 erhält diese Fassung:
„In
seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste
stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten
und Pflichten.“
Der
bisherige Absatz 2, Satz 1 wird gestrichen.
3.
In Absatz 2, Satz 2 werden die einleitenden Worte „Der geschäftsführende
Vorsitzende“ gestrichen und durch das Wort „Er“ ersetzt.
II.
Die Geschäftsanweisung wird um Artikel 7 a ergänzt:
„Artikel
7 a
Vorausgenehmigung
Die
zuständige kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen
die Genehmigung der Bischöflichen Behörde zu einem der in Art. 7 aufgeführten
Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung).
Diese
Regelung ist im Kirchlichen Anzeiger zu veröffentlichen.“
III.
Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2009 in Kraft
Aachen,
11. Mai 2009
+
Heinrich Mussinghoff
Bischof
von Aachen
Artikel 3
(Kirchlicher Anzeiger
für die Diözese Aachen 2009, Nr. 156, S. 172)
I. Art. 3 in der bisherigen Fassung wird
aufgehoben.
II. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
Dienstleistungen der Verwaltungszentren für
Mitglieder oder Vertragspartner
1. Satzungsgemäß
übernehmen Verwaltungszentren für Kirchengemeinden, die Mitglieder ihres
Rechtsträgers sind, die Aufgabe der Vorbereitung und Ausführung sämtlicher
Kirchenvorstandsbeschlüsse sowie die des Rechnungswesens (Finanz- und
Kassenwesen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach
vorgegebenen Standards sowie die Erstellung des Budgets und Jahresabschlüsse –
GuV, Bilanzen).
2.
Durch Geschäftsbesorgungsvertrag übernimmt das örtlich zuständige
Verwaltungszentrum aufgrund dieser Anordnung folgende Dienstleistungen:
a)
für den Kirchengemeindeverband auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden die
vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen,
b)
für eine die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden umfassende Kirchengemeinde
die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung.
3.
Die Verwaltungszentren erledigen die jeweiligen Aufgaben unter Beachtung der
Entscheidungsvorgaben der Kirchenvorstände bzw. Verbandsvertretungen,
Verbandausschüsse oder bevollmächtigter Personen und in Verantwortung ihnen
gegenüber sowie unter Beachtung staatlicher und kirchlicher Rechtsvorschriften.
4.
Als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übernehmen die
Verwaltungszentren für ihre Mitglieder (Ziffer 1) oder Vertragspartner (Ziffer
2) das Rechnungswesen, die Personalverwaltung sowie alle übrigen
Verwaltungstätigkeiten in dem jeweils übertragenen Umfang im Rahmen einer
kirchenhoheitlichen, nicht steuerrelevanten Beistandsleistung.
5.
Jegliche den Kirchenvorständen bzw. Verbandvertretungen über die vorgenannten
Dienstleistungen hinaus obliegende Verantwortung im Bereich der
Vermögensverwaltung sowie des Rechnungswesens bleibt unangetastet; Aufgaben
dieses Verantwortungsbereichs erledigen sie – nach vorgegebenen Standards –
weiterhin selbständig mit Hilfe evtl. beauftragter Personen oder Einrichtungen.“
III. Die Neufassung des
Artikels 3 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle
im Rang unterhalb der Geschäftsanweisung geltenden, entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
Aachen,
7. Juli 2009
+
Heinrich Mussinghoff
Bischof
von Aachen
1
Geltend für den nordrhein-westfälischen und rheinland-pfälzischen Gebietsteil
des Erzbistums Köln.
2 Amtsblatt des
Erzbistums Köln 2009, Nrn. 112 und 113
3 Amtsblatt des
Erzbistums Köln 2009, Nrn. 112 und 115
4 *) Der überwiegenden
Zusammensetzung der derzeitigen Kirchenvorstände entsprechend sind aus Gründen
der Übersichtlichkeit im Text der Geschäftsanweisung die männlichen
Bezeichnungen gewählt worden; die Geschäftsanweisung gilt jedoch gleichermaßen
für Frauen. – Ausgenommen hiervon sind die Bezeichnung von Ämtern, die
ausschließlich Geistlichen vorbehalten sind.
5 **) Bis zum Erlass einer Geschäftsanweisung
für den niedersächsischen Anteil des Erzbistums Paderborn wird nach dem
Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen
Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) in der jeweiligen Fassung verfahren.
6 Der diözesanrechtlichen Regelung bleibt
es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der
Genehmigungspflicht freizustellen.
* Der diözesanrechtlichen Regelung bleibt
es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht
freizustellen.
GV. NRW. 2009 S. 818