Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 40 vom 21.12.2009 Seite 835 bis 852

3. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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3. Nachtrag zur Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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3. Nachtrag zur Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-
Westfalen

Vom 3. Dezember 2009

 

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54) in der Fassung des 2. Nachtrags vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 864) wird wie folgt geändert:

 

Artikel I

 

1. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

a) In Nr. 4 werden die Wörter „in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch „in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)“ ersetzt.

b) In Nr. 18 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende neue Nummer 19 wird hinzugefügt:

„Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen (§§ 2 Abs. 1a, 133 Abs. 1 SGB VII)“.

 

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 9 wird wie folgt neu gefasst:

„Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) und Beschlussfassung über Verwaltungsvermögen (§ 28) und Betriebsmittel (§ 29),“.

b) In Nr. 18 werden die Wörter „Bestimmung der Höhe der Abschlagszahlungen für das Insolvenzgeld nach § 28“ durch „(nicht besetzt)“ ersetzt.

 

3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 7 wird wie folgt neu gefasst:

„Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), Vorschlag an die Vertreterversammlung zu Verwaltungsvermögen (§ 28) und Betriebsmitteln (§ 29),“.

b) In Nr. 11 werden die Wörter „des Verbandes“ durch die Wörter „der Unfallkasse“ ersetzt.

c) In Nr. 20 wird im Klammersatz „Abs. 4“ ersetzt durch „Abs. 3“.

 

4. In § 24 Abs. 7 S. 1 wird das Wort „Landesbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

 

5. § 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 27 (Beitragsordnung) wird bei der BGR LA1 wird ein neuer Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:

„- Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten (§ 2 Abs. 1a SGB VII).“

 

6. § 3 Abs. 4 des Anhangs zu § 27 (Beitragsordnung) wird bei KA1 wie folgt geändert:

a) Im ersten Spiegelstrich werden nach den Wörtern „Umlagegruppe KA2“ die Wörter „oder der Umlagegruppe KA4“ eingefügt.

b) Es wird ein neuer Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:

„- Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten (§ 2 Abs. 1a SGB VII).“

 

7. § 7 des Anhangs zu § 27 (Beitragsordnung) wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Westfalen-Lippe“ das Komma durch „und“ ersetzt und die Wörter „und der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Verband“ durch die Wörter „der Unfallkasse“ ersetzt.

 

8. § 28 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠28
Verwaltungsvermögen

„(1) Die Unfallkasse verfügt über ein Verwaltungsvermögen gemäß § 172b SGB VII. Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.

 

(2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Zuführungen zum Verwaltungsvermögen und die Entnahmen aus dem Verwaltungsvermögen beschließen.“

 

9. In § 33 Abs. 1 Satz 4 wird vor dem Wort „deutschen“ das Wort „gemeinsamen“ eingefügt.

 

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sie kann“ durch die Wörter „Die Aufsichtspersonen können“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Leben“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

 

10. § 38 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 SGB VII zuwiderhandelt (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),“.

 

12. Der bisherige § 45 wird ersatzlos gestrichen.

 

13. § 46 Abs. 3 Satz 1 wird ersatzlos gestrichen; der bisherige Absatz 3 Satz 2 wird Absatz 3 Satz 1 und der bisherige Absatz 3 Satz 3 wird Absatz 3 Satz 2. § 46 wird zum neuen § 45.

 

Artikel II

 

Artikel I Nrn. 2a, 3a, 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft, Artikel I Nrn. 1, 2b, 3b bis 7b, 9 bis 13 am Tag nach der Veröffentlichung.

 

Münster, den 3. Dezember 2009

 

 

Die Vorsitzende der Vertreterversammlung

 

 

 

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Traud

 

 

Der stellv. Vorsitzende des Vorstandes

 

 

 

____________________________________

Stuhlmann

 

Genehmigung

Der von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 3. Dezember 2009 beschlossene Dritte Satzungsnachtrag wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Essen, 10. Dezember 2009

Ministerium für Arbeit
Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

V B 1 - 3541.8.112

GV. NRW. 2009 S. 847