Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 41 vom 22.12.2009 Seite 853 bis 870
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
7124
72
780
7831
7834
788
Verordnung zur
Änderung von Zuständigkeitsverordnungen im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 15. Dezember
2009
7124
Artikel 1
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem
Gebiet des Huf- und Klauenbeschlags vom 30. November 2007 (GV. NRW. S. 658)
wird aufgehoben.
72
Artikel 2
Auf Grund des § 10 des Preisgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichen
bereinigten Fassung, das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986
(BGBl. I S. 265) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Preisüberwachung vom 30. April 1985 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt neu gefasst:
„Verordnung über
Zuständigkeiten
auf den Gebieten der Preisüberwachung und
der Textilkennzeichnung“.
2. In § 3 wird am Ende des Textes der Nummer 3 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4 angefügt:
„4. für Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des
Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
1986 (BGBl. I S. 1285) in der jeweils geltenden Fassung auf die örtlichen
Ordnungsbehörden.“
3. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „1. Juni 2009“ durch die
Angabe „31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.
780
Artikel 3
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),
wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche
der Agrarwirtschaft vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732) wird wie folgt
geändert:
In § 4 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Saatgutverkehrsgesetzes“
die Wörter
„ sowie zur Ausführung der Verordnung über die Zulassung von
Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von
Erhaltungssorten vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) in der jeweils geltenden
Fassung, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundessortenamtes vorgegeben ist“
eingefügt.
7831
Artikel 4
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), insoweit
nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags sowie auf Grund des § 7
Absatz 3 Satz 2, des § 7c Absatz 3, des § 79 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1260; 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der
Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom
27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.
Dezember 2008 (GV. NRW. S. 876), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde nach
den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes, soweit in dieser Verordnung keine
abweichende Zuständigkeit geregelt ist.“
§ 6 erhält folgende
Fassung:
„§ 6
Hühner-Salmonellen-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der
Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl I S. 752) in der jeweils
geltenden Fassung ist
1. für die Genehmigung von Ausnahmen von der Impfpflicht
nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und
für die Mitteilungen der Länder nach § 36
das Ministerium,
2. für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfung
nach § 35 Absatz 2
das Landesamt.“
3. § 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14
Tierimpfstoff-Verordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Tierimpfstoff-Verordnung vom
24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung ist – für
behördliches Handeln im Zusammenhang mit der Herstellung von Mitteln nach
Abschnitt 2 der Verordnung –
1. für Mitteilungen an die zuständige Zulassungsstelle nach
§ 30 Absatz 3 Satz 1,
für die Entgegennahme einer Benennung nach § 30 Absatz 5
Satz 1,
für das Verlangen nach der Vorlage von Berichten nach § 30 Absatz
6,
für die Entgegennahme einer Unterrichtung nach § 34 Absatz 2
Satz 1
das Landesamt,
2. für die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 38
Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 3,
für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 38 Absatz 5,
für die Zulassung einer Ausnahme nach § 39 Absatz 3
das Ministerium.“
4. § 19 erhält folgende Fassung:
„§ 19
Verordnung Nr. 616/2009 der Kommission
vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie
2005/94/EG des Rates hinsichtlich der Zulassung
von Geflügelkompartimenten für in Gefangenschaft
gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die
aviäre Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher
vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen
in solchen Kompartimenten
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung Nr. 616/2009 der
Kommission vom 13. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/94/EG des
Rates hinsichtlich der Zulassung von Geflügelkompartimenten für in
Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Bezug auf die aviäre
Influenza sowie hinsichtlich zusätzlicher vorbeugender Biosicherheitsmaßnahmen
in solchen Kompartimenten (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 16) in der jeweils
geltenden Fassung ist
für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 3 Absatz 1,
für die Erstzulassung von Kompartimenten nach Artikel 4
Absatz 1,
für die Eintragung eines zugelassenen Kompartiments auf der
Info-Webseite gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach Artikel 4 Absatz 4,
für die Entgegennahme von Informationen nach Artikel 5
Nummer 5,
für die Sicherstellung der amtlichen, risiko-orientierten
Vor-Ort-Kontrollen der Kompartimente nach Artikel 6 Absatz 1,
für die Aussetzung der Zulassung eines Kompartiments nach
Artikel 7 Absatz 1,
für die Aufhebung der Aussetzung eines Kompartiments nach
Artikel 7 Absatz 3,
für den Widerruf der Zulassung eines Kompartiments nach
Artikel 8 Absatz 1 und
für die Streichung des Namens eines Kompartiments aus der
Liste der zugelassenen Kompartimente nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b
das Landesamt.“
5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§20a
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung
von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG
Zuständige Behörde für die Gewährung von Ausnahmeregelungen
nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der
Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung ist das Landesamt.“
6. § 21 erhält folgende Fassung:
„§ 21
Fischseuchenverordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Fischseuchenverordnung vom
24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ist für die
Benennung eines Laboratoriums nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ,
Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiet nach § 10 Absatz 1,
Genehmigung des Inverkehrbringens von Fischen aus Aquakultur
oder ihren Erzeugnissen zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 12 Absatz 2,
Anordnung der Verbringung von Fischen aus aquakulturfreien
Gewässern
oder in Angelteiche, soweit sie aus einem seuchenfreien
Schutzgebiet stammen, nach § 14 Absatz 4,
Genehmigung zur Verbringung nach § 19 Absatz 2 Satz 2,
Festlegung eines Überwachungsgebietes nach amtlicher
Feststellung einer exotischen Seuche nach § 21 Absatz 2 Satz 1,
Sperrung eines Schutzgebietes nach amtlicher Feststellung
des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet nach § 25
das Landesamt.“
7. § 22 erhält folgende Fassung:
„§ 22
Viehverkehrsverordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Viehverkehrsverordnung vom
6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung ist für
1. die Beauftragung einer Stelle im Zusammenhang mit der
Anzeige, Registrierung und Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern im Sinne der §§ 26 bis 44
das Ministerium,
2. Zulassungen nach §§ 12 bis 15 oder Entscheidungen über
das Ruhen der Zulassung für Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und
Sammelstellen nach § 16,
die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 27 Absätze 3 und 4, 33
Absätze 3 und 4 sowie 45 Absatz 2,
Zulassung von Kennzeichen nach §§ 33 Absatz 2, 38 Absatz 2
und 43 Absatz 2
das Landesamt,
3. die Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen nach § 26
der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.“
7834
Artikel 5
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) –
insoweit Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags – sowie auf Grund
des § 8 Absatz 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2353), wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Tierschutzrechts vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508), zuletzt geändert
durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), wird
wie folgt geändert:
1. In der Präambel werden nach den Worten „des Landtags,“
die Worte „auf Grund des § 8 Absatz 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April
2006 (BGBl. I S. 900)“ eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes,“,
b) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Regelungstext wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(LANUV)“ durch
den Klammerzusatz „(Landesamt)“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:
„(2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die
Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen
1. nach der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung und
2. nach der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März
2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) in der Überschrift werden die Worte „Landesamtes für
Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Worte „Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen“ ersetzt,
b) im Regelungsteil werden die Worte „Das Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik ist zuständige Behörde“ durch das Wort
„Zuständig“ ersetzt und am Satzende nach dem Wort „Fassung“ die Worte „ist der
Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT. NRW)“ angefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Regelungstext wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird die Bezeichnung „LANUV“ durch die
Bezeichnung „Landesamt“ ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:
„(2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 900) in der jeweils geltenden Fassung.“
788
Artikel 6
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),
insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags sowie auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:
Die Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW
vom 11. Dezember 2007 ( GV. NRW. S 662, ber. 2008 S. 155), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 732), wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1.4 wird das Wort „für“ am Textanfang
gestrichen und das Semikolon am Textende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Nummer 1.4 wird die folgende Nummer 1.5
eingefügt:
„1.5 die Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Absatz 7 des
Vorläufigen Biergesetzes vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399) in der jeweils
geltenden Fassung;“.
c) In Absatz 1 Nummer 2.5 werden die Wörter
„von Handwerksbetrieben und Einzelhandelsbetrieben gemäß Artikel 3 Nr. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts ( Abl. EU Nr. L 31 S. 1)“ ersetzt durch die Wörter „der in
Absatz 1a aufgeführten Betriebe“ und das Semikolon am Textende wird durch ein
Komma ersetzt.
d) Nach Absatz 1 Nummer 2.5 wird die
folgende Nummer 2.6 eingefügt:
„2.6 die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer
3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über
mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung, die über den Zuständigkeitsbereich einer
Kreisordnungsbehörde hinaus gehen;“
e) In Absatz 1 Nummer 3.8 wird der Punkt am Textende durch
ein Semikolon ersetzt.
f) Nach Absatz 1 Nummer 3.8 wird die folgende Nummer 4 neu
angefügt:
„4. sowie zuständige Kontrollbehörde im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst
und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an
Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L
94 vom 8.4.2009, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.“
g) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 2.5 gilt nicht
für die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben gemäß Artikel 3 Nr. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung sowie von nachfolgend aufgeführten Betrieben, die die dort genannten
Produktionsmengen im Jahresdurchschnitt unterschreiten:
1. Schlachtbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe: 80
Großvieheinheiten pro Woche,
2. Zerlegungsbetriebe: 20 t entbeintes Fleisch pro Woche,
3. Umpackbetriebe, Betriebe zur Herstellung von
Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Hackfleisch: insgesamt 30 t
Fertigerzeugnis / Produkt pro Woche,
4. Betriebe zur Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen:
3 t pro Woche,
5. Betriebe zur Herstellung oder Bearbeitung von
Fischereierzeugnissen und Muscheln: 3 t pro Woche,
6. Betriebe zur Herstellung von Eiprodukten: 3 t pro Woche,
7. Verpflegungsbetriebe (Gemeinschaftsverpflegung, Caterer,
Küchen): 2000 Hauptmahlzeiten pro Tag,
8. Kühllagerbetriebe: 10.000 Palettenstellplätze.“
h) In Absatz 3 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2136)“ die
Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „ , nach § 2 Satz 1
Nummer 4 des Schulobstgesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152)“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Textende gestrichen und
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Textende durch das Wort
„und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 8 wird folgende neue
Nummer 9 angefügt:
„9. die jährliche Übermittlung der
regionalen Strategie des Landes und die Mitteilung über die weitere
Inanspruchnahme der Gemeinschaftsbeihilfen an das Bundesministerium nach § 3
Absatz 3 Satz 1 und 2, die Entgegennahme der Bekanntgabe des Bundesministeriums
zur Höhe der Beihilfen nach § 4 Absatz 2 und 3 sowie die Mitteilungspflichten
nach § 5 des Schulobstgesetzes.“
Artikel 7
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Dezember 2009
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard U h l e n b e r g
GV. NRW. 2009 S. 854