Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 44 vom 30.12.2009 Seite 949 bis 976

Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Elfte Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Vom 3. November 2009

 

 

Aufgrund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 3. November 2009 wie folgt beschlossen:

 

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch 10. Satzungsänderung vom 6. Juli 2009 (GV. NRW. S. 505), wird wie folgt geändert:

 

I.

 

1. Im Anhang zur Satzung werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente für die Fassungen, die bis zum 31.12.2007 gültig waren und ebenso für die ab 01.01.2008 geltenden AVB wie folgt geändert:

 

1.1 In der Überschrift werden folgende Worte angefügt:

 

„Tarif 2002“.

 

1.2 A. 4. erhält nach dem Wort „Altersrente“ folgende Neufassung:

„Auf Leistungen bei Erwerbsminderung und Hinterbliebenenleistungen kann bei Begründung der Versicherung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung zum Ersten des Folgemonats verzichtet werden. Wird auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenrente verzichtet, werden die für diese Beiträge ermittelten Versorgungspunkte für männliche Versicherte um 20 v.H. und für weibliche Versicherte um 5 v.H. erhöht. Soweit das Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich die Versorgungspunkte für diese Beiträge bis zum Alter 45 um 20 v.H.; der Erhöhungssatz vermindert sich für jedes weitere Jahr um jeweils einen Prozentpunkt. Diese Risiken können nach erfolgtem Verzicht zum Ersten des Folgemonats wieder mitversichert werden.“

 

1.3 a) In C.2. erhält Satz 1 des Absatzes, der mit den Worten „Die Hinterbliebenenrente“ beginnt, folgenden Wortlaut:

„Die Hinterbliebenenrente setzt bei der Witwen-/Witwerrente voraus, dass die/der hinterbliebene Ehegattin/-gatte oder die/der eingetragene Lebenspartnerin/-partner mit der/dem verstorbenen Versicherten oder Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte und ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, unabhängig davon, ob ein Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern durchgeführt worden ist.“

 

1.3 b) In C.2. wird hinter dem letzten Absatz folgender Satz angefügt:

„Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert waren, sind anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung und die mit Beiträgen belegten Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung, sofern diese außerhalb der Zeit einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung liegen, zu berücksichtigen.“

 

1.4 In E.5. wird Satz 3 des letzten Absatzes gestrichen.

 

1.5 F. wird wie folgt neu gefasst:

 

„F. Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten?

 

Der Versorgungsausgleich wird nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen im Wege der internen Teilung durchgeführt. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der/des Versicherten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei der Kasse.

Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der/des Versicherten anhand ihrer/seiner versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Ist für die/den Versicherten ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen, ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.

Überträgt das Familiengericht der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht, erwirbt sie bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht. Dieses Anrecht gilt als beitragsfreie Versicherung. Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen entsprechend A.6. Absatz 3 beantragen. In den Fällen des C.2. letzter Absatz sind die Versicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen. Tritt der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit ein, gilt er für das zu übertragende Anrecht zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. Tritt der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs ein, wird ihr die Rente zum Ersten des Monats, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist, gezahlt. § 30 VersAusglG bleibt unberührt.

Die Anwartschaft der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch die Rückrechnung entsprechend der Berechnung des Ausgleichswerts nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der Teilungskosten ergeben. Bezieht, die/der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit, gilt diesbezüglich der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten; dabei wird die Reduzierung der Rente nach D.2. zweiter Absatz gesondert festgestellt. Die Rente der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um den Betrag gekürzt, der sich nach Satz 1 dieses Absatzes ergibt. Wenn der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der/des Versicherten wirksam geworden ist, wird sie zum Ersten des Monats vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist. § 30 VersAusglG bleibt unberührt.

Haben sowohl die/der Versicherte als auch die ausgleichsberechtigte Person zu übertragende Anrechte aus der freiwilligen Versicherung, werden diese Anrechte nur innerhalb des diesen AVB zugrunde liegenden Tarifs auf der Basis des Kapitalwerts vor Berücksichtigung der Teilungskosten verrechnet.

Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass der Begründungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet, das Ergebnis durch die Zahl 12 und den versicherungsmathematischen Barwertfaktor, der der Berechnung des Deckungskapitals zugrunde lag, geteilt und so in einen Kürzungsbetrag umgewandelt wird. Bei einer Kapitalauszahlung vermindert sich das gebildete Kapital entsprechend dem Anteil des Kürzungsbetrages, der dem Anteil des ausgezahlten Kapitals entspricht. Bei einer Abfindung oder Kündigung berechnet sich der Abfindungsbetrag beziehungsweise das ausgezahlte Kapital aus dem gekürzten, für die Versicherung gebildeten Kapital. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten auch dann, wenn eine Rentenleistung zunächst ungekürzt zu zahlen ist oder zu zahlen wäre.”

 

1.6 Die bisherigen Buchstaben F. bis J. werden zu den Buchstaben G. bis K.

 

2. Im Anhang zur Satzung werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente (Entgeltumwandlung) für die Fassungen, die bis zum 31.12.2007 gültig waren und ebenso für die ab 01.01.2008 geltenden AVB wie folgt geändert:

 

2.1 In der Überschrift werden folgende Worte angefügt:

 

„Tarif 2002“.

 

2.2 A.4. erhält nach dem Wort „Altersrente“ folgende Neufassung:

„Die Mitversicherung von Leistungen bei Erwerbsminderung oder von Hinterbliebenenleistungen kann bei Begründung der Versicherung oder zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens mit Wirkung zum nächsten, dem Eingang der Anmeldung folgenden Monatsbeginn ausgeschlossen werden. Diese Risiken können nach erfolgtem Verzicht frühestens zum Ersten des Folgemonats nach Eingang der Anmeldung wieder mitversichert werden.”

 

2.3 In C. 2. erhält Satz 1 des Absatzes, der mit den Worten „Die Hinterbliebenenrente“ beginnt, folgenden Wortlaut:

„Die Hinterbliebenenrente setzt bei der Witwen-/Witwerrente voraus, dass die/der hinterbliebene Ehegattin/-gatte oder die/der eingetragene Lebenspartnerin/-partner mit der/dem verstorbenen Versicherten oder Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte und ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, unabhängig davon, ob ein Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern durchgeführt worden ist.“

 

2.4 In D.9. wird Satz 3 des letzten Absatzes gestrichen.

 

2.5 F. wird wie folgt neu gefasst:

 

„F. Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten?

 

Der Versorgungsausgleich wird nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen im Wege der internen Teilung durchgeführt. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der/des Versicherten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei der Kasse.

Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der/des Versicherten anhand ihrer/seiner versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Ist für die/den Versicherten ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen, ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.

Überträgt das Familiengericht der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht, erwirbt sie bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht. Dieses Anrecht gilt als beitragsfreie Versicherung. Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen entsprechend A.7. beantragen. In den Fällen des C.2. letzter Absatz sind die Versicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen. Tritt der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit ein, gilt er für das zu übertragende Anrecht zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. Tritt der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs ein, wird ihr die Rente zum Ersten des Monats, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist, gezahlt. § 30 VersAusglG bleibt unberührt.

Die Anwartschaft der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch die Rückrechnung entsprechend der Berechnung des Ausgleichswerts nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der Teilungskosten ergeben. Bezieht, die/der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit, gilt diesbezüglich der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten; dabei wird die Reduzierung der Rente nach D.3. vierter Absatz gesondert festgestellt. Die Rente der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um den Betrag gekürzt, der sich nach Satz 1 dieses Absatzes ergibt. Wenn der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der/des Versicherten wirksam geworden ist, wird sie zum Ersten des Monats vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist. § 30 VersAusglG bleibt unberührt.

Haben sowohl die/der Versicherte als auch die ausgleichsberechtigte Person zu übertragende Anrechte aus der freiwilligen Versicherung, werden diese Anrechte nur innerhalb des diesen AVB zugrunde liegenden Tarifs auf der Basis des Kapitalwerts vor Berücksichtigung der Teilungskosten verrechnet.

Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, werden die Renten in analoger Anwendung des § 57 BeamtVG mit der Maßgabe gekürzt, dass der Begründungsbetrag mit den vom Familiengericht verwendeten Faktoren umgerechnet, das Ergebnis durch die Zahl 12 und den versicherungsmathematischen Barwertfaktor, der der Berechnung des Deckungskapitals zugrunde lag, geteilt und so in einen Kürzungsbetrag umgewandelt wird. Bei einer Kapitalauszahlung vermindert sich das gebildete Kapital entsprechend dem Anteil des Kürzungsbetrages, der dem Anteil des ausgezahlten Kapitals entspricht. Bei einer Abfindung oder Kündigung berechnet sich der Abfindungsbetrag beziehungsweise das ausgezahlte Kapital aus dem gekürzten, für die Versicherung gebildeten Kapital. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten auch dann, wenn eine Rentenleistung zunächst ungekürzt zu zahlen ist oder zu zahlen wäre.”

 

2.6 Die bisherigen Buchstaben F. bis J. werden zu den Buchstaben G. bis K.

 

3. Im Anhang zur Satzung erhalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK Zusatzrente (Riester und Entgeltumwandlung) für ab dem 01.01.2010 entstehende Versicherungsverhältnisse folgende neue Fassung:

 

 

siehe Anlage

 

 

II.
Inkrafttreten

 

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. September 2009 in Kraft. Abweichend hiervon treten I. Nrn. 1.3 Buchst. a und 2.3 am 1. Januar 2005, die Nrn. 1.1, 1.2, 1.3 Buchstabe b, 2.1 und 2.2 zum 3. November 2009 und I. Nr. 3 zum 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Köln, den 3. November 2009

 

 

K ö n i n g s

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

B o i s

Schriftführer

 

 

Die vorstehende Elfte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 13. November 2009 - 31-45.02/04.03-67/09(2) - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

 

Köln, den 1. Dezember 2009

 

 

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Der Leiter der Kasse

H a r r y  K.  V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2009 S. 964