Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 44 vom 30.12.2009 Seite 949 bis 976
Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW) vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) |
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Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW) vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863)
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Berichtigung des
Gesetzes zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie
im Rahmen der Normenprüfung in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung
weiterer Vorschriften (DL-RL-Gesetz NRW) vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 863)
Das o.g. Gesetz wird wie folgt berichtigt:
1. In Artikel 7 § 2 Absatz Nummer 2 ist der nach dem Wort „belegen,“ folgende Wortlaut auszurücken
2. In Artikel 7 § 2 lautet der Absatz 5 wie folgt:
„(5) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antrag stellende Person
1. die für die Tätigkeit des Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
2. infolge einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.“
3. In Artikel 7 § 5 Absatz 2 ist nach der Aufzählung der folgende Satz anzufügen:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Markscheiders Ausnahmen vom Erlöschen der Anerkennung nach Nummer 1 zulassen, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Nordrhein-Westfalen weiterhin vorliegen.“
4. In Artikel 7 § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. In Artikel 1 wird in der ersten Fundstelle die Teilangabe „(PrGS, S. 30)“ durch die Teilangabe „(PrGS, S. 230)“ ersetzt.
6. In Artikel 1 Nummer 1 erfolgt die Darstellung des § 4 Verfahren so:
„§ 4
Verfahren“.
7. In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Nummer 3 wird nach dem Wort „Bauprodukte“ ein Absatz gesetzt und der folgende Wortlaut ausgerückt.
8. In Artikel 3 § 1 wird in der Aufzählung 1. der Punkt durch ein Komma ersetzt.
9. In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Nummer 5 nach dem Wort „Verpflichtungen“ mit Abführungszeichen oben und einem Punkt beendet.
10. In Artikel 6 wird vor den Wörtern „Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt.“ die Angabe „b)“ gebracht und in dem folgenden Absatz 2 das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
11. In Artikel 10 § 1 wird das Wort „Verwaltungsverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt.
GV. NRW. 2009 S. 975