Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 2 vom 20.1.2010 Seite 15 bis 28

Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtDiszZustV LRH)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtDiszZustV LRH)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung LRH – BeamtDiszZustV LRH)

Vom 9. Dezember 2009

 

Aufgrund des

 

§ 2 Absatz 3 und der §§ 109, 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224)1, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570)

 

des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,

 

der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), sowie

 

§ 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)2, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530),

 

wird für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (LRH) verordnet:

 

§ 1
Allgemeines

(1) Der Dienstvorgesetzte und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in §§ 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 2
Zuständigkeiten der Leitung
eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes

Der Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen:

 

1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG,

2. Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten nach § 37 Absatz 4 und 5 BeamtStG,

3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42 BeamtStG,

4. Entscheidungen nach § 45 BeamtStG,

5. Ersatzleistungen nach § 83 LBG NRW,

6. Entscheidungen über Urlaub nach §§ 44 BeamtStG, 73 LBG NRW,

7. Führung der Personalnebenakten nach § 84 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW,

8. Erteilung von Dienstzeugnissen nach § 93 Absatz 2 LBG NRW,

9. Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

10. Zuwendungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung,

11. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie Festsetzung und Zahlbarmachung von Reisekosten (ausgenommen die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen der Leitung),

12. Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,

13. Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen,

14. Festsetzung nach dem Landesumzugskostengesetz/ Bundesumzugskostengesetz und

15. Änderungsdienst zum LBV.

 

§ 3
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

 

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter in dem in Absatz 1 genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden.

 

§ 4
Disziplinarbefugnisse

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes wird, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, die Leitung eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs bestimmt.

 

§ 5
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit dieser Verordnung.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs vom 21. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 50) sowie die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs vom 9. Juli 1997 (GV. NRW. S. 230) außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Dezember 2009

 

_______________

1 SGV. NRW. 2030

2 SGV. NRW. 20340

Die Präsidentin
des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen

S c h o l l e

 

GV. NRW. 2010 S. 16