Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 9 vom 12.3.2010 Seite 155 bis 164

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

20301

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Laufbahn des höheren Forstdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 17. Februar 2010

Auf Grund des § 10 Forstdienstausbildungsgesetz NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „den Landesbetrieb Wald und Holz NRW“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. Abschrift oder Kopie des Nachweises der allgemeinen Hochschulreife,

3. Abschrift oder Kopie der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen eines § 2 Absatz 3 Forstdienstausbildungsgesetz NRW entsprechenden Studiengangs,

4. Abschriften oder Kopien von Nachweisen, die geeignet sind, den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern (§ 2 Absatz 3 und 4 Forstdienstausbildungsgesetz NRW) zu belegen, soweit dies nicht aus den unter Nummer 3 genannten Zeugnissen hervorgeht,

5. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz,

6. Nachweis über die Ableistung des forstlichen Praktikums,

7. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.“

2. In § 3 Absatz 2 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung:

„Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung

1. zwei Passbilder aus neuester Zeit,

2. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, ggf. die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsscheine oder -urkunden der Kinder),

3. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf,

4. ein polizeiliches Führungszeugnis aus den letzten drei Monaten,

5. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sind und

6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

vorgelegt werden.“

3. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Höchstzahl aller Ausbildungsplätze entspricht der Anzahl der Außenstellen der Einstellungsbehörde mit Ausnahme der Außenstellen Nationalpark Eifel und Arnsberger Wald. Davon kann nach oben abgewichen werden, wenn durch eine Änderung der Reihenfolge oder Dauer der Ausbildungsabschnitte neue Ausbildungskapazitäten geschaffen werden und dies im Einzelfall mit dem Ziel einer geordneten Ausbildung und Laufbahnprüfung vereinbar ist.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Forstdienstausbildungsgesetz NRW nach der Qualifikation ist die Gesamtnote maßgebend. Bei gleicher Gesamtnote wird der Mittelwert aus Bachelor- und Masterabschluss ergänzend zu Grunde gelegt.“

b) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellt im Sinne des Schwerbehindertengesetzes“ durch die Wörter „schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen im Sinne des IX. Buches des Sozialgesetzbuches gleichgestellt“ ersetzt.

5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.“

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Ausbildungsstellen sind die als Forstamt bezeichneten Außenstellen der Einstellungsbehörde.“

7. In § 9 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „einer Unteren Forstbehörde“ durch die Wörter „der Ausbildungsstelle“ ersetzt.

8. In § 10 werden die Wörter „Ministerium und die Höhere Forstbehörde“ durch die Wörter „für Forsten zuständige Ministerium und die Ausbildungsbehörde“ ersetzt.

9. § 11 erhält folgende Fassung:

㤠11
Beurteilung

(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte nach § 9 Absatz 1 und 2 ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Forstreferendarin und dem Forstreferendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Bei der Erstellung der Beurteilung über den Ausbildungsabschnitt nach § 9 Absatz 2 sind die Ausbildungsberichte (§ 12) zu berücksichtigten. Die mit dem Sichtvermerk der Forstreferendarin oder des Forstreferendars versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde drei Wochen vor Abschluss der Ausbildung vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Die Beurteilung muss mit einer der nachfolgenden Noten und Punktzahlen abschließen:

Sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;

Gut (2) 13 bis 11 Punkte
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

Befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

Ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

Ungenügend (6) 1 und 0 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.“

10. In § 12 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Leiterin oder dem Leiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.

11. Die §§ 14 bis 17 werden wie folgt neu gefasst:

㤠14
Prüfungsausschuss und Prüfungsverfahren

(1) Aufgrund der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses legen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Große Forstliche Staatsprüfung vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen ab.

(2) Für die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete und Prüfungsleistungen, den Prüfungsausschuss, das Prüfungsverfahren und die Bewertung gelten die Vorschriften der §§ 5 und 7 bis 19 der Niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes (APVO-Forst) vom 12. Januar 2009 (Nds. GVBl 2009, 9), soweit sich diese auf die Laufbahn des höheren Forstdienstes beziehen, wobei abweichend von § 19 Absatz 2 APVO-Forst die Ausbildungsbehörde über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zu einer Wiederholungsprüfung entscheidet.

§ 15
Meldung zur Prüfung

Die Ausbildungsbehörde nimmt die erforderliche Meldung zur Prüfung vor.

§ 16
Prüfungsniederschrift

Eine Zweitausfertigung der Niederschrift über die Prüfung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 17
Kosten der Prüfung

Die Ausbildungsbehörde trägt die vom Land Niedersachsen auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung in Rechnung gestellten Prüfungskosten sowie die Reisekosten der von ihr benannten Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der zur Prüfung gemeldeten Forstreferendarinnen und Forstreferendare.“

12. Die §§ 18 bis 28 werden aufgehoben.

13. Die §§ 29 und 30 werden zu §§ 18 und 19.

14. In § 19 (neu) Absatz 2 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

15. Die Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3) erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

16. Die Anlage 3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Februar 2010 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Februar 2010

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2010 S. 156