Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 10 vom 25.3.2010 Seite 165 bis 182

Satzung zur Änderung der Sozialhilfesatzung
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Satzung zur Änderung der Sozialhilfesatzung

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Satzung zur Änderung der Sozialhilfesatzung

 

Vom 8. Februar 2010

 

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 8. Februar 2010 folgende Satzung zur Änderung der Sozialhilfesatzung beschlossen:

 

I.

 

Die Sozialhilfesatzung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 14. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 131) wird wie folgt geändert:

 

In § 1 Nummer 2 und Nummer 3 werden hinter den Worten „die kreisfreien Städte“ ein Komma und die Worte „Städteregion Aachen“ eingefügt.

 

II.

 

Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 21. Oktober 2009 in Kraft.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

V o i g t s b e r g e r

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 8. Februar 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2010 S. 171