Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 16 vom 7.5.2010 Seite 263 bis 270

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl,
das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das
LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 22. April 2010

 

Auf Grund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 Buchstabe d und 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254) i.V.m. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), hat die 13. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 22. April 2010 folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 11. Februar 1999 (GV. NRW. S. 72), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 120), wird folgendermaßen geändert.

 

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Es wird für die Jugendheime je ein Betriebsleiter/eine Betriebsleiterin und je ein stellvertretender Betriebsleiter/eine stellvertretende Betriebsleiterin bestellt.“

 

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Betriebsleitungen und in ihrer Abwesenheit die stellvertretenden Betriebsleitungen vertreten den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils in den Angelegenheiten ihres Jugendheimes, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Ausschusses Jugendheime unterliegen.“

 

3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„(3) Jahresabschluss, Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.“

 

4. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

„Der Ausschuss Jugendheime besteht aus zwölf Mitgliedern.“

 

5. § 7 Absatz 4 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:

„d) Vorschlag der Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an die Gemeindeprüfungsanstalt.“

 

6. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

„(7) Die vierteljährlichen Zwischenberichte der Betriebsleitungen sind dem Ausschuss Jugendheime und dem Direktor oder der Direktorin des Landschaftsverbandes innerhalb von einem Monat nach Quartalsende schriftlich vorzulegen.“

 

7. § 9 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

„Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer/der Kämmerin oder dem/der sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten/Beamtin den Entwurf der Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zuzuleiten;“.

 

Artikel 2

 

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Münster, den 22. April 2010

 

 

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 22. April 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

 

GV. NRW. 2010 S. 264