Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 16 vom 7.5.2010 Seite 263 bis 270

Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung
über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden
zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

 

Vom 22. April 2010

 

Auf Grund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335). hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 22. April 2010 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW. S. 202), geändert durch Änderungssatzung vom 1. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 925), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Nummer 1 Buchstabe c wird gestrichen.

 

2. In § 1 Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „anstelle des Kreises“ eingefügt.

 

3. In § 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „anstelle der Kreise“ eingefügt.

 

4. In § 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Form“ die Wörter „und für die Hilfen in stationären Hospizen“ eingefügt.

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Münster, den 22. April 2010

 

 

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung

 

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Münster, den 22. April 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

 

GV. NRW. 2010 S. 265