Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 18 vom 21.5.2010 Seite 281 bis 292

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk) vom 10. August 2007 (GV. NRW. S. 327) (1. Änderungssatzung)
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk) vom 10. August 2007 (GV. NRW. S. 327) (1. Änderungssatzung)

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Erste Satzung zur Änderung
der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über
die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk
(Nutzungssatzung Hörfunk) vom 10. August 2007 (GV. NRW. S. 327)
(1. Änderungssatzung)

 

Vom 23. April 2010

 

Auf Grund der §§ 40 Absatz 6 Satz 4, 40 a Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 4 und 40 b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 13. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ und des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 13. Rundfunkänderungsgesetz - vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

 

§ 1
Änderung der Nutzungssatzung Hörfunk

Die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk) vom 10. August 2007 (GV. NRW. S. 325) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Im Bürgerfunk dürfen keine Gewinnspiele stattfinden.“

 

2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 72“ ersetzt durch die Angabe „§ 40a Absatz 2“.

 

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 Abs. 5 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 40a Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Nutzer“ durch das Wort „Gruppen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 40a Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 80“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 7“ ersetzt.

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„(2) Die Sendeanmeldung soll Namen und Anschrift aller Gruppenmitglieder enthalten.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 40b Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, und werden die Wörter „und die LfM“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 71 bis 73“ durch die Angabe „§§ 40 bis 40b“ ersetzt.

 

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „Schul- und Jugendprojekte“.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Schulprojekte“ durch die Wörter „Schul- und Jugendprojekte“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

 

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Schulprojekte“ durch die Wörter „Schul- und Jugendprojekte“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „,welche die Befugnis hat, geeignete Qualifizierungsmaßnahmen an einer von der LfM anerkannten Qualifizierungsstelle durchzuführen“ ersetzt durch die Wörter „und von der LfM als Medientrainerin bzw. Medientrainer anerkannt ist oder sonst eine von der LfM anerkannte Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.“

 

7. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 40b Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

 

8. § 11 wird aufgehoben.

 

9. Der bisherige § 12 wird § 11.

 

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

Düsseldorf, den 23. April 2010

 

 

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Prof. Dr. Norbert  S c h n e i d e r

 

GV. NRW. 2010 S. 292