Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 19 vom 18.6.2010 Seite 293 bis 332

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst – VAPhA)
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst – VAPhA)

203010

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahn des höheren Archivdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst – VAPhA)

Vom 1. Juni 2010

Auf Grund § 6 Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel der Ausbildung

§ 2 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Bewerbung

§ 4 Auswahl und Einstellung

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 5 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 7 Urlaub und Krankheitszeiten

Kapitel 2
Ausbildung

§ 8 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

§ 9 Ausbildungsleitung

§ 10 Gliederung

§ 11 Bewertung der Leistungen

§ 12 Praktische Ausbildung

§ 13 Theoretische Ausbildung

§ 14 Transferphase

Kapitel 3
Archivarische Staatsprüfung

§ 15 Prüfung

§ 16 Beendigung des Beamtenverhältnisses und Berufsbezeichnung

Teil 3

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Übergangsvorschriften

§ 18 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Führungs- und Fachkräfte für den höheren Archivdienst des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Basis einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung fachtheoretisch und berufspraktisch auszubilden. Die Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendare sollen darauf vorbereitet werden, die künftigen Aufgaben sozial und fachlich kompetent zu erfüllen.

(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 2
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. ein Studium der Geschichte, Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebietes durch Universitäts-, Hochschul-, Staatsprüfung oder Promotion bzw. ein mit einem Magister / Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat,

3. den Nachweis erbringt, zu selbständiger geschichtswissenschaftlicher Arbeit besonders befähigt zu sein,

4. angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache sowie Historischen Hilfswissenschaften nachweist,

5. ein mindestens 4-wöchiges Praktikum in einem Archiv abgeleistet hat und

6. gute, allgemeine Kenntnisse im Bereich Informationstechnik vorweisen kann.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 4 kann das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde zulassen.

§ 3
Bewerbung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist mit den Bewerbungsunterlagen an das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zu richten. Mindestens einzureichen sind:

1. Lebenslauf,

2. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife oder Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands,

3. Kopie des Zeugnisses über die das Studium abschließende Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, gegebenenfalls Kopien von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und

4. Kopien von Zeugnissen über einschlägige praktische oder berufliche Tätigkeiten und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

(2) Bei Bewerbern, die im öffentlichen Dienst stehen, kann auf die Vorlage derjenigen Unterlagen, die bereits in der Personalakte enthalten sind, verzichtet werden.

§ 4
Auswahl und Einstellung

(1) Einstellungsbehörde ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Der Einstellung gehen ein Auswahlverfahren und eine persönliche Vorstellung voraus.

(2) Einstellungstermin ist der 1. Mai eines Jahres. Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen kann in Abstimmung mit der für das Archivwesen zuständigen obersten Dienstbehörde abweichende Regelungen treffen.

(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung vorzulegen:

1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder),

2. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters zur Vorlage bei Behörden,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Monate ist,

4. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und

5. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 5
Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Staatsarchivreferendaren.

§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung sowie die Prüfung. Wird die archivarische Staatsprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt, verlängert sich dieser automatisch bis zur Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

(2) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Ausbildung ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, der Elternzeit nach der Elternzeitverordnung bzw. um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Ersatzdienstes zu verlängern. Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit oder sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich – mit Ausnahme des Erholungsurlaubs – kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(3) Zeiten einer Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn des höheren Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu sechs Monaten auf den fachpraktischen Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.

(4) Über die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

§ 7
Urlaub und Krankheitszeiten

(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist. Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften (§ 8 Absatz 2 Nummer 1) ist er in den von der Archivschule festgesetzten Zeiten zu nehmen.

(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderem Anlass werden bis zu insgesamt sechs Wochen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.

Kapitel 2
Ausbildung

§ 8
Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsarchiv ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, das unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen trifft. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über den Staatsarchivreferendar. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung (§ 9) übertragen werden.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaften (nachfolgend Archivschule Marburg genannt) und

2. andere von dem Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.

(3) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen weist den Staatsarchivreferendar den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

(4) Der Staatsarchivreferendar untersteht den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.

(5) Der Staatsarchivreferendar ist verpflichtet, an den für ihn bestimmten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.

§ 9
Ausbildungsleitung

(1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen beauftragt jeweils eine Fachabteilung mit der Durchführung der Ausbildung, deren Leiter die Ausbildungsleitung wahrnimmt. Die Beauftragung eines Archivars des höheren Dienstes mit der Aufgabe ist möglich.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, einen Ausbildungsplan zu erstellen und die praktische Ausbildung zu lenken und zu überwachen.

§ 10
Gliederung

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fachpraktische und fachtheoretische Abschnitte. Die Ausbildungsabschnitte werden in folgender Reihenfolge durchgeführt:

1. acht Monate praktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv einschließlich eines mindestens zweimonatigen Praktikums in einem nichtstaatlichen Archiv. Das mindestens zweimonatige Praktikum kann als Behördenpraktikum in der Abteilung Zentrale Dienste des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder bei einer anderen Behörde absolviert werden. Diese Zeit wird auf die Praktikumszeit im nichtstaatlichen Archiv angerechnet.

2. zwölf Monate theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg,

3. ein Monat praktische Ausbildung im Bundesarchiv,

4. zwei Monate praktische Ausbildung (Transferphase) beim Ausbildungsarchiv oder an der Archivschule Marburg als vom Ausbildungsarchiv beauftragter Einrichtung,

5. ein Monat Prüfungsphase an der Archivschule Marburg.

§ 11
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte:
sehr gut (1) = für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte:
gut (2) = für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte:
befriedigend (3) = für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen voll entspricht,

7 bis 5 Punkte:
ausreichend (4) = für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte:
mangelhaft (5) = für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

1 bis 0 Punkte:
ungenügend (6) = wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei Bruchwerten werden die Punktzahlen bis zur ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf oder mehr, wird auf die volle Punktzahl aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet.

§ 12
Praktische Ausbildung

(1) Der Staatsarchivreferendar soll in der praktischen Ausbildung Gelegenheit haben, Kenntnisse durch eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeiten zu erwerben und zu erweitern.

(2) Gegenstände der praktischen Ausbildung sind:

1. Einführung in Aufgaben, Organisation und Struktur der Archive,

2. Behörden- und Registraturkunde,

3. Aussonderung, Bewertung und Übernahme von Schriftgut,

4. Ordnung und Verzeichnung von Archivgut,

5. Auskunfts- und Gutachtertätigkeit,

6. Benutzer- und Magazindienst,

7. Archivtechnik (Konservierung, Restaurierung, Reprographie), IT-Einsatz, Archivbau,

8. archivarische Quellenkunde einschließlich Leseübungen an lateinisch- und französischsprachigen Texten,

9. historisch-politische Bildungsarbeit und Publikationstätigkeit und

10. fachübergreifende Aufgabenbereiche, u. a. Management, Organisation, wirtschaftliche und Personalangelegenheiten.

(3) Der Staatsarchivreferendar hat während der praktischen Ausbildung einen geeigneten Archivbestand zu erschließen und dabei einen Bewertungsvorschlag zu entwickeln und zu begründen. Die Ausbildung nach § 10 Nummer 1 dient der Erweiterung fachübergreifender Kompetenzen.

(4) Über jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung, der mindestens einen Monat dauert, ist von dem für diesen Abschnitt verantwortlichen Ausbilder eine Beurteilung jedes Staatsarchivreferendars nach dem Muster der Anlage 1 (Befähigungsbericht) abzugeben und nach Bekanntgabe an den Staatsarchivreferendar von der Ausbildungsleitung zur Ausbildungsakte zu nehmen. Eine Durchschrift der Beurteilung ist dem Staatsarchivreferendar auszuhändigen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 11 festgelegten Punktzahlen und Noten abschließen.

(5) Über jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung, der weniger als einen Monat dauert, ist von dem verantwortlichen Ausbilder lediglich eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Ausbildungsdauer und die Gebiete, in denen der Staatsarchivreferendar ausgebildet worden ist, hervorgehen und die angibt, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist.

(6) Am Ende der genannten praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung nach dem Muster der Anlage 2 (Beurteilung) für jeden Staatsarchivreferendar auf der Grundlage der Beurteilungen der einzelnen Abschnitte (§ 10 Nummer 1, 3 und 4) im Verhältnis der zeitlichen Anteile der benoteten Abschnitte an der gesamten praktischen Ausbildung unter angemessener Berücksichtigung der Bescheinigungen nach Absatz 5 die Gesamtnote für die praktische Ausbildung fest. Die praktische Ausbildung ist mit einer der in § 11 festgelegten Punktzahlen und Noten zu bewerten.

(7) Die Feststellung der Gesamtnote für die praktische Ausbildung ist dem Staatsarchivreferendar zur Kenntnis zu geben und in Durchschrift auszuhändigen. Punktzahl und Note der praktischen Ausbildung sind der Archivschule Marburg zu den Prüfungsakten zu übermitteln.

§ 13
Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird nach den für die Archivschule Marburg geltenden Bestimmungen ausgeführt.

§ 14
Transferphase

(1) In der Transferphase soll von dem Staatsarchivreferendar jeweils ein Problem aus der Praxis eines Archivs oder einer Behörde unter den Aspekten der praktischen und der theoretischen Ausbildung dargestellt und ein Lösungsvorschlag entwickelt werden. Die Themen können aus den Gebieten der Archivwissenschaften, der Historischen Hilfswissenschaften, der Geschichtswissenschaften und der Verwaltungswissenschaften einschließlich archivisch relevanter Rechtsfragen ausgewählt werden. Der Staatsarchivreferendar stimmt die Themenstellung spätestens während der fachtheoretischen Ausbildung mit der Ausbildungsleitung ab, welche die Themenstellung sodann festlegt.

(2) Die Projektbearbeitung in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen Anteile der einzelnen Teilnehmer für den Beurteilenden erkennbar sind und benotet werden können. Die Ausbildungsleitung benennt eine zur Ausbildung von Staatsarchivreferendaren geeignete Person, die die Projektarbeit begleitet (Projektleitung).

(3) Die Projektleitung begutachtet den von dem Staatsarchivreferendar anzufertigenden Projektbericht und schlägt eine Benotung mit einer Punktzahl gemäß § 11 vor. Die Ausbildungsleitung setzt auf Grund des Projektberichtes und unter Berücksichtigung des Bewertungsvorschlags des Projektleiters die Note für die Transferphase mit einer Punktzahl gemäß § 11 fest.

Kapitel 3
Archivarische Staatsprüfung

§ 15
Prüfung

Die Ausbildung endet mit dem Ablegen der archivarischen Staatsprüfung für den höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg. Die Staatsprüfung bestimmt sich nach den für die Archivschule Marburg jeweils maßgebenden Prüfungsvorschriften.

§ 16
Beendigung des Beamtenverhältnisses und
Berufsbezeichnung

(1) Das Beamtenverhältnis des Staatsarchivreferendars endet

1. bei Bestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird, frühestens jedoch mit dem regulären oder im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes oder

2. bei endgültigem Nichtbestehen der archivarischen Staatsprüfung mit Ablauf des Tages, an dem dem Staatsarchivreferendar das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

(2) Wer die archivarische Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor des Archivwesens“ zu führen.

Teil 3

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17
Übergangsvorschriften

Für Staatsarchivreferendare, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1998 (GV. NRW. S. 582/SGV. NRW. 203010), zuletzt geändert durch Artikel 13 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498).

§ 18
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1998 (GV. NRW. S. 582/SGV. NRW 203010) außer Kraft.

Düsseldorf, den 1. Juni 2010

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

GV. NRW. 2010 S. 294