Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 22 vom 12.7.2010 Seite 375 bis 388

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

 

Vom 21. Juni 2010

 

Auf Grund des § 84 Absatz 3 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Anlage zu der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2009 (GV. NRW. S. 374), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Automatenfachmann/Automatenfachfrau“ erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

„Berufskolleg Lübbecke des Kreises Minden-Lübbecke“.

 

2. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Buchhändler/Buchhändlerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold“.

 

3. In der erstgenannten Regelung für den Ausbildungsberuf „Elektroniker/Elektronikerin (Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik)“ (Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Münster) erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster“.

 

4. Die zweitgenannte Regelung für den Ausbildungsberuf „Elektroniker/Elektronikerin (Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik)“ (ab zweitem Ausbildungsjahr) wird aufgehoben.

 

5. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Düsseldorf, Münster“.

 

6. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation“ werden folgende Regelungen aufgenommen:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:       „Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation“

Spalte „Schule“                        „Ludwig-Erhard-Berufskolleg der Stadt Bonn“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:   Regierungsbezirke Arnsberg, Köln“

Spalte „Bemerkungen“:            ((keine Angabe))

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:       „Fachangestellter/Fachangestellte für Markt- und Sozialforschung“

Spalte „Schule“:                       „Max-Weber-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:   „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“:            ((keine Angabe)).

 

7. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr“ erhält die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:

„Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen“;

gleichzeitig wird diese Regelung nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ einsortiert.

 

8. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Wasserwirtschaft“ erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

„Berufskolleg Ulrepforte der Stadt Köln“.

 

9. In der erstgenannten Regelung für den Ausbildungsberuf „Forstwirt/Forstwirtin“ (ab erstem Ausbildungsjahr) erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Köln, Münster“.

 

10. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kartograph/Kartographin“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„auslaufend“.

 

11. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Keramiker/Keramikerin“ wird aufgehoben.

 

12. Die beiden Regelungen für den Ausbildungsberuf „Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin (Fachrichtung Funktechnik)“ werden aufgehoben.

 

13. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin“ erhalten die Angaben in zwei Spalten folgende Fassung:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:       „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin (Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz)“

Spalte „Bemerkungen“:            „ab drittem Ausbildungsjahr“.

 

14. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„auslaufend“.

 

15. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ wird folgende Regelung eingefügt:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:       „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“

Spalte „Schule“:                       „Nicolaus-August-Otto-Berufskolleg der Stadt Köln“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:   „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“:            „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

 

16. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechatroniker/Mechatronikerin für Kältetechnik“ an dem Berthold-Brecht-Berufskolleg Duisburg wird aufgehoben.

 

17. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechatroniker/Mechatronikerin für Kältetechnik“ an dem Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„auslaufend“.

 

18. In den drei Regelungen für den Ausbildungsberuf „Modellbauer/Modellbauerin; Modellbaumechaniker/Modellbaumechanikerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ jeweils folgende Fassung:

 

„Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin“;

gleichzeitig werden diese drei Regelungen nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Konfektionär/Technische Konfektionärin“ einsortiert.

 

19. Vor der Regelung für den Ausbildungsberuf „Oberflächenbeschichter/Oberflächenbeschichterin“ wird folgende Regelung eingefügt:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:       „Modist/Modistin“

Spalte „Schule“:                       „Hugo-Kükelhaus-Berufskolleg der Stadt Essen“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:   „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“:            ((keine Angabe)).

 

20. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Produktgestalter Textil/Produktgestalterin Textil“ wird aufgehoben.

 

21. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau“ wird folgende Regelung eingefügt:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:       „Produktionstechnologe/Produktionstechnologin“

Spalte „Schule“:                       „Hans-Böckler-Berufskolleg der Stadt Köln“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:   „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“:            ((keine Angabe)).

 

22. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Schuhfertiger/Schuhfertigerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

 

Spalte „Ausbildungsberuf“:       „Schuhmacher/Schuhmacherin“

Spalte „Schule“:                       „Berufskolleg Mitte der Stadt Essen“

Spalte „Schuleinzugsbereich“:   „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster“

Spalte „Bemerkungen“:            ((keine Angabe)).

 

23. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“ an dem Robert-Schumann-Berufskolleg der Stadt Dortmund wird aufgehoben.

 

24. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Servicekaufmann/Servicekauffrau im Luftverkehr“ an dem Max-Weber-Berufskolleg der Stadt Düsseldorf erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Land Nordrhein-Westfalen“.

 

25. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Fachrichtung Elektrotechnik)“ erhalten die Angaben in zwei Spalten folgende Fassung:

 

Spalte „Schule“:                       „Max-Born-Berufskolleg des Kreises Recklinghausen“

Spalte „Bemerkungen“:            „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

 

Artikel 2

 

Die Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. Juni 2010

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

 

GV. NRW. 2010 S. 380