Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 23 vom 16.7.2010 Seite 389 bis 406

17. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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17. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

 

17. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

 

Vom 5. Juli 2010

 

Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), wird wie folgt geändert:

 

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

1. In der Überschrift zur Tarifstelle 15b wird die Angabe „15i.2“ durch die Angabe „15j.2“ ersetzt.

 

2. In der Tarifstelle 15h wird die Angabe „i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I. S. 2350)“ durch die Angabe „i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)“ ersetzt.

 

3. Nach Tarifstelle 15h.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

 

„15h.3

Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a UVPG, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird.

Gebühr: Euro 50 bis 500

 

15h.4

Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 5 UVPG auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird.

Gebühr: Euro 500 bis 2 500“

 

4. Nach Tarifstelle 15i.2 wird folgende neue Tarifstelle angefügt:

 

„15j

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

 

15j.1

Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a Rohrfernleitungsverordnung

Gebühr: 0,1 % der Baukosten, mindestens jedoch Euro 500

 

15j.2

Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung

Gebühr: Euro 500 bis 5 000“

 

5. In der Tarifstelle 28.1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. S. 3246)“ durch die Angabe „vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)“ ersetzt.

 

6. Die Tarifstelle 28.1.1.1 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Angabe „(§ 8 WHG)“ wird durch die Angabe „(§§ 8, 14 WHG)“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 5 WHG)“ durch die Angabe „(§ 14 Absatz 2 WHG)“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG)“ durch die Angabe „(§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG)“ ersetzt.

 

7. In der Tarifstelle 28.1.1.2 wird die Angabe „(§ 25 a LWG)“ durch die Angabe „(§ 15 WHG)“ ersetzt.

 

8. In der Tarifstelle 28.1.1.3 wird die Angabe „(§ 31 WHG)“ durch die Angabe „(§ 68 WHG)“ ersetzt.

 

9. Die Tarifstelle 28.1.1.3.1 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach dem Wort „Befugnisse“ werden die Wörter „sowie Entscheidungen über nachträgliche Anforderungen“ eingefügt.

 

b) Die Angabe „(§ 15 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WHG)“ wird durch die Angabe „(§ 20 Absatz 2 WHG)“ ersetzt.

 

10. In der Tarifstelle 28.1.1.4 wird die Angabe „(§ 18 WHG)“ durch die Angabe „(§ 22 WHG)“ ersetzt.

 

11. In der Tarifstelle 28.1.1.5 wird die Angabe „(§§ 124 ff. LWG)“ durch die Angabe „(§§ 91 ff. WHG, §§ 126 und 127 LWG)“ ersetzt.

 

12. In der Tarifstelle 28.1.2.1 wird die Angabe „(§ 7 WHG)“ durch die Angabe „(§§ 8, 10 WHG)“ ersetzt.

 

13. In der Tarifstelle 28.1.2.2 wird die Angabe „(§ 18 WHG)“ durch die Angabe „(§ 22 WHG)“ ersetzt.

 

14. In der Tarifstelle 28.1.2.3 wird die Angabe „(§§ 9 a, 31 Abs. 4 WHG)“ durch die Angabe „(§§ 17, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 WHG)“ ersetzt.

 

15. In der Tarifstelle 28.1.2.8 Buchstabe a wird die Angabe „(§ 99 LWG)“ durch die Angabe „(§§ 36 WHG, 99 LWG)“ ersetzt.

 

16. Die Tarifstelle 28.1.2.8 Buchstabe b wird aufgehoben.

 

17. In der Tarifstelle 28.1.2.9 wird die Angabe „(§ 31 WHG)“ durch die Angabe „(§ 68 Absatz 2 Satz 1 WHG)“ ersetzt.

 

18. Die Tarifstelle 28.1.2.10 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach dem Wort „Genehmigung“ werden die Wörter „und Zulassung von Maßnahmen“ eingefügt.

b) Die Angabe „(§§ 113, 114 LWG)“ wird durch die Angabe „(§ 78 WHG, §§ 113, 114 LWG)“ ersetzt.

 

19. In der Tarifstelle 28.1.2.15 wird die Angabe „(§§ 20 WHG, 135 Abs. 2 und 3 LWG)“ durch die Angabe „(§ 96 WHG)“ ersetzt.

 

20. Die Tarifstelle 28.1.2.16 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Angabe „§ 12 Abs. 1 WHG (§ 134 Satz 3 LWG)“ wird durch die Angabe „§§ 18 Absatz 2 Satz 1, 98 Absatz 1 WHG“ ersetzt.

 

21. Die Tarifstelle 28.1.3.3 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Angabe „und 3“ wird gestrichen.

b) Die Angabe „§ 11 Abs. 3 FSchFVO-Ruhr“ wird durch die Angabe „§ 8 Absatz 3 FSchFVO-Ruhr“ ersetzt.

 

22. In der Tarifstelle 28.1.3.4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 und 2 FSchFVO-Ruhr“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 und 2 FSchFVO-Ruhr“ ersetzt.

 

23. Die Tarifstelle 28.1.3.6 wird wie folgt geändert:

 

a) Die Angabe „§ 123 BinSchStrO“ wird durch die Angabe „§ 1.23 BinSchStrO“ ersetzt.

b) Die Angabe „§ 18 RuhrSchVO“ wird durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 RuhrSchVO“ ersetzt.

 

24. In der Tarifstelle 28.1.3.7 wird die Angabe „§§ 20 Abs. 2, 23 RuhrSchVO“ durch die Angabe „§§ 18 Absatz 2, 21 RuhrSchVO“ ersetzt.

 

25. In der Tarifstelle 28.1.3.8 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2 und 4, § 19 Buchstabe a sowie § 20 Abs. 3 bis 6 RuhrSchVO“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 und 4, 13, 17 Absatz 1 und 3, § 18 Absatz 3 bis 5 RuhrSchVO“ ersetzt.

 

26. In der Tarifstelle 28.1.4 wird die Angabe „§ 19 h und i WHG“ durch die Angabe „§§ 62, 63 WHG“ ersetzt.

 

27. In der Tarifstelle 28.1.4.1 wird die Angabe „(§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)“ durch die Angabe „(§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)“ ersetzt.

 

28. Die Tarifstelle 28.1.4.2 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 WHG i.V.m. §§ 58 Absatz 4, 17 Absatz 1 WHG

Gebühr: Euro 70 bis 1 200“

 

29. Die bisherige Tarifstelle 28.1.4.3 wird aufgehoben.

 

30. Die bisherige Tarifstelle 28.1.4.4 wird zur Tarifstelle 28.1.4.3 (neu).

 

31. Die Tarifstelle 28.1.4.5 wird zur Tarifstelle 28.1.4.4 und wie folgt geändert:

 

Die Angabe „(§ 19 i Abs. 2 WHG)“ wird durch die Angabe „(62 Absatz 4 Nr. 4 WHG i.V.m. § 1 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010)“ ersetzt.

 

32. Die Tarifstelle 28.1.4.6 wird zur Tarifstelle 28.1.4.5 und wie folgt geändert:

 

Die Angabe „(§ 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)“ wird durch die Angabe „(62 Absatz 4 Nr. 3 WHG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010)“ ersetzt.

 

33. Die bisherige Tarifstelle 28.1.4.7 wird zur Tarifstelle 28.1.4.6.

 

34. Die bisherige Tarifstelle 28.1.4.8 wird zur Tarifstelle 28.1.4.7.

 

35. In der Tarifstelle 28.1.5.4 wird die Angabe „(§ 58 Abs. 2 Satz 1 LWG)“ durch die Angabe „(§ 60 Absatz 3 WHG, § 58 Absatz 2 Satz 1 LWG)“ ersetzt.

 

36. In der Tarifstelle 28.1.5.6 wird die Angabe „(§§ 59 Abs. 1, 59a Abs. 2 LWG)“ durch die Angabe „(§ 58 Absatz 1 WHG i.V.m. § 59 LWG, § 59 WHG i.V.m. § 59a Absatz 1 LWG)“ ersetzt.

 

37. In der Tarifstelle 28.1.5.8 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 2 LWG)“ durch die Angabe „(§ 55 LWG)“ ersetzt.

 

38. In der Tarifstelle 28.1.5.10 wird die Angabe „(§ 59 Abs. 1 Satz 3 LWG)“ durch die Angabe „(§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG)“ ersetzt.

 

39. Tarifstelle 28.1.5.12 wird wie folgt geändert:

 

In Buchstabe b werden die Wörter „anderen Bundesländern oder“ gestrichen.

 

40. Nach Tarifstelle 28.1.5.13 wird folgende Tarifstelle 28.1.5.14 neu eingefügt:

 

„28.1.5.14

Feststellung und Aberkennung der Sachkunde nach § 61a Absatz 6 LWG

Gebühr: Euro 75 bis 150“

 

41. In der Tarifstelle 28.1.6 werden die Wörter „die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz und die Bezirksregierungen“ ersetzt.

 

42. In der Tarifstelle 28.1.8.1 wird die Angabe „(§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG)“ durch die Angabe „(§§ 67 Absatz 2, 68 Absatz 1 WHG)“ ersetzt.

 

43. In der Tarifstelle 28.1.8.3 wird die Angabe „(§ 31 Abs. 3 WHG)“ durch die Angabe „(§§ 67 Absatz 2, 68 Absatz 2 Satz 1 WHG)“ ersetzt.

 

44. In der Tarifstelle 28.1.8.5 wird die Angabe „(§ 31 Abs. 4 WHG)“ durch die Angabe „(§ 69 Absatz 2 WHG)“ ersetzt.

 

45. In der Tarifstelle 28.1.9 wird hinter dem Wort „gemäß“ die Angabe „§ 100 WHG i.V.m.“ eingefügt.

 

46. Tarifstelle 28.1.9.1 wird wie folgt geändert:

 

a) In Buchstabe a wird die Angabe „(§ 58 Abs. 2 LWG)“ durch die Angabe „(§ 60 Absatz 3 WHG, § 58 Absatz 2 LWG)“ ersetzt.

b) In Buchstabe d wird die Angabe „(§ 31 WHG, §§ 31 und 99 LWG)“ durch die Angabe „(§§ 67, 68 WHG, §§ 31 und 99 LWG)“ ersetzt.

c) In Buchstabe e wird die Angabe „VAwS-Anlagen (§ 19 g WHG)“ durch die Angabe „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)“ ersetzt.

 

47. Nach Tarifstelle 28.1.10.2 wird folgende Tarifstelle 28.1.11 neu eingefügt:

 

„28.1.11

Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse (§ 49 Absatz 1 Satz 1 WHG)

Gebühr: Euro 50 bis 1 000“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

GV. NRW. 2010 S. 403