Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 39 vom 29.12.2010 Seite 699 bis 708

9. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
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9. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse

2022

9. Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse

Westfalen – Lippe

 

Vom 18. November 2010

 

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen–Lippe (kvw-Zusatzversorgung) vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), zuletzt geändert durch die 8. Satzungsänderung vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 500), wird wie folgt geändert:

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) zu § 9 wird das Wort „Genehmigung,“ gestrichen.

b) zu § 21 wird das Wort „Pflichtversicherung“ durch das Wort „Versicherung“ ersetzt.

 

2. Der § 1 wird wie folgt geändert:

a) der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Zusatzversorgungskasse führt den Namen „Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)“. 2Sie ist eine Sonderkasse der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) und kann mit den anderen Einrichtungen der kvw unter einer gemeinsamen Bezeichnung auftreten. 3Sie wird dabei im Briefkopf genannt.“

 

b) in Absatz 2 wird das Wort „Versorgungskasse“ durch die Wörter „Kommunalen Versorgungskassen Westfalen Lippe (kvw)“ ersetzt

 

c) in Absatz 4 werden folgende Änderung eingefügt:

Dem Satz 1 wird die Ziffer „1“ vorangestellt und es wird folgender Satz angefügt: „2Die Kasse hat ihren Sitz in Münster.“

 

3. Der § 4 wird die folgt geändert:

a) in Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort “Pflichtversicherten“ folgender Klammerzusatz eingefügt:

„(§ 16 Abs. 1 Buchstabe a)“.

 

b) in Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Ebenso werden elf Stellvertreter gewählt.“

 

c) in Absatz 2 werden die Worte „ihre Stellvertreter“ durch die Worte ″die Stellvertreter“ ersetzt und es werden folgende Sätze 4-6 eingefügt:

 4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden. 6Eine Stellvertretung von Mitgliedervertretern durch Versichertenvertreter oder umgekehrt ist ausgeschlossen.“

 

4. Der § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „Westfälisch-Lippische Versorgungskasse“ durch die Wörter „Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)“ ersetzt.

 

5. Der § 9 wird wie folgt geändert:

a) in der Überschrift wird das Wort „Genehmigung“ gestrichen

 

b) der Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind dem Innenministerium anzuzeigen.“

 

6. Der § 12a wird wie folgt geändert:

a) der Absatz 4 Sätze 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„4) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages in aller Regel absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für den Abrechnungsverband I verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit

a) das Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der gestellten Beschäftigten zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme aller Beschäftigten des Mitglieds - jeweils bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen - oder

b) das Verhältnis der Anzahl der gestellten pflichtversicherten Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl seiner insgesamt angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten - gemessen in Vollzeitäquivalenten - im Abrechnungsverband I in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt um nicht mehr als fünf vom Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum um nicht mehr als jeweils ein vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt.“

 

b) in Absatz 8 werden hinter den Wörtern „§ 12 Abs. 3 Satz 3“ die Wörter „und § 15 Abs. 4“ eingefügt.

 

7. Der § 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Aufnahme der in § 3 Buchstaben d) und e) bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe j).“

 

8. Der § 15 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird der Satz 3 gestrichen und aus Satz „4“ wird der Satz „3“

 

9. Der § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Versicherungsverhältnisse sind

a) die Pflichtversicherung (§§ 17 bis 20, 22),

b) die beitragsfreie Versicherung (§ 21) nach Beendigung der Pflichtversicherung und

c) die freiwillige Versicherung (§ 23).“

 

b) in Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „beitragsfreien Pflichtversicherung“ durch die Wörter „beitragsfreien Versicherung“ ersetzt.

 

10. Der § 18 Absatz 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b) Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV Fleischuntersuchung vom 15. September 2008) fallen, soweit die Beschäftigung in Betrieben erfolgt, bei denen nach diesem Tarifvertrag Stundenentgelt zu zahlen ist.“

 

11. Der § 21 wird wie folgt geändert:

a) in der Überschrift wird das Wort „Pflichtversicherung“ durch das Wort „Versicherung“ ersetzt.

b) in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pflichtversicherung“ jeweils durch das Wort „Versicherung“ ersetzt.

c) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „beitragsfreie Pflichtversicherung“ durch die Wörter „beitragsfreie Versicherung“ ersetzt.

 

12. Der § 42 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichtversicherten“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.

 

13. Der § 44 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „pflichtversichert“ durch das Wort „versichert“ ersetzt.

 

14. Der § 47 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter „des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.

b) in Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „EU-Standardüberweisung“ durch das Wort „SHARE-Überweisung“ ersetzt.

c) in Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in das Ausland“ durch die Wörter „außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes“ ersetzt.

 

15. Der § 48 wird wie folgt geändert:

In § 48 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Übergangskrankengeld“ gestrichen.

 

16.Der § 53 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse“ durch die Wörter „Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)“ ersetzt.

 

17. Der § 56 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 Satz 1 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 60 Abs. 1 Satz 2“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 60 Satz 2“ ersetzt.

b) in Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „beitragfreie Pflichtversicherten“ durch die Wörter „beitragsfrei Versicherten“ ersetzt.

 

18. Der § 60 wird wie folgt geändert:

a) die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) der Absatz 2 wird gestrichen.

 

19. Der § 66 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beitragsfrei Pflichtversicherten“ durch die Wörter „beitragsfrei Versicherten“ ersetzt.

 

20. Der § 67 wird wie folgt geändert:

a) die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.

 

§ 2
Inkrafttreten

 

Diese Satzungsänderung tritt am 19. November 2010 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 1 Nummer 6. am 25. Juni 2009, § 1 Nummer 10. am 1. September 2008, § 1 Nummern. 14. und 15. am 31. Oktober 2009 in Kraft.

 

Münster, den 18. November 2010

 

 

G e m k e

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

R a s c h d o r f

Schriftführerin

 

GV. NRW. 2010 S. 707