Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 9.4.1999 Seite 71 bis 78

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1999
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1999

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 1999

Vom 22. März 1999

1. Haushaltssatzung

Auf Grund der § 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), in Verbindung mit § 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 762), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluß vom 11. Februar 1999 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1999, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf                                            4 723 540 300 DM

in der Ausgabe auf                                             4 723 540 300 DM

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf                                               699 508 350 DM

in der Ausgabe auf                                                699 508 350 DM

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 1999 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 60 126 150 DM festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 272 255 000 DM festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 1999 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400 000 000 DM festgesetzt.

§ 5

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,7 % der für das Haushaltsjahr 1999 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

§ 6

1. 1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

2. I2. im übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

2. 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17. Februar 1999 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 12. April 1999 bis 20. April 1999 im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom Stein Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 295, öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. März 1999

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

S c h ä f e r

GV. NRW. 1999 S. 76