Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 17 vom 25.7.2011 Seite 361 bis 376

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2011/2012
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2011/2012

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Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2011/2012

 

Vom 10. Juli 2011

 

Auf Grund des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 691), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 421, ber. S. 438), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Angaben

„Gymnasiale Oberstufe:

Einführungsphase:

Jahrgangsstufe 10 (nach 5 Jahren Sekundarstufe I)       durchschnittlich 34

Jahrgangsstufe 11 (nach 6 Jahren Sekundarstufe I)                   30 bis 33

Qualifikationsphase:

Jahrgangsstufen 12 und 13                                                       28 bis 31“

durch die Angaben

„Gymnasiale Oberstufe:

Einführungsphase:                                                        durchschnittlich 34

Qualifikationsphase:

Jahrgangsstufe 11 (nach 5 Jahren Sek. I)                     durchschnittlich 34

Jahrgangsstufen 12 und 13 (nach 6 Jahren Sek. I)                    28 bis 31“

ersetzt.

 

2. In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und für die Mitgliedschaft im Lehrerrat“ durch die Wörter „ , für die Mitgliedschaft im Lehrerrat und für die Tätigkeit als Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen“ ersetzt.

 

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich fünf Wochenstunden je Schule, an Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke um zusätzlich zwei Wochenstunden je Schule.“

 

4. Nach § 7 werden folgende §§ 8 - 10 eingefügt:

㤠8
Relationen „Schüler je Stelle

 

(1) Die Relationen „Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

1. Grundschule 23,42

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,94

 

4. Gymnasium

a) Sekundarstufe I 19,88

b) Sekundarstufe II 13,80

 

5. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 19,32

b) Sekundarstufe II 13,72

 

6. Berufskolleg

a) Bildungsgänge der Berufsschule

- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend 41,64

- Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend 38,37

- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis 41,64

- Berufsorientierungsjahr 16,18

- Berufsgrundschuljahr 16,18

- Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO 31,60

 

b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

- einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife) 16,18

- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife) 16,18

- zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife 16,18

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht [Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)] 16,18

- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34

- dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34

 

c) Bildungsgänge der Fachoberschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34

   in zweijähriger Teilzeitform 38,37

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11 41,64

Klasse 12 Vollzeit 14,34

 

- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34

  in zweijähriger Teilzeitform 38,37

 

d) Bildungsgänge der Fachschule

Vollzeit 16,18

Teilzeit 38,37

Dreijährige Fachschule 27,28

 

e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

7. Förderschulen

Förderschwerpunkt Lernen 10,52

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 6,14

Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 5,89

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 7,83

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83

Förderschwerpunkt Sprache

a) Sekundarstufe I 7,83

b) Primarstufe 8,53

 

8. Schule für Kranke 5,89

 

9. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

Vollbeleger 22,77

Teilbeleger 35,00

 

b) Abendgymnasium

Vollbeleger 18,18

Teilbeleger 41,90

 

c) Kolleg

Vollbeleger 12,55

Teilbeleger 29,96.

 

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

 

§ 9
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 vom Hundert sowie für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 vom Hundert der Grundstellenzahl zuweisen.

 

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere

1. für besondere Unterrichtsangebote,

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

4. für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative Lerngruppen,

5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,

6. für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.

 

§ 10
Ausgleichsbedarf

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Studienseminar tätig sind,

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

 

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten im Eignungspraktikum, Curriculumentwicklung, Schulversuche, Fachberatung in der Schulaufsicht, Beratung zur Suchtvorbeugung, Beratung für den Schulsport, Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, Mitarbeit in Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien.

 

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufen I und II sowie für Förderschulen und Schulen für Kranke zuweisen zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren Schulentwicklung.“

 

5. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. Juli 2011

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

 

GV. NRW. 2011 S. 371