Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 17 vom 25.7.2011 Seite 361 bis 376

Vierte Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
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Vierte Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales

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Vierte Verordnung
zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales

 

Vom 19. Juli 2011

 

203014

Artikel 1

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den
Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister

 

Auf Grund des § 117 Absatz 4 Nummer 1 und § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Die Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In § 4 wird das Wort „Ziel,“ gestrichen.

b) In § 9 werden die Wörter „und Übernahme in den Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst“ gestrichen.

 

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung dient dem Ziel, die Brandmeisterauszubildende bzw. den Brandmeisterauszubildenden (die Auszubildende bzw. den Auszubildenden) die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 LVOFeu erforderliche handwerkliche Vorbildung zu vermitteln.“

 

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Auszubildende/Auszubildender“ durch die Wörter „Auszubildende bzw. Auszubildender“ ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,“.

cc) In Nummer 2 werden die Wörter „erfüllt und“ durch die Wörter „nach § 7 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und“ ersetzt.

 

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ und die Angabe „5. Juni 1998 (GV. NRW. S. 400)“ durch die Angabe „15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857)“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Nachweise über die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie § 6 Nummer 1 der LVOFeu geforderten Einstellungsvoraussetzungen und“.

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „Die/der Auszubildende“ durch die Wörter „Die bzw. der Auszubildende“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „der/des Auszubildenden“ durch die Wörter „der bzw. des Auszubildenden“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „der/dem Auszubildenden“ durch die Wörter „der bzw. dem Auszubildenden“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 Satz 2.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Ziel,“ gestrichen.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die bzw. der Auszubildende ist Lernende bzw. Lernender, nicht Arbeitskraft.“

 

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

e) In Absatz 5 wird die Angabe „Ausbilderinnen/Ausbilder“ durch die Wörter „Ausbilderinnen bzw. Ausbilder“ ersetzt und hinter der Angabe „(AEVO)“ wird die Angabe „vom 21. Januar 2009 (BGBl. I 2009 Nr. 5 S. 88) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

 

6. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

 

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In jedem der Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 absolviert die bzw. der Auszubildende betriebliche Ausbildungen von insgesamt sechs Wochen Dauer in dafür geeigneten, handwerklich ausgerichteten Betrieben.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte erstellt die Leiterin bzw. der Leiter der die jeweilige praktische handwerkliche Kompaktausbildung durchführenden Ausbildungsstätte einen abschließenden Befähigungsbericht und bewertet damit die Leistungen der bzw. des Auszubildenden.“

 

c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

 

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die Auszubildende/den Auszubildenden“ durch die Wörter „die Auszubildende bzw. den Auszubildenden“ ersetzt.

 

b) Es wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Bewertung der im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 5 VAPmD-Feu.“

 

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

 

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach Ende der Ausbildung ist eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 12 VAPmD-Feu abzulegen, der um zusätzliche Beisitzer bzw. Beisitzerinnen oder Fachprüfer bzw. Fachprüferinnen aus den jeweiligen Prüfungsfeldern erweitert wird.“

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „mündlichen und praktischen“ durch die Wörter „praktischen und mündlichen“ und die Angabe „§§ 22-23“ durch die Angabe „§§ 13 bis 20“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „ausreichend (4,0)“ durch die Angabe „ausreichend (mindestens 6,00 Punkte)“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und Übernahme in den Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst“ gestrichen.

b) In Absatz 1 wird die Angabe „die/der Auszubildende“ durch die Wörter „die bzw. der Auszubildende“, die Angabe „ihr/sein“ durch die Wörter „ihr bzw. sein“ und die Wörter „Tages, an“ durch die Wörter „Monats, in“ ersetzt und die Absatzangabe „(1)“ wird gestrichen.

c) Die Absätze 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

 

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erzielt die bzw. der Auszubildende

a) in zwei Ausbildungsabschnitten im Rahmen der handwerklichen Kompaktausbildung „mangelhafte“ Leistungen (weniger als 5,00 Punkte) oder

b) in einem Ausbildungsabschnitt „ungenügende“ Leistungen (weniger als 2,00 Punkte),

so endet ihr bzw. sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr bzw. ihm dieses Leistungsergebnis mitgeteilt wird.“

 

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Gleiche gilt, wenn

a) die Leistungen der bzw. des Auszubildenden in mehr als vier Leistungsnachweisen im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts (§ 7 Absatz 6) mit einem schlechteren Ergebnis als „ausreichend“ (weniger als 5,00 Punkte) bewertet werden oder

b) sie bzw. er nicht zur Prüfung zugelassen wird.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „sie/er“ wird durch die Wörter „sie bzw. er“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

12. In § 13 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.

13. In § 14 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.

14. In Anlage 1 wird das Wort „Betriebspraktikum“ in den Ausbildungsabschnitten 2, 3, 4 und 5 durch die Wörter „Betriebliche Ausbildung“ ersetzt.

 

15. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer „1. Fachliche Leistungen“ wird nach Nummer 1.3 Folgendes angefügt:

„Ein „mangelhaftes“ (weniger als 5 Punkte, aber mindestens 2 Punkte) oder „ungenügendes“ (weniger als 2 Punkte) Einzelergebnis der Beurteilungsmerkmale

1.1 Fachkenntnisse und/oder

1.2 Praktische Fähigkeiten

führt – unabhängig von seiner arithmetischen Ermittlung – zu einem „mangelhaften“ (höchstens 4 Punkte) oder „ungenügenden“ (höchstens 1 Punkt) Gesamtergebnis bei der Bewertung der fachlichen Leistung.“

 

b) Unter Nummer „2. Allgemeine Befähigung/Persönlichkeitsmerkmale“ wird nach Nummer 2.9 Folgendes angefügt:

„Ein „mangelhaftes“ (weniger als 5, aber mindestens 2 Punkte) oder „ungenügendes“ (weniger als 2 Punkte) Einzelergebnis der Beurteilungsmerkmale

2.4. Arbeitsbereitschaft/Fleiß und/oder

2.7. Arbeitsgüte/Zuverlässigkeit und/oder

2.8. Verhalten gegenüber anderen

führt – unabhängig von seiner arithmetischen Ermittlung – zu einem „mangelhaften“ (höchstens 4 Punkte) oder „ungenügenden“ (höchstens 1 Punkt) Gesamtergebnis bei der Bewertung der Allgemeinen Befähigung/Persönlichkeitsmerkmale.“

 

c) Unter Nummer „3. Gesamtnote“ wird Folgendes angefügt:

„Ein „mangelhaftes“ (weniger als 5, aber mindestens 2 Punkte) oder „ungenügendes“ (weniger als 2 Punkte) Gesamtergebnis der fachlichen Leistungen führt – unabhängig von ihrer arithmetischen Ermittlung – zu einer „mangelhaften“ (höchstens 4 Punkte) oder „ungenügenden“ (höchstens 1 Punkt) Gesamtnote.“

 

16. In Anlage 3 werden unter Nummer „8 Sport“ in Spalte 4 die Wörter „Deutsches Jugendsportabzeichen Bronze“ durch die Angabe „Deutsches (Jugend-) Sportabzeichen Bronze“ ersetzt.

 

17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer „1. Schriftliche Prüfung“ wird als Satz 3 Folgendes angefügt:

„Die Durchführung der schriftlichen Prüfung richtet sich ansonsten nach § 13 Absatz 3 bis 6 der VAPmD-Feu NRW.“

 

b) Unter Nummer „2. Praktische Prüfung“ wird als Satz 3 Folgendes angefügt:

„Die Durchführung der praktischen Prüfung richtet sich ansonsten nach § 14 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 der VAPmD-Feu NRW.“

 

c) Unter Nummer „3. Mündliche Prüfung“ wird als Satz 3 Folgendes angefügt:

„Die Durchführung der mündlichen Prüfung richtet sich ansonsten nach § 15 der VAPmD-Feu NRW. Hinsichtlich der Verhinderung zur Teilnahme an, des Nichtan- oder Rücktritts von, der Abbruchs und der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile, der Ahndung von Täuschungsversuchen, der Niederschrift sowie des Prüfungszeugnisses gelten die §§ 17 bis 20 der VAPmD-Feu NRW entsprechend.“

 

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Artikel 2

 

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik

 

Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2353), wird verordnet:

 

§ 1

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I. S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I. S. 2246), ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248) außer Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

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Artikel 3

 

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung der
Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen

 

Auf Grund des § 23 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/ Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird verordnet:

 

In § 5 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1965 (GV. NRW. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.

 

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Artikel 4

 

Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung der
Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen

 

Auf Grund des § 23 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/ Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird verordnet:

 

In § 6 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1966 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.

 

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Artikel 5

 

Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung der
Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen

 

Auf Grund des § 23 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/ Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird verordnet:

 

In § 5 Satz 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1966 (GV. NRW. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.

 

 

Artikel 6

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 19. Juli 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2011 S. 373