Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 11 vom 30.3.2010 Seite 183 bis 210

Hinterlegungsgesetz und Gesetz zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften
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Hinterlegungsgesetz und Gesetz zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften

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Hinterlegungsgesetz und Gesetz zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften

Vom 16. März 2010

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Hinterlegungsgesetz und Gesetz zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften

321

Artikel 1

Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)

Inhaltsübersicht

Teil 1:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen

§ 2       Übertragung der Aufgaben

§ 3       Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

§ 4       Einsichtsrecht

§ 5       Überprüfung von Entscheidungen

Teil 2:

Annahme

§ 6       Hinterlegungsfähige Gegenstände

§ 7       Annahme zur Hinterlegung

§ 8       Antrag des Hinterlegers

§ 9       Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung eines Annahmeantrages

§ 10     Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

Teil 3:

Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 11     Zahlungsmittel

§ 12     Verzinsung

§ 13     Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

§ 14     Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

Teil 4:

Benachrichtigungen

§ 15     Benachrichtigung des Gläubigers

§ 16     Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

§ 17     Benachrichtigung des Nachlassgerichts

§ 18     Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

§ 19     Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

§ 20     Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

Teil 5:

Herausgabe

§ 21     Herausgabeanordnung

§ 22     Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

§ 23     Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

§ 24     Herausgabeersuchen von Behörden

§ 25     Frist zur Klage

§ 26     Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

Teil 6:

Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 27     Einunddreißigjährige Frist

§ 28     Dreißigjährige Frist

§ 29     Erneuter Fristbeginn

§ 30     Verfall der Hinterlegungsmasse

Teil 7:

Hinterlegung in besonderen Fällen

§ 31     Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung

§ 32     Genehmigung der Fideikommissbehörde

Teil 8:

Kosten

§ 33     Gebühren und Auslagen

§ 34     Festsetzung der Rahmengebühren

§ 35     Auslagen

§ 36     Berechnung der Kosten

Teil 9:

Schlussbestimmungen

§ 37     Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.

(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.

(3) Hinterlegungskasse ist die Oberjustizkasse Hamm.

(4) Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2
Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 3
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Ist der Mietzins bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4
Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.

§ 5
Überprüfung von Entscheidungen

(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Gegen die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.

(3) Ist durch die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

Teil 2

Annahme

§ 6
Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7
Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:

1. auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist;

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8
Antrag des Hinterlegers

(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in zwei Stücken einzureichen. Der Antrag soll enthalten:

1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, andere den Hinterleger deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diesen; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, den oder die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;

2. die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist;

3. bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;

4. bei Hinterlegung von Wertpapieren:

a) Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,

b) Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden;

5. bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag;

6. bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.

Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

(2) In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.

(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

(4) Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.

(5) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

§ 9
Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages

(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert worden und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.

(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

§ 10
Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

 (1) Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben.

(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.

Teil 3

Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 11
Zahlungsmittel

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.

(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.

§ 12
Verzinsung

(1) Geld, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist, ist zu einem Zinssatz von einem Prozent jährlich zu verzinsen. Beträge unter 10 000 Euro und Zinsen werden nicht verzinst.

(2) Die Verzinsung beginnt, sobald die Annahmeanordnung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse oder einer ihr angeschlossenen Gerichtszahlstelle eingezahlt ist. Die Verzinsung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung nicht vorgelegen hat.

(3) Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des Tages der Auszahlungsverfügung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf solche Beträge anzuwenden, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen.

§ 13
Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

(2) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

§ 14
Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

(1) Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.

(2) Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, dartut. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen.

(3) Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt:

1. die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen;

2. die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine;

3. die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.

Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.

(4) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt:

1. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von der Justizverwaltung bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder

2. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder

3. wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.

Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

(5) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten:

1. eine von Absatz 3 abweichende Regelung treffen,

2. anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,

3. anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird.

Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

Teil 4

Benachrichtigungen

§ 15
Benachrichtigung des Gläubigers

(1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

(2) Die Aufforderung an den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.

(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden.

§ 16
Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

Von der Hinterlegung eines Sparbuchs benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuchs.

§ 17
Benachrichtigung des Nachlassgerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.

§ 18
Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für einen Minderjährigen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.

§ 19
Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

Wird eine Sicherheit nach den §§ 116, 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

§ 20
Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Gesamtvollstreckungen und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.

Teil 5

Herausgabe

§ 21
Herausgabeanordnung

 (1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).

(2) Soll die Herausgabe einer Sache gemäß § 36 Absatz 3 Nummer 3 von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.

§ 22
Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.

(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.

(3) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen,

1. wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben;

2. wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.

Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

(4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.

(5) Treten nach dem Erlass der Herausgabeanordnung Umstände ein, die ihrer Ausführung entgegenstehen (z. B. Pfändungen), hat die Hinterlegungsstelle unverzüglich den Versuch zu machen, die Herausgabeanordnung zurückzuziehen.

§ 23
Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

§ 24
Herausgabeersuchen von Behörden

(1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 Absatz 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.

(2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

§ 25
Frist zur Klage

(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.

(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten vorzulegen.

(3) Die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten zugelassen werden.

(5) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 26
Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

(1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.

(2) Nach der Herausgabe kann das Land nur auf Grund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.

Teil 6

Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 27
Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Die Frist beginnt

1. im Fall des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung;

2. in den Fällen des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen;

3. in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung;

4. in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

§ 28
Dreißigjährige Frist

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1814, 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1667, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.

§ 29
Erneuter Fristbeginn

Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 28 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.

§ 30
Verfall der Hinterlegungsmasse

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.

Teil 7

Hinterlegung in besonderen Fällen

§ 31
Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.

§ 32
Genehmigung der Herausgabe durch die Fideikommissbehörde

(1) In den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Fideikommissbehörde erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Fideikommissbehörde kann etwas anderes bestimmen.

(2) Entsprechendes gilt, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.

Teil 8

Kosten

§ 33
Gebühren und Auslagen

Bis zum 31. Dezember 2010 gilt § 33 Absatz 1 in folgender Fassung:

(1) In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Ab dem 1. Januar 2011 ist § 33 Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden:

(1) In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen in Teil 4 Kapitel 2 (Kosten im Bereich der Justizverwaltung) des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Bestimmungen des Teils 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage).

§ 34
Festsetzung der Rahmengebühren

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach Nummer 3 und 4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 35
Auslagen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

1. die Auslagen nach § 4 Absatz 1, 2 und 6, nach § 4 Absatz 4 und 5 jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 sowie nach § 5 Absatz 1 der Justizverwaltungskostenordnung,

2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 36
Berechnung der Kosten

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3.

(3) Im Übrigen gilt für Kosten in Hinterlegungssachen Folgendes:

1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.

2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.

3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.

5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Absatz 1 Nummer 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgt, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, bei Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt § 92 Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend.

7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach Nummer 2 und 3 zu verfahren.

8. § 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet keine Anwendung.

Teil 9

Schlussbestimmungen

§ 37
Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285/RGS. NRW. S. 101/SGV. NRW. 321), die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (RGBl. I S. 296/RGS. NRW. S. 105/SGV. NRW. 321) und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 24. November 1939 (RGBl. I S. 2300/RGS. NRW. S. 105/ SGV. NRW. 321) außer Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrung mit diesem Gesetz.

(3) Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Hinterlegungsgesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.

34

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)

Das Justizverwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1995 (GV. NRW. S. 612/SGV. NRW. 34), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über Dolmetscher und Übersetzer sowie zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.

2. In der Anlage zu § 1 Absatz 2 wird die Nummer 3 bis einschließlich 3.4 gestrichen.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. März 2010

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

GV. NRW. 2010 S. 192