Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118
8. Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe |
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8. Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
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8. Änderung der Satzung der
Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
Vom 19. Oktober 2011
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen
Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255),
hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2011 wie folgt
beschlossen:
1.
Die Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe vom 24.
November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 10) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlbarmachung“ durch das Wort
„Zahlung“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3Das Vorschlagsrecht haben die zuständigen kommunalen
Spitzenverbände, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe sowie die AOK NORDWEST.“
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Aufsicht über die Versorgungskassen übt das Ministerium für Inneres
und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen aus.“
4. In § 16 Absatz 2 wird der Buchstabe c aufgehoben. Die Buchstaben d und e werden
dadurch zu Buchstaben c und d.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Wurden Abfindungen an die kvw-Beamtenversorgung abgeführt (§ 30 Absatz 5) oder
von ihr gezahlt (§ 30 Absatz 6), sind diese hierfür heranzuziehen.“
b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht,
soweit von der kvw-Beamtenversorgung
Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz nach Maßgabe dieser Satzung übernommen
werden.“
6. In § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Kassenmitglied hat auch den von einem ausgleichspflichtigen Beamten zwecks Abwendung der
Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag an die kvw-Beamtenversorgung weiterzuleiten.“
7. In § 25 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
8. § 27 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 27
Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied
In besonderen Fällen kann die kvw-Beamtenversorgung
mit Zustimmung des Verwaltungsrats Versorgungsleistungen für ein
ausgeschiedenes Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das frühere Mitglied oder
ein Dritter verpflichtet die Aufwendungen zuzüglich eines
Verwaltungskostenbeitrages im Wege der Erstattung auszugleichen.“
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) § 29 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Summe der
Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen
Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit Beamten besetzt sind (ohne
Beamte auf Widerruf) sowie die Summe aller Versorgungsleistungen.“
b) In § 29 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben k und l neu angefügt:
„k) Abfindungen im Rahmen des § 30 Absatz 6 Sätze 1, 2 und 4,
l) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz.“
c) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe m.
10. In § 30 wird Absatz 5 neu gefasst:
„(5) 1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer
Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags oder den
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung
zu 30 Prozent an die jeweilige Umlagegemeinschaft zur Minderung des
Umlagebedarfs (§ 29 Absatz 3) abzuführen. 2Dem Mitglied stehen 70
Prozent der Abfindung zur Verminderung des zukünftig individuell zu tragenden
Versorgungsaufwandes (§ 29 Absatz 4) zu. 3Der dem Mitglied
zustehende Anteil kann in den kvw-Versorgungsfonds
mitgliedsbezogen eingezahlt werden.“
Die Absätze 6 bis 8 werden angefügt und wie folgt gefasst:
„(6) 1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags oder den entsprechenden
landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der
jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 2Sind Abfindungen und
Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte
weiterzuleiten, übernimmt die kvw-Beamtenversorgung
diese Abfindung in Höhe des in Absatz 5 Satz 1 genannten Prozentsatzes. 3Den
Mitgliederanteil (Absatz 5 Satz 2) hat das Mitglied einschließlich der Zinsen
selbst zu tragen. 4Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gelten die Sätze 1 bis 3 für
von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
(7) 1Kommt es im Rahmen eines auf Gesetz beruhenden
Aufgabenübergangs zu einem Dienstherrenwechsel von Beamten und beansprucht das
aufnehmende Mitglied abweichend von Absatz 5 100 Prozent des
Abfindungsbetrages, so werden die Versorgungsaufwendungen und die
Verwaltungskosten im Wege der Erstattung aufgebracht (§ 28 Satz 2). 2Absatz
6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(8) Absatz 3 Satz 2 sowie die Absätze 4 bis 7 gelten nicht für Mitglieder,
bei denen die Versorgungsaufwendungen im Wege der Erstattung aufgebracht werden
(§ 28 Satz 2).“
11. In § 38 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst.
a) „4Im Umlageverfahren der kvw-Beihilfekasse ist die Kündigung erstmals im
fünften Jahr der Mitgliedschaft zum Schluss des siebten Jahres der
Mitgliedschaft möglich; für die nachfolgenden Zeiträume gilt die Regelung nach
Satz 2.“
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In § 39 Absatz 1 wird Satz 2 neu eingefügt.
„2Der durch Umlage finanzierte
Abrechnungsverband der kvw-Beihilfekasse trägt die Bezeichnung kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) § 39 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
d) § 39 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) 1Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1
bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2In diesen Fällen steht
den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen
Wirtschaftsjahres zu.“
e) § 39 Absatz 3 wird aufgehoben.
13. § 40 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 40
Umlagegruppen
(2) 1Ausgenommen sind Beihilfeberechtigte, die bei einem Beitritt
eines Mitglieds zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft
in den letzten drei Jahren vor der beantragten Aufnahme einschließlich der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfeleistungen von mindestens 30.000
Euro jährlich erhalten haben (Bestandsfälle). 2Die Bestandsfälle
werden erst in die kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft
aufgenommen, wenn die Beihilfeberechtigten einschließlich der
berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder ihrer Hinterbliebenen in fünf
aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren Beihilfeleistungen in Höhe von weniger
als 30.000 Euro jährlich verursacht haben.
(3) 1Die kvw-Beihilfekasse
kann zur Wahrung der Interessen der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft
einen Zuschlag zur Umlage erheben, wenn der durchschnittliche Beihilfeaufwand
eines beitretenden Mitglieds um mehr als 15 Prozent über dem durchschnittlichen
Beihilfeaufwand in der jeweiligen Umlagegruppe liegt und diese Abweichung
voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist. 2Bestandsfälle nach
Absatz 2 Satz 1 bleiben dabei unberücksichtigt. 3Der Zuschlag ist
vor dem Beitritt zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft
schriftlich zu vereinbaren.
(4) Eine Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft
kann unbeschadet der Regelung in Absatz 2 nur mit allen beihilfeberechtigten
Personen erfolgen.“
14. § 41 wird wie folgt neu gefasst.
„§ 41
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Beihilfeberechtigten in
der jeweiligen Umlagegruppe am 1. Januar des Jahres.“
15. § 42 wird wie folgt neu gefasst:
§ 42
Feststellung
„1Die Höhe der Umlage ergibt sich aus der Gegenüberstellung der
von der kvw-Beihilfekasse
im Laufe des Wirtschaftsjahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und
Rücklagenzuführungen zu der in § 41 genannten Bemessungsgrundlage.
2Erstattungen von Dritten einschließlich der Preisnachlässe nach
dem Arzneimittelrabattgesetz vermindern den der Berechnung zugrunde zu legenden
Beihilfeaufwand.“
16. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft
bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für
Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden.“
17. In § 47 wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
„(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile wie folgt schriftlich von der kvw-Beamtenversorgung
zurückfordern:
1. Bis zu einer Million Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von zwei
Wochen jeweils zum Monatsende,
2. bis zu fünf Millionen Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von einem Monat
jeweils zum Monatsende und
3. darüber hinausgehende Beträge unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten
jeweils zum Quartalsende.“
18. § 48 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 48
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung
einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt
werden.“
19.
a) In den folgenden Paragraphen wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort
„Wirtschaftsjahr“ ersetzt:
§ 31 Absatz 2, § 34 Absatz 1 Satz 3, § 35, § 43 Absatz 1 Satz 2, § 44.
b) In den folgenden Paragraphen wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort
„Wirtschaftsjahres“ ersetzt:
§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 33 Absatz 1, § 38 Satz 2, § 45
Absatz 3 Satz 1, § 49 Absatz 1.
20. In § 34 Absatz 3 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort
„Wirtschaftsplan“ ersetzt.
2.
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Münster, den 19. Oktober 2011
J a c o b i
Vorsitzender des Verwaltungsrates
R a s c h d o r f
Schriftführerin
GV. NRW. 2012 S. 108