Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter |
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Vom 15. Februar 2012
Auf Grund der §§ 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950),
wird – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium –
verordnet:
§ 1
(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen und die
Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, übertragen:
1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil
des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig
nicht mehr 100 000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000
Euro p.a. beträgt,
2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen
oder die stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht
überschritten wird,
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18
Monaten und
b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 36
Monaten zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei
Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei
Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen von mehr als 500
000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
§ 2
(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die
Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die
Befugnis übertragen,
1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung zur
Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der
Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur
Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben
oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,
2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung
a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und
b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Düsseldorf, den 15. Februar 2012
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f
e n s
GV. NRW. 2012 S. 114