Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 12 vom 16.5.2012 Seite 195 bis 204
Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Dienstwohnungsverordnung – DWVO) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Dienstwohnungsverordnung – DWVO)
20320
Verordnung
über Dienstwohnungen für die Beamtinnen und Beamten und
die Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen sowie
die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände
(Dienstwohnungsverordnung – DWVO)
Vom
3. Mai 2012
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des
Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Inneres und Kommunales für die Beamtinnen und Beamten und die
Richterinnen und Richter des Landes und das Ministerium für Inneres und
Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Beamtinnen und Beamten
der Gemeinden und Gemeindeverbände:
Teil
1
Allgemeines
§
1
Dienstwohnungen
(1) Dienstwohnungen sind Wohnungen
oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen und Beamten des Landes und der
Gemeinden und Gemeindeverbände als Inhaberinnen oder Inhabern bestimmter
Dienstposten widerruflich unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung
ohne Abschluss eines Mietvertrages aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe dieser
Verordnung zugewiesen werden.
(2) Dienstwohnungen dürfen nicht unentgeltlich überlassen werden.
(3) Ein Anspruch auf eine
Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.
(4) Die Aufsicht über die
Ausführung der Vorschriften dieser Verordnung führt die oberste Dienstbehörde
oder eine von ihr bestimmte nachgeordnete Behörde (aufsichtführende Behörde).
(5) Die aufsichtführende Behörde
bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt
(hausverwaltende Dienststelle).
Teil
2
Dienstwohnungsverhältnis
§
2
Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses
Das Dienstwohnungsverhältnis
beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt.
§
3
Nutzung der Dienstwohnung
Die Dienstwohnungsinhaberin oder
der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnung nebst Zubehör
schonend und pfleglich zu behandeln und sie nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Ein
zur Dienstwohnung gehörender Garten oder sonstige zusätzlich zugewiesene
Flächen, sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber in
einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
§
4
Örtlicher Mietwert
(1) Für jede Dienstwohnung ist der
ortsübliche Mietwert (je qm) in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde
für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage zu ermitteln.
(2) Zuständig für die Ermittlung
des örtlichen Mietwertes sind für Dienstwohnungen des Landes die
Oberfinanzdirektionen und für Dienstwohnungen der Gemeinden und
Gemeindeverbände die nach dem kommunalen Verfassungsrecht zuständigen Stellen.
(3) Der örtliche Mietwert ist
entsprechend höher oder niedriger festzusetzen, wenn die bauliche Ausstattung
oder Einrichtung der Dienstwohnung von den Vergleichswohnungen abweicht.
(4) Trägt der Dienstherr die Kosten
der Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen, ist der Mietwert angemessen zu
erhöhen.
(5) Bei der Festsetzung des
örtlichen Mietwertes sind auch Nebenabgaben und Nebenleistungen zu
berücksichtigen, die nach Bundes- oder Landesrecht, Ortssatzung, Ortsgebrauch
oder Herkommen bei einem privatrechtlichen Mietverhältnis vom Mieter zu tragen
sind. Eine auf den Quadratmeter Wohnfläche bezogene pauschalierte Umlage ist
zulässig.
(6) Die örtlichen Mietwerte sind
beim Wechsel der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers, bei
Eintritt von Umständen, die zu einer Änderung des Mietwertes führen können
(z.B. wohnwertverbessernde bauliche Maßnahmen), spätestens jedoch alle drei
Jahre, zu überprüfen. Eine Erhöhung des Mietwertes auf Grund von Veränderungen
(§ 5) ist nicht vorzunehmen, soweit diese auf Kosten der
Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden sind.
Änderungen der Mietwertfestsetzungen treten mit dem ersten Tage des auf die
Neufestsetzung folgenden Monats in Kraft.
§
5
Veränderungen der Dienstwohnungen
Veränderungen in Umfang, Anordnung,
Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach
Genehmigung der aufsichtführenden Behörde vorgenommen werden. Soll die
Veränderung auf Antrag der Dienstwohnungsinhaberin oder des
Dienstwohnungsinhabers erfolgen, ist bei der Genehmigung zu entscheiden, ob die
Kosten der Veränderung ganz oder teilweise von der Dienstwohnungsinhaberin oder
dem Dienstwohnungsinhaber zu tragen sind und ob bei der Rückgabe der
Dienstwohnung der frühere Zustand auf ihre oder seine Kosten wiederherzustellen
ist.
§
6
Instandsetzungs- und ähnliche Arbeiten
Wird die Nutzung der Dienstwohnung
durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise
herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung von der aufsichtführenden Behörde
für diese Zeit entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht bei
Schönheitsreparaturen.
§
7
Dienstwohnungsvergütung
(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist
der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber
während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für die Überlassung der
Dienstwohnung nebst Gärten, Nebenräumen und sonstigen Flächen auf die
Dienstbezüge angerechnet wird. Sie ist nach dem örtlichen Mietwert (§ 4)
festzusetzen.
(2) Neben der
Dienstwohnungsvergütung sind Betriebskosten (§ 9) und sonstige Entgelte (§ 11)
gesondert zu zahlen.
(3) Zuständig für die Festsetzung
der Dienstwohnungsvergütung, der Betriebskosten (§ 9) und der sonstigen
Entgelte (§ 11) ist bei
1. Bediensteten des Landes die für
die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständige Stelle,
2. Bediensteten der Gemeinden und
Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
zuständige Stelle.
(4) Vor der Entscheidung über die Höhe
der Dienstwohnungsvergütung bei der erstmaligen Zuweisung der Wohnung und in
den Fällen des § 4 Absatz 6 soll die Dienstwohnungsinhaberin oder der
Dienstwohnungsinhaber gehört werden. Die Entscheidung ist ihr oder ihm
schriftlich bekanntzugeben.
§
8
Höchste Dienstwohnungsvergütung
(1) Die Dienstwohnungsvergütung
darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus Absatz 3 ergibt (höchste
Dienstwohnungsvergütung).
(2) Die höchste
Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach den monatlichen Bruttodienstbezügen.
Hierzu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen
sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt und die ständigen Leistungsbezüge bei
Professorinnen und Professoren.
(3) Die höchste
Dienstwohnungsvergütung beträgt bei monatlichen Bruttodienstbezügen von bis zu
2 000 Euro 15 Prozent der maßgeblichen Bezüge. Bei monatlichen
Bruttodienstbezügen von über 2 000 bis zu 3 000 Euro erhöht sich die höchste
Dienstwohnungsvergütung in Höhe von 300 Euro um jeweils 16 Euro für jeden
weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge. Bei monatlichen
Bruttodienstbezügen von über 3 000 Euro bis zu 4 000 Euro, erhöht sich die
höchste Dienstwohnungsvergütung in Höhe von 460 Euro um jeweils 18 Euro für
jeden weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge. Überschreitet der
monatliche Bruttodienstbezug 4 000 Euro erhöht sich die höchste
Dienstwohnungsvergütung in Höhe von 640 Euro um jeweils 20 Euro für jeden
weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge.
(4) Eine Änderung der höchsten
Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit
Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an
vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als
Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, im
Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.
(5) Bei einer Herabsetzung der
Bruttodienstbezüge wegen Teilzeitarbeit, Elternzeit, Altersteilzeit oder
Unterbrechung der Bezügezahlung sind die bei einer Vollbeschäftigung
zustehenden Bezüge der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung zugrunde
zu legen.
§
9
Betriebskosten
(1) Neben der
Dienstwohnungsvergütung sind von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem
Dienstwohnungsinhaber die auf die Dienstwohnung entfallenden Betriebskosten zu
entrichten. Insbesondere sind die Kosten für Strom und Gas und die Kosten für
Heizung einschl. Warmwasser, Wasserversorgung, Entwässerung sowie die
Grundgebühren und sonstige Entgelte für Breitbandanschlüsse nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 zu tragen.
(2) Sind zulässige oder
vorgeschriebene Messeinrichtungen vorhanden, sind die Betriebskosten nach dem
gemessenen Verbrauch aufzuteilen. Beim Vorhandensein von Wärmezählern oder
Heizkostenverteilern sind die Heizkosten zu 30 Prozent nach dem Verhältnis der
Wohnflächen und zu 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer
umzulegen. Die Kosten der Entwässerung sind in gleicher Weise wie die Kosten
der Wasserversorgung zu verteilen.
(3) Sind Zähler zur separaten
Erfassung des Wasserverbrauchs der Dienstwohnung nicht vorhanden, so ist der
auf die Dienstwohnung entfallende Verbrauch zur Berechnung der Kosten der
Wasserversorgung und der Entwässerung pauschal mit 3 cbm pro Monat für jede zum
Haushalt gehörende Person anzusetzen.
(4) Ist die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage
verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs
aufzuteilen. Die Aufteilung ist nach § 9 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) in der
jeweils geltenden Fassung vorzunehmen; Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Trägt der Dienstherr die
laufenden monatlichen Grundgebühren und sonstigen Entgelte für
Breitbandanschlüsse, sind die Dienstwohnungsinhaberin oder der
Dienstwohnungsinhaber an diesen Kosten angemessen zu beteiligen. Die Kosten
sind zu gleichen Teilen umzulegen, wenn mehrere Wohnungen über eine
Verteilanlage angeschlossen sind.
§
10
Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen
(1) Ist eine Dienstwohnung an eine
Sammelheizung angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen dient und
kann die gelieferte Wärme nicht durch separate Wärmemesser festgestellt werden,
ist für die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) gelieferte Wärme ein
Heizkostenbeitrag zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Wohnfläche und den für
die einzelnen Energieträger vom Bundesminister der Finanzen nach Ablauf des
Abrechnungszeitraumes für die Bundesdienstwohnungen festgesetzten Kostensätzen
richtet; die Kostensätze werden vom Finanzministerium bekanntgegeben.
(2) Beginnt oder endet das
Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen
Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Prozentsätze des
endgültigen Heizkostenbeitrages zu entrichten:
Monat |
Prozentsatz |
Januar |
18,1 |
Februar |
15,6 |
März |
13,7 |
April |
9,4 |
Mai |
2,1 |
Juni |
1,1 |
Juli |
0,3 |
August |
0,3 |
September |
0,7 |
Oktober |
9,0 |
November |
13,0 |
Dezember |
16,7 |
Für Teile eines Monats beträgt der
Heizkostenbeitrag täglich ein Dreißigstel des Monatsbetrages.
(3) Bei der Berechnung des Heizkostenbeitrages
ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche
auszugehen:
Stufe |
bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen |
Wohnfläche |
|
||
1 |
B 9 bis B 11, R 9, R 10 |
180 |
2 |
A 16, B 2 bis B 8, C 4, W 3, R 2 bis R 8 |
150 |
3 |
A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, W 1 bis W 2, R 1 |
120 |
4 |
A 6 bis A 10 |
80 |
5 |
A 1 bis A 5 |
60 |
.
(4) Der Heizkostenbeitrag ist nach
den Absätzen 1 bis 3 auch dann zu berechnen, wenn die Dienstwohnungsinhaberin
oder der Dienstwohnungsinhaber die Sammelheizung aus persönlichen Gründen
zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.
(5) Wird das in einer Dienstwohnung
benötigte Warmwasser durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende
zentrale Heizungsanlage oder durch eine besondere Heizanlage erzeugt, die
zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet, und ist eine messtechnische
Einrichtung zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs nicht vorhanden, so hat die
Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber für die Erwärmung des
Wasser eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 1,83 Prozent der jährlichen
Heizkostenpauschale nach Absatz 1 zu entrichten.
§
11
Sonstige Entgelte
Garagen, Carports oder weitere
Flächen zur privaten Nutzung dürfen der Dienstwohnungsinhaberin oder dem
Dienstwohnungsinhaber nur gegen Zahlung der ortsüblichen Miete oder Pacht zur
Verfügung gestellt werden.
§
12
Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung und der Betriebskosten
(1) Die Dienstwohnungsvergütung,
die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen
von den Dienstbezügen einzubehalten.
(2) Können monatliche Teilbeträge
nicht einbehalten werden, weil kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, sind von
der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber monatliche Beträge
in gleicher Höhe zu zahlen.
§
13
Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
(1) Das Dienstwohnungsverhältnis
endet mit der Zurruhesetzung, dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, der
Beurlaubung sowie der Aufhebung oder dem Erlöschen der Zuweisung.
(2) Wird die Wohnung nach dem Ende
des Dienstwohnungsverhältnisses weiter genutzt, ist ab dem Beginn des vierten
Kalendermonats ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher Höhe (§ 4 Absatz 1)
zuzüglich der Betriebskosten (§ 9) zu zahlen.
Teil
3
Schlussvorschriften
§
14
Härtefallregelung
In begründeten Einzelfällen,
insbesondere Härtefällen, kann die oberste Dienstbehörde auf Ersuchen der
aufsichtführenden Behörde Vergütungs- und Entgeltzahlungspflichten mindern,
Räumungsfristen gewähren oder verlängern oder sonstige Ausnahmen zu den
Regelungen dieser Verordnung zulassen.
§
15
Zuständige Stellen für Dienstwohnungen
der Gemeinden und Gemeindeverbände
Entscheidungen, die nach dieser
Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde
vorbehalten sind, treffen für die Dienstwohnungsinhaberinnen oder
Dienstwohnungsinhaber der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Stellen.
§
16
Anwendung der Verordnung auf die Richterinnen und Richter
Diese Verordnung gilt für die
Richterinnen und Richter des Landes entsprechend.
§
17
Übergangsregelung
Erhöht sich die bisher gezahlte
Dienstwohnungsvergütung auf Grund der Berechnung gemäß § 8 Absatz 3, ist der
Differenzbetrag für die ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
von der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber nur zur Hälfte
zu zahlen.
§
18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.
Juli 2012 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Dienstwohnungsverordnung
vom 9. November 1965 (GV. NRW. 1966 S. 48) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Düsseldorf, den 3. Mai 2012
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV.
NRW. 2012 S. 201