Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 18 vom 29.8.2012 Seite 295 bis 306
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
7831
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung von Regelungen
auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
Vom
18. August 2012
Auf Grund des § 27 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) wird verordnet:
Artikel
1
Die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (GV. NRW. S. 665), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Legehennen,“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In Tierbeständen mit Gänsen, Enten, Puten, Elterntieren (für Masthähnchen und Legehennen), Masthähnchen und Legehennen ist die maximale Anzahl der Tiere (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr gehalten werden soll.“
c) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Berechnung der Beiträge für Geflügel von gewerbsmäßig handelnden Tierbesitzern wird, sofern im Laufe des Beitragsjahres an einem Standort verschiedene Geflügelarten abwechselnd gehalten werden, lediglich die Zahl der Tiere mit dem höchsten Beitragssatz herangezogen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „99“ durch die Angabe „100“ und die Angabe „49“ jeweils durch die Angabe „50“ ersetzt. Die Angabe „ , 999 Legehennen“ wird gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) In Beständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1.000 Elterntieren, 10.000 Masthähnchen und 10.000 Legehennen ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 v. H. der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 10.000 Gänseküken, 10.000 Entenküken oder 10.000 Putenküken halten. Nachgemeldete Tiere sind beitragspflichtig.“
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2012“ ersetzt.
b) Absatz 1 Nummern 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„2. Rinder
a) 1 bis 5 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 6 und mehr Tiere, je Tier = 2,00 €
3. Schweine
a) 1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 51 und mehr Tiere, je Tier = 0,20 €
4. Schafe:
0,00 €
5. Ziegen:
0,00 €“.
c) Absatz 1 Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„7. Gehegewild:
a) 1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 €
8. Geflügel
a) Kleinstbestände (Hühner, Gänse,
Enten, Puten)
1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) Legehennen:
aa) bis
300 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 301 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere
= 3,00 €
b) Legehennen:
aa) bis
300 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 301 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere
= 3,00 €
c) Masthähnchen:
aa) 1 bis
600 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 601 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere
= 1,50 €
d) Elterntiere:
aa) 1 bis
100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €
e) Gänse:
aa) 1 bis
83 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 84 und mehr Tiere, je Tier = 0,12 €
f) Gänseaufzucht:
aa) 1 bis 333 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 334 und mehr Tiere, je Tier = 0,03 €
g) Enten:
aa) 1 bis
100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €
h) Entenaufzucht:
aa) 1 bis 400 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 401 und mehr Tiere, je Tier = 0,025 €
i) Puten:
aa) 1 bis
83 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 84 und mehr Tiere, je Tier = 0,12 €
j) Putenaufzucht:
aa) 1 bis
400 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 401 und mehr Tiere, je Tier = 0,025 €.“
3. In § 1b Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „63“ ersetzt.
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „bis zu 1.200 €“ durch die Angabe „bis zu 100 % der dafür entstehenden Kosten“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadensfalles oder erbrachter Leistung der Tierseuchenkasse vorliegen.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „5,00 €“ durch die Angabe „7,00 €“ ersetzt.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Geflügel:
a) Kleinstbestände, Geflügel, je Tier 0,34 €
aa) je
Legehenne 0,30 €
bb) je Masthähnchen 0,15 €
b) Gänse, je Tier 0,80 €
c) Enten, je Tier 0,80 €
d) Puten, je Tier 0,80 €.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „, Berichtspflicht“ gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Für Beitragsforderungen aus dem Jahr 2011 bleibt die Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
Düsseldorf, den 18. August 2012
Der
Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2012 S. 304