Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 23 vom 28.9.2012 Seite 421 bis 438
Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften |
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Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
2021
2022
2023
2030
Gesetz zur
Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. September 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Stärkung
des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
2023
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Maßgeblich ist die jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtage), die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - veröffentlicht wird.“
2. § 27 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.“
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des Rates, der Bezirksvertretung oder des Ausschusses erfolgen. Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts. Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Ausübung ihres Mandats förderlich sind, haben Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse einen Anspruch auf Urlaub an bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Jahr. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. Der Verdienstausfall und die Kinderbetreuungskosten sind nach Maßgabe der Regelungen des § 45 Absatz 1 bis 3 zu ersetzen.
Sind Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder der Ausschüsse zugleich auch Kreistagsabgeordnete oder Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, so besteht der Anspruch auf Urlaub in jeder Wahlperiode nur einmal.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf den Urlaub zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.“
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Arbeitszeit“ das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.“
d) In Absatz 4 Nummer 3 werden vor dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche“ eingefügt.
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
5. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort „Bürgermeister“ der Halbsatz „ - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - “ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Bürgermeister“ der Halbsatz „ - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - “ eingefügt.
6. § 64 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und einem vertretungsberechtigten Bediensteten“ gestrichen.
7. § 69 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion“ durch das Wort „Ratsmitgliedes“ ersetzt.
8. In § 3 Absatz 3 Satz 2 (2 x), § 4 Absatz 6 Satz 1, § 7 Absatz 5, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 3 Satz 3, § 25 Absatz 9, § 26 Absatz 10 Satz 1, § 27 Absatz 11 Satz 2, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 39 Absatz 7 Satz 6, § 45 Absatz 6 Satz 1, § 46 Satz 1, § 82 Absatz 3 Nummer 1, § 107 Absatz 2 Satz 3, § 120 Absatz 3 und Absatz 4, § 124 Satz 1, § 125 Satz 1, § 129 Satz 1, § 131 und §133 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 werden die Wörter „das Innenministerium“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Fassung durch die Wörter „das für Inneres zuständige Ministerium“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.
9.
In § 27 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4, § 35 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz
4 und Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 6 Satz 1, § 42 Absatz 2, § 45 Absatz 6 Satz
2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 58 Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6, § 67 Absatz 1 Satz
1 und Absatz 2 Satz 7 (2 x),
§ 114a Absatz 8 Satz 6 und § 133 Absatz 1 Nummer 12 werden die Wörter „die
Wahlzeit“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Fassung durch die Wörter
„die Wahlperiode“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.
2021
Artikel 2
Änderung der Kreisordnung
Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685), wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ausschussvorsitzende können vom Landrat jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.“
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kreistagsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse sind für die Zeit der Ausübung des Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen. Zur Ausübung des Mandats gehören Tätigkeiten, die mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder auf Veranlassung des Kreistages oder des Ausschusses erfolgen. Auf Veranlassung des Kreistages erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Kreistag entsandter Vertreter des Kreises in Organen und Gremien von juristischen Personen oder Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts. Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 30 ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zur Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Ausübung ihres Mandats förderlich sind, haben Kreistagsmitglieder oder Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages einen Anspruch auf Urlaub an bis zu acht Arbeitstagen in jeder Wahlperiode, jedoch an nicht mehr als vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Jahr. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. Der Verdienstausfall und die Kinderbetreuungskosten sind nach Maßgabe der Regelungen des § 30 Absatz 1 bis 3 zu ersetzen.
Sind Kreistagsmitglieder oder Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages zugleich auch Ratsmitglieder, Mitglieder von Bezirksvertretungen oder Mitglieder von Ausschüssen einer Gemeinde, so besteht der Anspruch auf Urlaub in jeder Wahlperiode nur einmal.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr darf den Urlaub zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Arbeitszeit“ das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen
führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.“
d) In Absatz 4 Nummer 3 werden vor dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „im Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche“ eingefügt.
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „die Gemeinde“ durch die Wörter „der Kreis“ ersetzt.
5. § 43 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und einem vertretungsberechtigten Bediensteten“ gestrichen.
6. § 46 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort „Wahlvorschläge“ die Wörter „der Fraktionen und Gruppen“ eingefügt.
7. § 50 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort „Landrat“ der Halbsatz „ - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - “ eingefügt.
8. In § 2 Absatz 3 Satz 2 (2 x), § 5 Absatz 5, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 8, § 23 Absatz 9, § 30 Absatz 6, § 31 Satz 1, § 57 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 und § 65 Satz 1 werden die Wörter „das Innenministerium“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Fassung durch die Wörter „das für Inneres zuständige Ministerium“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.
9. In § 27 Absatz 2, § 30 Absatz 6 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 7 Satz 5 und Absatz 8, § 46 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 7 (2 x) und § 51 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden die Wörter „die Wahlzeit“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Fassung durch die Wörter „die Wahlperiode“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.
2022
Artikel 3
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Freistellung, Entschädigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Freistellung, Ersatz ihres Verdienstausfalls und auf Aufwandsentschädigung nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung und der Entschädigungsverordnung.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung erhält neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach Absatz 1 zustehen, eine durch Satzung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Für den Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreter sowie für Fraktionsvorsitzende, bei Fraktionen mit mindestens 15 Mitgliedern auch für einen stellvertretenden Vorsitzenden oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied können durch Satzung entsprechende Regelungen getroffen werden.“
d) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
2021
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr
Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2010 (GV. NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Freistellung, Ersatz ihres Verdienstausfalls und auf Aufwandsentschädigung nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung und der Entschädigungsverordnung.“
2021
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Landesverband Lippe
Das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750, ber. 2008 S. 54), wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Die Vertreter des Kreises Lippe haben Anspruch auf Freistellung, Ersatz ihres Verdienstausfalls und auf Aufwandsentschädigung nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung und der Entschädigungsverordnung.“
2030
Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird wie folgt geändert:
In § 49 werden dem Absatz 1 folgende Sätze angefügt:
„Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt nicht als Nebentätigkeit. Der Beamte hat die Ausübung eines Ehrenamtes seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 18. September 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Für den Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Guntram S c h n e i d e r
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2012 S. 436