Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220

Fünfte Änderung der Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Fünfte Änderung der Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

822

Fünfte Änderung
der Satzung der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen

Vom 31. März 2006

Verabschiedet mit Beschluss der Vertreterversammlung
vom 16. November 2005

sowie ergänzend mit Beschluss der Vertreterversammlung
vom 31. März 2006

Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse NRW hat aufgrund des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung der Landesunfallkasse NRW vom 11. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 226), zuletzt geändert durch die 4. Fassung vom 15. Juli 2004 (GV. NRW. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 5 Buchstabe a wird der Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)“ durch den Klammerzusatz „(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a SGB VII)“ ersetzt. Vor dem Klammerzusatz werden folgende Wörter eingefügt:

„sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII“.

2. § 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:

„6. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Nr. 2 und 5 genannten Einrichtungen, für die die Landesunfallkasse NRW zuständig ist, oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 genannten Unternehmen des Landes ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a, 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),“.

3. In § 2 Nr. 9 wird der Punkt hinter dem Klammerzitat durch Komma ersetzt; der danach folgende Text entfällt.

4. § 2 Nr. 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) auf Kosten der Landesunfallkasse NRW an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe c, 134, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),“.

5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Landesunfallkasse NRW ist zuständig

1. für die Unternehmen (Verwaltung, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe) des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),

2. für in selbstständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land allein oder zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Land oder dem Bund unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat, soweit sie nach dem 31. Dezember 2004 entstanden sind (§§ 218 d Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 1 a, § 129 a SGB VII),

3. für in selbstständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land allein oder zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden überwiegend beteiligt ist oder auf ihre Organe einen ausschlaggebenden Einfluss hat und die vom Land der Landesunfallkasse NRW zugewiesen worden sind (§ 218 d Abs. 2 i. V. m. § 128 Abs. 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) bzw. nach der Reichsversicherungsordnung bezeichnet worden sind,

4. für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die die Landesunfallkasse NRW nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist.“

6. In § 8 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ablauf“ die Datumsangabe „des 30. September“ und nach dem Wort „Jahres“ unter Kommaeinschub die Worte „, sofern die konstituierende Sitzung vor dem 1. Oktober stattfindet“ eingefügt.

7. In § 12 Nr. 13 werden die Wörter „Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses (§ 20 Abs. 3)“ durch die Wörter „Festlegung der Anzahl der Widerspruchsausschüsse (§ 20 Abs. 1), Bestellung der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse (§ 20 Abs. 3)“ ersetzt.

8. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 werden hinter dem Wort „aufwärts“ das Komma und hinter dem Wort „sowie“ das Wort „die“ gestrichen.

b) In Nummer 17 werden die Wörter „und Abberufung“ gestrichen.

c) Der Punkt am Ende der Nummer 22 wird durch Komma ersetzt. Als weitere Nummern werden angefügt:

„23. Bestellung der Delegierten und stellvertretenden Delegierten in der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Unfallkassen,

24. Bestellung von geeigneten Sachverständigen zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 27 Abs. 3 Satz 1) sowie Vorlage der geprüften Jahresrechnung nebst Prüfbericht und Stellungnahme an die Vertreterversammlung (§ 27 Abs. 4).“

9. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „selbständigen“ durch das Wort „selbstständigen“ ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt neu gefasst:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Stellvertreterin/den Stellvertreter“ durch die Wörter „die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Stellvertreterin/der Stellvertreter“ durch die Wörter „die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer“ ersetzt. Die erste Klammer erhält die Fassung „(§ 14 Abs. 1 und 3)“.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt. In Satz 3 treten an die Stelle der Wörter „die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden“ die Wörter „die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden“. In Satz 4 werden die Wörter „die Stellvertreterin/den Stellvertreter“ durch die Wörter „die stellvertretende Geschäftsführerin/den stellvertretenden Geschäftsführer“ ersetzt. In Satz 5 werden die Wörter „der Satzung“ gestrichen.

d) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).“

11. § 17 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Höchstbetrag des der Berechnung der Entschädigungsleistungen zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes beträgt das 2,75fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße West (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 85 Abs. 2 SGB VII). Dieser Höchstbetrag gilt, soweit Geldleistungen anzupassen sind, auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2006 eingetreten sind.“

12. In § 19 werden in Absatz 2 Satz 1 das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellen“ und in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „berufen und abberufen“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt.

13. In § 20 werden in Absatz 2 Satz 1 das Wort „berufen“ durch das Wort „bestellen“ und in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „berufen und abberufen“ durch das Wort „bestellt“ ersetzt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Wortes „selbständige“ das Wort  „selbstständige“.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Unfallversicherungsträger“ durch die Wörter „die Landesunfallkasse NRW“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Die Anzeige ist der Landesunfallkasse NRW auf dem vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Ausfertigung oder im Wege der Datenübertragung über das von der Landesunfallkasse NRW zu diesem Zweck betriebene Extranet-Verfahren zu erstatten.“

15. In § 23 Abs. 2 wird das Wort „welche“ durch „die“ ersetzt.

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Text zu Umlagegruppe III wie folgt neu gefasst:

„III. Versicherte in den Landesbetrieben und selbstständigen Unternehmen der öffentlichen Hand

Beitragspflichtig für die Versicherten in den Landesbetrieben nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind selbst beitragspflichtig.“

b) Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Im Monat Februar wird an die Beitragspflichtigen ein Bescheid über ihren Jahresbeitrag mit der Folge erteilt, dass die Zahlung am 15. März, bei Beträgen über 250 000 Euro in drei gleichen Teilbeträgen am 15. März, 15. Juni und am 15. September fällig wird.“

17. In § 29 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Aushangsfrist“ durch das Wort  „Aushangfrist“ ersetzt.

18. In § 30 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „der Personal- oder Betriebsvertretung“ durch die Wörter „des Personal- oder Betriebsrates“ ersetzt.

19. Im Anhang zu § 18 der Satzung für Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII wird § 1 Nr. 1 wie folgt neu gefasst:

„1. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 2 Nr. 2 und 5 genannten Einrichtungen, für die die Landesunfallkasse NRW zuständig ist, oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 genannten Unternehmen des Landes ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII, § 2 Nr. 6 ),“.

Artikel II

Artikel I Nr. 11 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Im Übrigen tritt diese Satzung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Helmut Schneider

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Genehmigung

Der von der Vertreterversammlung am 16. November 2005 und ergänzend am 31. März 2006 beschlossene 5. Nachtrag zur Satzung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1997 wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Essen, den 28. April 2006

I – 3541.8.108

Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

GV. NRW. 2006 S. 213