Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 13 vom 7.6.2006 Seite 211 bis 220

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2006/2007
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2006/2007

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2006/2007

Vom 18. Mai 2006

Aufgrund des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden

aa) hinter den Wörtern „Klasse 1“ die Wörter „19 bis 20“ durch die Wörter „20 bis 21“ ersetzt;

bb) hinter den Wörtern „Klasse 2“ die Wörter „21 bis 22“ durch die Wörter „20 bis 21“ ersetzt;

cc) hinter den Wörtern „Klasse 3“ die Wörter „23 bis 24“ durch die Wörter „25 bis 26“ ersetzt;

dd) hinter den Wörtern „Klasse 4“ die Wörter „24 bis 25“ durch die Wörter „26 bis 27“ ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung :

„Davon abweichend kann die Schuleingangsphase auch jahrgangsübergreifend gebildet werden.“

b) In Absatz 8 werden die Wörter „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt.

4. § 8 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der Maßgabe, dass

a) Absatz 1 wie folgt geändert wird:

aa) In Nummer 1 wird die Relation „25,3“ ersetzt durch die Relation „24,1“.

bb) In Nummer 2 wird die Relation „18,7“ ersetzt durch die Relation „18,5“.

cc) In Nummer 3 wird die Relation „21,9“ ersetzt durch die Relation „21,8“.

dd) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Relation „21,6“ ersetzt durch die Relation „21,4“.

ee) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Relation „19,9“ ersetzt durch die Relation „19,8“.

ff) In Nummer 6

aaa) wird die Relation „41,7“ jeweils durch die Relation „41,6“ ersetzt,

bbb) wird die Bezeichnung „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ durch die Bezeichnung „Berufsorientierungsjahr“ ersetzt,

ccc) werden in Buchstabe d nach den Wörtern „Teilzeit 38,4“ die Wörter „Dreijährige Fachschule 26,4“ angefügt,

ddd) wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:

„e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.“

gg) In Nummer 7 werden

a) die Relation „11,0“ durch die Relation „10,9“, jeweils die Relation „8,2“ durch die Relation „8,1“ und die Relation „9,1“ durch die Relation „8,7“ ersetzt.

b) in Absatz 2 die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden.

5. § 9 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der Maßgabe, dass

a) in Absatz 1 die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden;

b) in Absatz 2

aa) die Wörter Ministerium für Schule, Jugend und Kinder durch die Wörter Ministerium für Schule und Weiterbildung ersetzt werden;

bb) in Nummer 4 die Wörter für den gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und Schüler durch die Wörter für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative Lerngruppen ersetzt werden;

cc) Nummer 5 gestrichen wird;

dd) die bisherige Nummer 6 neue Nummer 5 wird und folgende Fassung erhält:

5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,;

ee) folgende Nummer 6 angefügt wird:

„6. für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl.“

6. § 10 erhält die Fassung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218) mit der Maßgabe, dass

a) in Absatz 1 Nr. 1 die Wörter „einen Vertretungspool Grundschule und einen Vertretungspool Sekundarstufe I“ durch die Wörter „eine Vertretungsreserve Grundschule“ ersetzt werden;

b) in Absatz 2 die Wörter „für Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung“ durch die Wörter „für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz“ ersetzt und die Wörter „sowie in kommunalen Bildstellen und Medienzentren“ gestrichen werden;

c) in allen Absätzen die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt werden.

7. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.

8. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Abweichend von Satz 1 treten die §§ 8 bis 10 am 31. Juli 2007 außer Kraft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Mai 2006

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2006 S. 215