Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 39 vom 19.12.2012 Seite 661 bis 668
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)
2251
Satzung des Westdeutschen
Rundfunks Köln
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(Beitragssatzung)
Vom 10. Dezember 2012
Der
Rundfunkrat des Westdeutschen Rundfunks Köln hat am 30. Oktober 2012 gemäß § 9 Absatz
2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) in
Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den
„Westdeutschen Rundfunk Köln“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April
1998 (GV. NRW. S. 265) folgende Satzung erlassen:
Geltungsbereich
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Anzeigen, Formulare
(2) Für
die Anzeigen sollen die dafür vorgesehenen Formulare verwendet werden. Die
Formulare werden im Internet und an Stellen, die für jedermann zugänglich sind
und von der Rundfunkanstalt bekannt gegeben werden, sowie von nach § 16 Absatz
4 beauftragten Dritten kostenlos bereitgehalten.
(3) Den Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang einer Anzeige im Sinne von Absatz 1 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle.
Inhalt der Anzeigen
(2) Als
Anzahl der im Durchschnitt eines Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten nach § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
ist der zwölfte Teil (Divisor 12) der Summe aus den Zahlen der am jeweiligen
Monatsende des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten oder Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden anzuzeigen. Für jeden von der
Beitragspflicht nach § 5 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
freigestellten Monat verringert sich der Divisor um eins.
(3) Als
Zulassungsort für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug nach § 8 Absatz 4
Nummer 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist der erste Teil des
Kennzeichens des Kraftfahrzeugs (Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
gemäß § 8 Absatz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.
Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist)
anzuzeigen. Sofern es sich um ein Unterscheidungszeichen der Anlage 3 zu § 8
Absatz 1 Satz 5 Fahrzeugzulassungsverordnung handelt, ist zusätzlich der Sitz
der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
Beitragsschuldner, Beitragsnummer
Erfüllung von Nachweispflichten
1. für
die Zugehörigkeit zu einer der in § 5 Absatz 3 Satz 1 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Einrichtungen,
2. für
die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags oder nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Inhaber einer Wohnung) oder
3. für
die Widerlegung der Vermutung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags oder nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Inhaber einer Betriebsstätte).
(2) Die
Nachweise sind durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner
darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden. Als
Nachweis ist in den Fällen des Absatzes 1
1.
Nummer 1 insbesondere eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen oder
vorgesetzten Behörde oder ein Auszug aus einem öffentlichen Register, für die
Gemeinnützigkeit der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers eine Bescheinigung
der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen,
2.
Nummer 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen,
3.
Nummer 3 insbesondere ein Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine
entsprechende Bescheinigung der Register führenden Stelle oder der zuständigen
berufsständischen Kammer vorzulegen.
(3) Den
Beitragsschuldner trifft die Beweislast für den Zugang der Nachweise.
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(2) Die
Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird
personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um
1.
bisher unbekannte Beitragsschuldner festzustellen oder
2. die
von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnern im Rahmen des Datenkatalogs
nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu berichtigen, zu
ergänzen oder zu löschen.
(3) Die
Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird nur solche
öffentlichen Stellen um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, die
über die Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder einzelner Inhaber von
Betriebsstätten verfügen und denen die Übermittlung dieser Daten an die
Rundfunkanstalt rechtlich gestattet ist. Diese öffentlichen Stellen sind
insbesondere
1.
Meldebehörden,
2.
Handelsregister,
3.
Gewerberegister und
4.
Grundbuchämter.
(4) Auf
das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners wird die
Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle dem
Beitragsschuldner die öffentliche Stelle mitteilen, die ihr die jeweiligen
Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat.
§ 8
Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen
(2)
Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 darf die Rundfunkanstalt oder die in §
2 genannte gemeinsame Stelle als nicht-öffentliche Stelle nur Unternehmen des
Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener
Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Rahmen der dort
in Satz 2 genannten Beschränkungen ersuchen. § 14 Absatz 10 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist zu beachten. § 7 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.
Technisch-organisatorischer Datenschutz
Zahlungen
(2) Der
Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender
Zahlungsformen entrichten:
1.
Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2.
Einzelüberweisung oder
3.
Dauerüberweisung.
(3) Die
Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller
Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.
(4) Der
Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos
geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige
Einwendungen geltend zu machen.
Säumniszuschläge, Kosten
(2)
Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Anmeldung), nach § 8 Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 4, 9, 11 und 12 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Absatz 2 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind,
haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der
erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu
erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind nicht zu erstatten.
(3)
Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten
notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.
(4) Der
Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der
Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(5) Die
Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus
den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum
Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.
718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist) verlangen.
§ 12
Zinsen
(2) Der
Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen
Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten
Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 Prozent verzinst.
(3) Die
Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10
Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt und im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
(4)
Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner in
vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben
ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt
erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen
vollständig Kenntnis erhält.
Verrechnung
1. auf
Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf
Erstattung von Kosten nach § 10 Absatz 3,
3. auf
Erstattung von Kosten nach § 11 Absatz 2,
4. auf
Mahngebühren,
5. auf
Säumniszuschläge oder
6. auf
Zinsen
werden
jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zugeordnet und in der genannten Reihenfolge
jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet. Die Sätze
1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung
trifft.
§ 14
Vorübergehende Stilllegung einer Betriebsstätte
(2) Der
Antrag ist schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die vorübergehende
Betriebsstilllegung und ihre Dauer glaubhaft zu machen; dabei sind individuelle
Motive für die Betriebsstilllegung nicht anzugeben. Die Glaubhaftmachung ist
insbesondere möglich durch Vorlage
1.
einer Bestätigung des zuständigen Trägers der Sozialversicherung über die
Aussetzung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigten
des Inhabers der Betriebsstätte während deren vorübergehender Stilllegung,
2.
einer Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des
Beitragsschuldners über die vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte,
3. des
Ausdrucks der aktuellen Internetseite des Betriebs mit Hinweisen auf die
vorübergehende Stilllegung der Betriebsstätte oder
4.
einer Bestätigung der örtlichen Tourismusorganisation über die vorübergehende
Stilllegung der Betriebsstätte.
(3) Die
Rundfunkanstalt kann im Einzelfall verlangen, dass für die Betriebsstilllegung
und ihre Dauer geeignete Nachweise vorgelegt werden. Ergeben sich nachträglich
tatsächliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Freistellungsvoraussetzungen,
kann die Rundfunkanstalt innerhalb der Fristen des § 147 Absatz 3
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566)
geändert worden ist) nach Eintritt der Bestandskraft des Freistellungsbescheids
Nachweise anfordern.
(4) Die
befristete Freistellung von der Beitragspflicht nach Absatz 1 erfolgt durch Bescheid;
sie beginnt mit dem Beginn des ersten vollen Monats der Stilllegung der
Betriebsstätte, jedoch nicht vor dem Ersten des auf die Antragstellung
folgenden Kalendermonats; sie endet mit dem Ablauf des letzten vollen
Kalendermonats der Betriebsstilllegung. Während des Freistellungszeitraums kann
dessen Verlängerung um weitere Kalendermonate beantragt werden.
(5)
Wird die Betriebsstätte nicht, nicht vollständig oder nicht für den beantragten
Zeitraum stillgelegt, so hat der Beitragsschuldner dies unverzüglich der in § 2
genannten gemeinsamen Stelle anzuzeigen; dies gilt auch, soweit ein Bescheid
nach Absatz 4 Satz 1 bereits ergangen ist.
(6)
Wird die Betriebsstätte vor Ablauf des gewährten Freistellungszeitraums wieder
in Betrieb genommen, so endet die Freistellung von der Beitragspflicht mit
Ablauf des letzten vollen Kalendermonats der Betriebsstilllegung; ist hierdurch
die Betriebsstätte nicht mehr mindestens drei zusammenhängende volle
Kalendermonate stillgelegt, so gilt die Freistellung als nicht erteilt.
(7) Für
den Zugang des Freistellungsantrags, der Mittel der Glaubhaftmachung, der von
der Rundfunkanstalt oder von der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle
angeforderten Nachweise und der Anzeige nach Absatz 5 trägt der
Beitragsschuldner die Beweislast.
§ 15
Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen nach
§ 4 Absatz 6 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
(2)
Wird der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 nicht innerhalb der dort genannten
Antragsfrist gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, der
der Antragstellung bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle folgt.
(3)
Eine Befreiung in den besonderen Härtefällen nach Absatz 1 wird regelmäßig für
die Dauer eines Jahres gewährt.
(4)
Entfällt die Voraussetzung für die Befreiung nach Absatz 1, so ist dies der in
§ 2 genannten gemeinsamen Stelle unverzüglich mitzuteilen; die Befreiung endet
mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung für die Befreiung entfällt.
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
(2)
Dritte nach Absatz 1 können insbesondere sein: Andere Rundfunkanstalten,
Druckdienstleister, Telefoncallcenter, Datenerfassungs-,
Datenträgervernichtungsunternehmen und Inkassounternehmen sowie Personen, die
die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen.
Die Rundfunkanstalt darf ein Inkassounternehmen erst beauftragen, nachdem der
geschuldete Betrag durch die hoheitliche Vollstreckung nicht oder nicht vollständig
beigetrieben werden konnte.
(3)
Nach Absatz 1 beauftragte Dritte sind zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen
erteilten Aufträge oder Weisungen befugt. Es ist vertraglich und
technisch-organisatorisch sicherzustellen, dass diese Stellen die Daten der
Beitragsschuldner nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs speichern,
verarbeiten und nutzen. Die für die beauftragende Rundfunkanstalt geltenden
landesrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung im Auftrag sind zu
beachten.
(4)
Werden Dritte gemäß § 10 Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit
der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, insbesondere mit der Feststellung bisher nicht
bekannter Beitragsschuldner beauftragt, sind diese berechtigt, die der
Rundfunkanstalt nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
zustehenden Auskünfte und die entsprechenden Mittel zur Glaubhaftmachung und
Nachweise zu verlangen. Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 8 Absatz 1
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entgegenzunehmen. Sie haben sich durch einen
Dienstausweis auszuweisen.
(5) Den
mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragten Dritten ist es nicht gestattet,
1.
Wohnungen zu betreten, es sei denn ihnen wird dies ausdrücklich vom jeweiligen
Inhaber des Hausrechts gestattet,
2.
Zahlungen zur Tilgung einer Rundfunkbeitragsschuld entgegenzunehmen,
3.
Abmeldungen oder eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen,
4.
Personen, die erkennbar nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind, nach den
Namen und Anschriften der Inhaber zu befragen – § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt – oder
5.
Personen unter 18 Jahren zu befragen.
(6) Die
Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle
und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Absatz 6 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.
Übergangsvorschriften
(2)
Eine der GEZ erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren
mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt
nach dem 1. Januar 2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels
Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.
Inkrafttreten
Köln, den 10. Dezember 2012
Monika P i e l>
Intendantin
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 6. Dezember 2012 die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erforderliche Genehmigung erteilt. Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ bekannt gemacht.
GV. NRW. 2012 S. 662