Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 39 vom 19.12.2012 Seite 661 bis 668
Änderung der Niersverbandssatzung |
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Änderung der Niersverbandssatzung
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Änderung der Niersverbandssatzung
Vom 13. Dezember 2012
Die
Verbandsversammlung des Niersverbandes hat auf Grund
des § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 und § 14 Absatz 1 des Niersverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8) am 13. Dezember 2012 beschlossen, die Niersverbandssatzung
vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S.
1070), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 23), wie folgt zu ändern:
Artikel 1
§
6 der Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 (GV.
NRW. S. 978, ber. S. 1070), geändert durch Satzung
vom 18. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 199), wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 wird das Wort „Jahresbeitragsumlagen“ durch das Wort
„Jahresbeiträge“ ersetzt.
2.
Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(2)
Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, werden mit
Bekanntgabe der Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz
durch den Verband aufgefordert, die auf die vollen Beitragseinheiten entfallenden
Delegierten für die nächste Amtszeit innerhalb einer vom Verband unter
Berücksichtigung von § 13 Absatz 4 Niersverbandsgesetz
zu bestimmenden Frist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des
Verbandsrates zu benennen. Die benannten Personen sind mit Vor- und Zunamen,
ladungsfähiger Anschrift und unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, zu
benennen. Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 Niersverbandsgesetz haben anzugeben, ob die benannten
Personen Vertreter der Verwaltung oder Mitglieder der Vertretung der
Gebietskörperschaft sind.
(3)
Für die Jahresbeiträge, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder
darüber hinaus gehen (Beitragsteileinheiten), wird je Mitgliedergruppe gemäß §
6 Absatz 1 Satz 1 Niersverbandsgesetz eine
Stimmgruppe gebildet. Die Mitglieder, auf die Beitragsteileinheiten entfallen,
werden mit Bekanntgabe der Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz
auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an ihrer
Stimmgruppe zu beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitgliedes ist in die
Stimmgruppe eingebracht, wenn das Mitglied nicht binnen einer Ausschlussfrist
von einem Monat schriftlich gegenüber dem Verband erklärt, sich nicht an der
Stimmgruppe beteiligen zu wollen. Die Ausschlussfrist beginnt am dritten Tag
nach der Aufgabe des Schreibens zur Post, mit dem die Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz bekanntgegeben wird.
(4)
Der Verband gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die
Stimmgruppe eingebracht sind, unverzüglich nach Ablauf der Ausschlussfrist zur
Erklärung der Nichtbeteiligung an der Stimmgruppe die Zusammensetzung der
Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich
bekannt. Damit verbunden erfolgt die Aufforderung, innerhalb einer weiteren
Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich Wahlvorschläge für die
Delegiertensitze der Stimmgruppe einzureichen. Dabei sollen auch für den Fall
des vorzeitigen Ausscheidens Vorschläge für erste und weitere Nachfolgerinnen
oder Nachfolger der oder des jeweiligen Delegierten gemacht werden. Zur Wahl
der Delegierten der Stimmgruppen der Mitgliedergruppen „kreisfreie Städte,
kreisangehörige Städte, Gemeinden“ und „Kreise“ können nur Mitglieder der
Vertretung der Gebietskörperschaften vorgeschlagen werden. Es gilt Absatz 2
Satz 2 entsprechend. Für den Beginn der Ausschlussfrist zur Einreichung der
Wahlvorschläge gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Der Verband hat mit einer
Ausschlussfrist von zwei Wochen von den Mitgliedern der Stimmgruppen
weitere Wahlvorschläge anzufordern, wenn die Anzahl der Vorgeschlagenen
unzureichend ist. Für den Beginn der Ausschlussfrist zur Nachreichung von
Wahlvorschlägen gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Ist die Anzahl der
Vorgeschlagenen auch nach Fristablauf unzureichend, beschränkt sich die
Gesamtzahl der Delegierten der Stimmgruppe für diese Amtszeit auf die Zahl der
vorgeschlagenen und gemäß Absatz 5 gewählten Delegierten.
(5)
Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte
auf sie entfallen und verlangt kein Mitglied der Stimmgruppe schriftlich
innerhalb der Ausschlussfrist nach Absatz 4 Satz 2 bzw. Satz 7 zur Einreichung
der Wahlvorschläge die Durchführung der Wahl, sind die Vorgeschlagenen gewählt.
Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen
oder verlangt ein Mitglied der Stimmgruppe die Durchführung der Wahl, werden
die Delegierten der Stimmgruppe im schriftlichen Verfahren gewählt. Delegierte
und vorgeschlagene Nachfolgerinnen oder Nachfolger stehen nur einheitlich zur
Wahl. Aus den entsprechenden Wahlvorschlägen werden durch den Verband für jede
Stimmgruppe Stimmzettel zusammengestellt und den Stimmberechtigten zur Wahl
zugeleitet. Gewählt wird durch Rücksendung der Stimmzettel bis zu einem vom
Verband bestimmten Termin, der mindestens einen Monat nach Aufgabe des
Schreibens zur Post liegen muss, mit dem den Stimmberechtigten die Stimmzettel
zur Wahl zugeleitet werden. Nach dem Termin beim Verband zugehende Stimmzettel
bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied einer Stimmgruppe hat so viele
Stimmen, wie Delegierte von der Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Stimme des
einzelnen Mitgliedes hat die Wertigkeit der auf das Mitglied entfallenden
Beitragsteileinheiten. Für jeden Wahlvorschlag darf je Mitglied nur eine Stimme
abgegeben werden. Gewählt sind die Personen, die von den abgegebenen Stimmen
die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet im Bedarfsfall das Los. Die Auswertung der Wahl erfolgt unter
Aufsicht der internen Prüfstelle des Verbandes. Über die Auswertung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Das Ergebnis der Wahl wird allen Mitgliedern der
Stimmgruppe bekannt gemacht.“
Artikel 2
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2012,
Aktenzeichen IV-1-072 060 03 gemäß § 11 Absatz 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie
der Hinweis nach § 11 Absatz 5 Niersverbandsgesetz werden
hiermit gemäß § 11 Absatz 4 Niersverbandsgesetz
bekannt gemacht.
Viersen,
den 13. Dezember 2012
Niersverband
Der Vorstand
Prof. Dr.-Ing.
Dietmar S c h i t t
h e l m
GV. NRW. 2012 S.
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