Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 3 vom 31.1.2013 Seite 21 bis 28
Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland |
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Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Satzung
zur Änderung der Entschädigungssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom
19. Dezember 2012
Die
Landschaftsversammlung Rheinland hat auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d
und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen §
16 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436)
geändert worden ist, in der Sitzung am 19. Dezember 2012 folgende Änderung der
Entschädigungssatzung beschlossen:
1.
Die Entschädigungssatzung des
Landschaftsverbandes Rheinland vom 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 122), zuletzt
geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 24), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Buchstabe e wird wie folgt
gefasst:
„e) Ersatz für Verdienstausfall und
Haushaltsführung (§ 6)“.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung,
des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet
wird. Die letzte angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall
zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll angerechnet.
Entgangener Verdienst aus
Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt
werden können, bleiben außer Betracht.
Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines
vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen
Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats
innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber zur Hälfte auf ihre
Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist in
diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.
(2) Der zu zahlende Regelstundensatz
wird auf 13 EUR, der Höchstbetrag auf 26 EUR festgesetzt.
(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf
Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und
nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.
(4) Selbständige erhalten auf Antrag
anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die
im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach
billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.
(5) Personen,
die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen,
von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach §14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen
führen und
2. nicht oder weniger als 20
Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die
mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.
Statt des Regelstundensatzes
werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt bis
zum Höchstbetrag ersetzt.
(6) Der Verdienstausfallersatz wird bis
zu einem Höchstbetrag von 416 EUR pro Monat erstattet. Der über diesem Betrag
liegende monatliche Anspruch auf Verdienstausfall kann in anderen Monaten
desselben Kalenderjahres bis zur monatlichen Höchstgrenze ausgeglichen werden.“
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
(1) Die Mitglieder der
Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürger erhalten Entschädigungen nach
Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch Beschluss des
Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des Landschaftsverbandes Rheinland
wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(2) Sie erhalten keine Entschädigungen
nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn ihnen Entschädigungen seitens
Dritter bereits gezahlt werden.“
2.
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Prof. Dr. W i l
h e l m
Die
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
L u b e k
Die vorstehende Satzung des
Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung
in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Direktorin/der
Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung
vorher beanstandet oder
d) der Form-
oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Köln, den 19. Dezember 2012
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. 2013 S.
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