Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 3 vom 31.1.2013 Seite 21 bis 28

Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
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Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland

2022

Satzung
zur Änderung der Entschädigungssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland

 

Vom 19. Dezember 2012

 

Die Landschaftsversammlung Rheinland hat auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 16 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, in der Sitzung am 19. Dezember 2012 folgende Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:

 

1.

 

Die Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 24), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e) Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung (§ 6)“.

 

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6
Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll angerechnet.

Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.

Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.

 

(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 13 EUR, der Höchstbetrag auf 26 EUR festgesetzt.

 

(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.

 

(4) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.

 

(5) Personen, die

1. einen Haushalt mit

a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach §14 SGB XI ist, oder

b) mindestens drei Personen führen und

 

2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,

erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.

 

Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt bis zum Höchstbetrag ersetzt.

 

(6) Der Verdienstausfallersatz wird bis zu einem Höchstbetrag von 416 EUR pro Monat erstattet. Der über diesem Betrag liegende monatliche Anspruch auf Verdienstausfall kann in anderen Monaten desselben Kalenderjahres bis zur monatlichen Höchstgrenze ausgeglichen werden.“

 

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

㤠8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürger erhalten Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.

 

(2) Sie erhalten keine Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn ihnen Entschädigungen seitens Dritter bereits gezahlt werden.“

 

2.

 

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

 

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 19. Dezember 2012

 

 

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

 

GV. NRW. 2013 S. 22