Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 3 vom 31.1.2013 Seite 21 bis 28
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2013 (Ausgleichsabgabesatzung 2013) |
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2013 (Ausgleichsabgabesatzung 2013)
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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen
bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem
Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2013
(Ausgleichsabgabesatzung 2013)
Vom 19. Dezember
2012
Auf Grund des §
6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Durchführung der
Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), hat die
Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2012 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Den örtlichen Fürsorgestellen bei den
Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem
Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 2001, BGBl. I. S. 1046), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl.
I S. 2598), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), für das Jahr 2013 12 800 000 EUR des Aufkommens an
Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne
dieser Satzung ist der von dem LVR-Integrationsamt im Jahr 2011 vereinnahmte
Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2012
durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der
Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales
zustehenden Anteils.
§ 3
Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf
die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder
örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52 000 Euro zur Verfügung
gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der
Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen
Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen am 31. Dezember 2011
wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.
§ 4
Das LVR-Integrationsamt kann einzelnen
örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß
§§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe zur
Verfügung stellen.
§ 5
Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr
2013.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Prof. Dr.
Jürgen W i l h e l m
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Ulrike L u b e k
Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung
wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zur
Zeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
3. die Direktorin des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 19. Dezember 2012
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
GV. NRW. 2013 S.
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