Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 3 vom 31.1.2013 Seite 21 bis 28

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2013 (Ausgleichsabgabesatzung 2013)
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2013 (Ausgleichsabgabesatzung 2013)

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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen
bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem
Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushaltsjahr 2013
(Ausgleichsabgabesatzung 2013)

 

Vom 19. Dezember 2012

 

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Dezember 2012 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I. S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), für das Jahr 2013 12 800 000 EUR des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.

 

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Integrationsamt im Jahr 2011 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2012 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils.

 

§ 3

Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52 000 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen am 31. Dezember 2011 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt.

 

§ 4

Das LVR-Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel an Ausgleichsabgabe zur Verfügung stellen.

 

§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2013.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr. Jürgen  W i l h e l m

 

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

 

 

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zur Zeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

3. die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 19. Dezember 2012

 

 

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

 

GV. NRW. 2013 S. 26