Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 6.2.2013 Seite 29 bis 36
Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW |
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Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
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Sechste
Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
Vom
28. Januar 2013
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 2
des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni
2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:
Artikel 1
Die
Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196),
wird wie folgt geändert:
1. § 18
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die
Wörter „Buchstaben a bis c“ werden durch die Wörter „Buchstaben a bis e“
ersetzt.
b) Die
Wörter „in vollem Umfang“ werden durch die Wörter „im Umfang der gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestdauer“ ersetzt.
c) Die
Angabe „Buchstabe d“ wird durch die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.
2. In §
24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nur in dieser Quote“ durch die Wörter
„nicht in der Abiturbestenquote, in der
Wartezeitquote und in der Quote, in der die Auswahl auf Grund der
Durchschnittsnote und weiterer Merkmale der Hochschule durchgeführt wird,“
ersetzt.
3. In §
26 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Studienleistungen oder Studienzeiten
aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem dem gewählten
Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
4. § 27
wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden das Semikolon
und der Halbsatz 2 gestrichen.
bb) Dem Absatz 3 wird folgender
Satz angefügt:
„Im
Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die
zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind;
nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.“
b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„vergeben“ die Wörter angefügt:
„; die Clearingphase
kann aus zwei Clearingverfahren bestehen“.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der
Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das
Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September,
für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis
zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über
das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen).“
cc) In
Satz 7 werden die Wörter „der Clearingphase“ durch die Wörter „des jeweiligen
Clearingverfahrens“ ersetzt.
c)
Absatz 10 wird aufgehoben.
d) Der
bisherige Absatz 11 wird Absatz 10.
e) Nach
Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
„(11)
Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie
unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im
Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach
Absatz 10 Satz 2 entsprechend.“
f)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„zum Wintersemester 2012/2013 oder zum Sommersemester 2013“ durch die Wörter
„bis einschließlich zum Sommersemester 2014“ ersetzt.
bb) In Satz 1 werden die Wörter
„führt die Hochschule das Nachrückverfahren durch“ durch die Wörter „kann die
Hochschule das Nachrückverfahren durchführen“ ersetzt.
cc) In
Satz 2 werden die Wörter „zum Wintersemester 2012/2013 oder zum Sommersemester
2013“ durch die Wörter „bis einschließlich zum Sommersemester 2014“ ersetzt.
5. § 30
wird wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§
30
Inkrafttreten“.
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel
2
Artikel 1 Nummer 5
dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer
4 tritt mit Beginn des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2013 in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1 bis 3 treten mit Beginn des Vergabeverfahrens zum
Wintersemester 2012/2013 in Kraft.
Düsseldorf, den 28.
Januar 2013
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2013 S. 30