Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 6.2.2013 Seite 29 bis 36

Gesetz zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in Nordrhein-Westfalen

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2250

Gesetz
zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in Nordrhein-Westfalen

 

Vom 29. Januar 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in Nordrhein-Westfalen

2250

Artikel 1

Gesetz
über die Ablieferung von Pflichtexemplaren in
Nordrhein-Westfalen (Pflichtexemplargesetz
Nordrhein-Westfalen)

 

§ 1
Ablieferungspflicht, Sammelpflicht

(1) Von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, hat unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens der Verleger unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar). Entsprechendes gilt für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden; bei diesen kann an die Stelle der Ablieferung die Bereitstellung nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek treten.

 

(2) Die Bibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern.

 

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.

§ 2
Zuständige Bibliotheken

(1) Die Aufgabe der Sammlung der Pflichtexemplare nehmen die Universitäts- und Landesbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster gemeinsam wahr. Örtlich zuständig ist

1. für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn,

2. für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf,

3. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landesbibliothek Münster.

 

(2) Die Bibliotheken erstellen gemeinsam die Nordrhein-Westfälische Bibliographie. Diese verzeichnet und erschließt die Medienwerke mit inhaltlichem Bezug zu Nordrhein-Westfalen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens verlegt werden.

(3) Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Pflichtexemplarsammlung der Universitäts- und Landesbibliotheken sowie die Herausgabe der Nordrhein-Westfälischen Bibliographie durch die Entwicklung und den Betrieb von technischen Infrastrukturleistungen.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in körperlicher und unkörperlicher Form, die Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind, ferner besprochene Tonträger, Notendrucke und sonstige graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten.

 

(2) Eine Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.

(3) Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verleger der Hersteller. Bei Medienwerken in unkörperlicher Form gilt als Verleger, wer das Werk erstmals öffentlich zugänglich macht.

 

(4) Als in Nordrhein-Westfalen verlegt gilt ein Medienwerk, dessen Verleger seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Bei einer Verlagsgruppe ist der Sitz der einzelnen Verlage maßgeblich. Die Angabe eines nordrhein-westfälischen Ortes als Verlagsort im Medienwerk begründet die Ablieferungspflicht; unter mehreren Orten kommt nur der an erster oder hervorgehobener Stelle genannte Ort in Betracht.

 

§ 4
Umfang der Ablieferungspflicht

(1) Abzuliefern sind auch alle erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Medienwerk gehörenden Beilagen und Beigaben sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Medienwerkes dienen.

 

(2) Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit; die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern.

 

(3) Besonders wertvolle oder aufwändige Ausgaben sind nur dann ablieferungspflichtig, wenn keine andere ausreichend dauerhafte Ausgabe erscheint.

 

(4) Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.

 

(5) Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.

 

(6) Mit der Ablieferung eines Medienwerks in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.

 

§ 5
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:

1. Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke),

2. Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich einem privaten Kreis von Nutzern zugänglich gemacht werden,

3. Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,

4. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, ausgenommen Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,

5. Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang, ausgenommen kartographische Werke und Musikalien,

6. Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,

7. Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,

8. amtliche Veröffentlichungen,

9. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,

10. Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,

11. Vorab- und Demonstrationsversionen,

12. Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben und

13. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente).

 

§ 6
Berichtspflicht

Zum Ende einer jeden Legislaturperiode legt das für Kultur zuständige Ministerium einen Bericht über die Durchführung des Pflichtexemplargesetzes vor. Dabei sollen auch die Veränderungen der Medienlandschaften und deren Auswirkungen auf die Sammeltätigkeit dargestellt werden.

 

§ 7
Entschädigung

(1) Der Ablieferungspflichtige hat gegen die Bibliothek einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte des Ladenpreises, wenn das abgelieferte Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 Stück hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Herstellung des Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

 

(2) Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bei der Ablieferung zu stellen. Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

 

§ 8
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach § 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen.

 

§ 9
Ermächtigung

Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Medienwerke, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und die Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken zu erlassen.

 

§ 10
Übergangsregelung

Körperliche Medienwerke, die in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuliefern, wenn im Zeitpunkt ihres Erscheinens die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 gegeben waren und ihre Verbreitung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes andauert.

 

§ 11
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2022 außer Kraft.

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Artikel 2

Änderung des Archivgesetzes

Das Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) vom 16. März 2010 wird wie folgt geändert:

In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Druckwerk bzw. einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Pflichtexemplargesetzes durch das Wort „Medienwerk“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 29. Januar 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Für den Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
zugleich für den
Minister für Inneres und Kommunales
und die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2013 S. 31