Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 6.2.2013 Seite 29 bis 36
Gesetz zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in Nordrhein-Westfalen
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zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in
Nordrhein-Westfalen
Vom 29. Januar
2013
Gesetz
zur Regelung des Pflichtexemplarrechts in
Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Ablieferung von Pflichtexemplaren in
Nordrhein-Westfalen (Pflichtexemplargesetz
Nordrhein-Westfalen)
Ablieferungspflicht, Sammelpflicht
(1)
Von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung
bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, hat
unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens der
Verleger unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein
Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige
Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar).
Entsprechendes gilt für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen
Netzen dargestellt werden; bei diesen kann an die Stelle der Ablieferung die
Bereitstellung nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek treten.
(2) Die Bibliotheken sind verpflichtet,
die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu
erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und
Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme eines
Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.
§ 2
Zuständige Bibliotheken
(1)
Die Aufgabe der Sammlung der Pflichtexemplare nehmen die Universitäts- und
Landesbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster gemeinsam wahr. Örtlich
zuständig ist
1.
für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn,
2.
für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf,
3.
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und
Landesbibliothek Münster.
(2)
Die Bibliotheken erstellen gemeinsam die Nordrhein-Westfälische Bibliographie.
Diese verzeichnet und erschließt die Medienwerke mit inhaltlichem Bezug zu
Nordrhein-Westfalen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb
Nordrhein-Westfalens verlegt werden.
(3)
Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Pflichtexemplarsammlung der Universitäts- und
Landesbibliotheken sowie die Herausgabe der Nordrhein-Westfälischen
Bibliographie durch die Entwicklung und den Betrieb von technischen
Infrastrukturleistungen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1)
Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in körperlicher
und unkörperlicher Form, die Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind,
ferner besprochene Tonträger, Notendrucke und sonstige graphische
Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten.
(2)
Eine Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens ein
Exemplar des Medienwerkes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der
Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines
Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt als Beginn der
Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.
(3)
Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kommissions-, Lizenz- und
Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verleger der Hersteller. Bei
Medienwerken in unkörperlicher Form gilt als Verleger, wer das Werk erstmals
öffentlich zugänglich macht.
(4)
Als in Nordrhein-Westfalen verlegt gilt ein Medienwerk, dessen Verleger seinen
Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Bei einer
Verlagsgruppe ist der Sitz der einzelnen Verlage maßgeblich. Die Angabe eines
nordrhein-westfälischen Ortes als Verlagsort im Medienwerk begründet die
Ablieferungspflicht; unter mehreren Orten kommt nur der an erster oder
hervorgehobener Stelle genannte Ort in Betracht.
§ 4
Umfang der Ablieferungspflicht
(2)
Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben,
unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungspflicht. Mit der Ablieferung der von
der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als
vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher
Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies
den Ablieferungspflichtigen mit; die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung
beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre
Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig
abzuliefernde Medienwerke abändern.
(3)
Besonders wertvolle oder aufwändige Ausgaben sind nur dann
ablieferungspflichtig, wenn keine andere ausreichend dauerhafte Ausgabe
erscheint.
(4)
Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der
Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen
Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle
Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk
in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung,
Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von
Standardsoftware.
(5)
Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger
oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht,
das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese
Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um
das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung
bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu
sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung
aufzuheben.
(6)
Mit der Ablieferung eines Medienwerks in unkörperlicher Form erhält die
Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist
verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige
Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.
§ 5
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht
Den
Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:
1.
Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie
der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der
Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung
aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise,
Formblätter und Vordrucke),
2.
Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich
einem privaten Kreis von Nutzern zugänglich gemacht werden,
3.
Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für
die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
4.
Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen,
ausgenommen Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,
5.
Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang, ausgenommen kartographische
Werke und Musikalien,
6.
Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte
Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,
7.
Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im
Buchhandel erscheinen,
8.
amtliche Veröffentlichungen,
9.
Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
10.
Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,
11.
Vorab- und Demonstrationsversionen,
12.
Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein
eigenes Titelblatt haben und
13.
Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum
Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und
persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente).
§ 6
Berichtspflicht
Zum Ende einer jeden Legislaturperiode
legt das für Kultur zuständige Ministerium einen Bericht über die Durchführung
des Pflichtexemplargesetzes vor. Dabei sollen auch
die Veränderungen der Medienlandschaften und deren Auswirkungen auf die
Sammeltätigkeit dargestellt werden.
§ 7
Entschädigung
(2)
Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bei der
Ablieferung zu stellen. Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung
nicht berührt.
§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur
Ablieferung von Pflichtexemplaren nach § 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen.
§ 9
Ermächtigung
Das für Kultur zuständige Ministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der
abzuliefernden Medienwerke, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare,
die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und die
Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken
zu erlassen.
§ 10
Übergangsregelung
Körperliche Medienwerke, die in der Zeit
vom 1. Januar 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen sind, sind
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuliefern, wenn im Zeitpunkt ihres
Erscheinens die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 gegeben waren und ihre
Verbreitung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes andauert.
§ 11
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31.
Dezembers 2022 außer Kraft.
Änderung des
Archivgesetzes
Düsseldorf, den 29. Januar 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L.
S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
zugleich für den
Minister für Inneres und Kommunales
und die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2013 S.
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