Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44

Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MBWSV – ZustVO MBWSV)
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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MBWSV – ZustVO MBWSV)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche und
disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung
MBWSV – ZustVO MBWSV)

 

Vom 31. Januar 2013

 

Auf Grund des

- § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),

- § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),

- § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286),

- § 17 Absatz 5 Satz 2, des § 32 Absatz 2 Satz 2, des § 76 Absatz 5 sowie des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)

wird für den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr als oberste Dienstbehörde verordnet:

 

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Dienstvorgesetzte Stellen und als solche zuständig für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten sind die Leitungen

1. der Bezirksregierungen,

2. des Landesbetriebes Straßenbau NRW und seiner Untereinheiten, soweit diese zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Absatz 3 Landespersonalvertretungsgesetz erklärt worden sind und

3. der UNESCO-Welterbestätte Schlösser Augustusburg und Falkenlust in Brühl.

Für die Leitungen der Untereinheiten gemäß Satz 1 Nummer 2, 2. Halbsatz gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse durch Anordnung der Leitung des Landesbetriebes eingeschränkt werden können.

 

(2) Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (Ministerium) kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

 

(3) Dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leitungen der vor der Versetzung an das Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen, soweit eine entsprechende Rückübertragung der Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums an das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr erfolgt.

 

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:

1. Hauptabteilungsleitung, Niederlassungsleitung und dieser gleichgestellte Leitung beim Landesbetrieb Straßenbau NRW und

2. Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Dem Ministerium vorbehalten bleiben

1. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst auf die in § 2 Satz 2 genannten Funktionsstellen,

2. die Versetzung oder Abordnung zu obersten Bundes- oder Landesbehörden und

3. die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist und § 20 Beamtenstatusgesetz.

 

§ 4
Feststellung der Laufbahnbefähigung

Soweit eine Beamtin oder ein Beamter die Laufbahnbefähigung nach dem 1. April 2009 nicht in Nordrhein-Westfalen erworben hat, erfolgt die nach § 10 Absatz 7 Landesbeamtengesetz im Einzelfall erforderliche Feststellung durch die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums.

 

§ 5
Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten

(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen

1. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 Beamtenstatusgesetz von Probebeamten und

2. gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Landesbeamtengesetz

durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 gilt dies jedoch nur dann, soweit mit der Ernennung ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Bezirksregierungen.

 

(3) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 65 Landesbeamtengesetz bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.

 

§ 6
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, gemäß § 126 Absatz 3 Nummer 2 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 54 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80 a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, zu vertreten. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium. Im Übrigen kann es im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten an sich ziehen.

 

§ 7
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, werden für die Beamtinnen und Beamten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums die Leitungen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, zu dienstvorgesetzten Stellen bestimmt.

 

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

 

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

 

(4) Nach § 76 Absatz 5 Landesdisziplinargesetz werden die Befugnisse zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des Unterhaltsbeitrags auf die dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

 

(5) Die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 6 Absatz 1.

 

(6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend

 

§ 8
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Ministerium wird gegenüber der Landesregierung zum 31. Oktober 2017 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung erstatten.

 

Düsseldorf, den 31. Januar 2013

 

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Michael  G r o s c h e k

 

GV. NRW. 2013 S. 38