Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44

Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber (Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO)

221

Verordnung
über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte
Studienbewerberinnen und Studienbewerber
(Bildungsausländerhochschulzugangsverordnung - BAHZVO)

 

Vom 15. Februar 2013

 

Auf Grund

- des § 49 Absatz 9 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) eingefügt worden ist,

- des § 41 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) eingefügt worden ist,

insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung und

- des § 19 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119)

wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Hochschulen können Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt sind, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften den Zugang zu einem Studiengang eröffnen, soweit diese nicht bereits nach § 49 Absätze 1 bis 6 des Hochschulgesetzes und § 41 Absatz 1 bis 3 und 5 des Kunsthochschulgesetzes über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen.

 

§ 2
Zugang zum Studium

(1) Zugang zum Studium erhalten Studienbewerberinnen und Studienbewerber im Sinne des § 1, die an einer Zugangsprüfung der Hochschule erfolgreich teilgenommen haben.

 

(2) Das Zulassungsrecht bleibt unberührt.

§ 3
Zugangsprüfung

(1) Durch die Zugangsprüfungen wird festgestellt, ob die Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum erfolgreichen Studium des gewählten Studiengangs fachlich geeignet und methodisch befähigt sind. Sie bestehen aus schriftlichen Prüfungsmodulen und können durch mündliche oder studienpraktische Prüfungsmodule ergänzt werden. Die studienpraktischen Prüfungsmodule umfassen bereits Studieninhalte des ersten Fachsemesters und sind auf die Dauer eines Semesters begrenzt. Die schriftlichen Prüfungsmodule können auch elektronisch durchgeführt werden. Die Hochschule kann den Nachweis der gemäß § 49 Absatz 13 Satz 1 des Hochschulgesetzes erforderlichen Sprachkenntnisse durch schulische Zeugnisse oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachprüfung verlangen.

 

(2) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodule können im Ausland durchgeführt werden. Ihre Durchführung kann Dritten übertragen werden.

 

(3) Das Nähere zu den Zugangsprüfungen regeln die Hochschulen in Ordnungen.

 

§ 4
Teilnahme an der Zugangsprüfung

Auf Teilnahme an einer Zugangsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Wiederholungsmöglichkeiten der Zugangsprüfung begrenzen. Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann auch anhand ihrer im Herkunftsland erbrachten schulischen Leistungen erfolgen.

 

§ 5
Hochschulwechsel

Studierende, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, können nach Erbringung der bis einschließlich zum vierten Fachsemester in den Studien- und Prüfungsordnungen ihrer Studiengänge vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium an einer anderen Hochschule fortsetzen.

 

§ 6
Ergänzungskurse

Die Hochschule können den Studierenden, die eine Zugangsberechtigung nach § 2 besitzen, Ergänzungskurse anbieten, die geeignet sind die fachlichen und methodischen Fähigkeiten zu vertiefen.

 

§ 7
Kosten

Die Hochschulen können in ihren Ordnungen festlegen, dass für die Teilnahme an den schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodulen Gebühren erhoben werden. Die Gebühr für die Teilnahme an einer Zugangsprüfung darf jeweils für einen Studiengang 250 Euro nicht übersteigen.

 

§ 8
Information

Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:

1. Anzahl der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen, sowie deren Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit;

2. abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen;

3. Studienerfolg der durch eine Zugangsprüfung qualifizierten Studierenden nach Studiengängen.

 

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2018 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 15. Februar 2013

 

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2013 S. 42