Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44

23. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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23. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

23. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

 

Vom 19. Februar 2013

 

Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2012 (GV. NRW. S. 264), wird wie folgt geändert:

 

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Bei der Tarifstelle 17 wird in der Überschrift die Angabe „17.9.3“ durch die Angabe „17.14“ ersetzt.

2. Bei der Tarifstelle 17. 1 wird bei den Buchstaben a, b und c die Angabe „v.H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

3. Bei der Tarifstelle 17.3 wird das Wort „Sportwettenerlaubnis“ durch das Wort „Sportwetterlaubnis“ ersetzt.

4. Bei der Tarifstelle 17.4 wird nach dem Wort „Genehmigung“ ein Komma und das Wort „Änderung“ eingefügt.

 

5. Die Tarifstelle 17.5 wird wie folgt gefasst:

„Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Wettvermittlungsstelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

 

6. Die bisherige Tarifstelle 17.6 wird Tarifstelle 17.9 und wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Widerruf“ werden die Wörter „oder Rücknahme“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „17.5“ wird die Angabe „bis 17.7“ eingefügt.

 

7. Die Tarifstelle 17.6 wird wie folgt gefasst:

„Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

 

8. Die bisherige Tarifstelle 17.7 wird Tarifstelle 17.10 und wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Untersagung“ werden die Wörter „von unerlaubtem Glücksspiel“ durch die Wörter „der Veranstaltung“ ersetzt.

b) Nach den Wörtern „Durchführung und Vermittlung“ werden die Wörter „einschl. der“ durch die Wörter „unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter“ ersetzt.

 

9. Die Tarifstelle 17.7 wird wie folgt gefasst:

„Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten

Gebühr: Euro 50 bis 20 000“.

 

10. Die Tarifstelle 17.8 wird wie folgt gefasst:

„Änderung oder Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 und 17.5 bis 17.7

Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

 

11. Nach der Tarifstelle 17.10 wird folgende Tarifstelle 17.11 eingefügt:

„17.11

Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten

Gebühr: Euro 20 bis 500“.

 

12. Die bisherige Tarifstelle 17.8 wird Tarifstelle 17.12 und wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Lotterien“ wird das Komma gestrichen und das Wort „und“ eingefügt.

b) Nach den Wörtern „Ausspielungen und“ werden die Wörter „Sportwetten und“ gestrichen.

c) Das Wort „vergleichbaren“ wird durch das Wort „vergleichbare“ ersetzt.

 

13. Die bisherigen Tarifstellen 17.9 und 17.9.1, 17.9.2 und 17.9.3 werden zu den Tarifstellen 17.13, 17.13.1, 17.13.2 und 17.13.3 und in den Tarifstellen 17.13 und 17.13.1 wird die Angabe „v.H.“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

 

14. Nach der Tarifstelle 17.13 wird folgende Tarifstelle angefügt:

„17.14

Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 17.1 bis 17.12 erfasst sind.

Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 19. Februar 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2013 S. 43