Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Beamtenzuständigkeitsverordnung MP - BeamtZustV MP)
2030
Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MP - BeamtZustV MP)
Vom 11. Mai 2006
Aufgrund
des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz
v. 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBI I S. 1818), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die
Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten
und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird
für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten verordnet:
§ 1
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter
(1)
Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen
Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im nachgeordneten
Geschäftsbereich ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der
Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Das gilt
entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle
zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Beamtenverhältnis
(1)
Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den
Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die
entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt auf die nach § 1 Abs. 1
zuständigen Leiterinnen oder Leiter übertragen.
Das gilt nicht
für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder
Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes oder als Beamtin oder Beamter auf
Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes.
(2) Die Staatskanzlei kann die
Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.
(3)
Für
1. andere als die in Absatz
1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4
Landesbeamtengesetz,
2. Entscheidungen über die
Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23
Landesbeamtengesetz),
3. Beförderungen im Sinne
des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3
Landesbeamtengesetz,
4. die Übernahme nach § 128
Abs. 2 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz,
5. die Versetzung in ein Amt
mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 S. 2 Landesbeamtengesetz, § 130 Abs.
1 Beamtenrechtsrahmengesetz) sowie
6. die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz
sind
Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 zuständigen Leiterinnen oder Leiter in dem
dort genannten Umfang.
§ 3
Versetzung, Abordnung
(1)
Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den
Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§
28, 29 Landesbeamtengesetz; § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) sind
Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter in dem
dort genannten Umfang. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des höheren
Dienstes.
(2) Für die
Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des
mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des
Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen
Leiterinnen und Leiter in dem dort genannten Umfang; das gilt nicht für die
Versetzung oder Abordnung an den Landtag oder eine oberste Landesbehörde.
§ 4
Weitere Zuständigkeiten
Die nach § 2
Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter sind Dienstvorgesetzte der Beamtinnen
und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die
1. Entscheidungen auf dem
Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b Landesbeamtengesetz),
2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder
Geschenken (§ 76 Landesbeamtengesetz)
3. Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Beamtinnen und Beamte nach § 84
Landesbeamtengesetz,
4. Entscheidungen nach den §§ 78 b bis 78
e, 85 a Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
5. Gewährung einer Ersatzleistung (§ 91
Landesbeamtengesetz ),
6. Gewährung von Beihilfen,
Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,
7. Entscheidungen nach den §§ 2, 11 des
Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung
der Umzugskostenvergütung,
8. Entscheidungen über die Bewilligung
von Trennungsentschädigung,
9. Gewährung von
Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und
Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen,
10. Festsetzung des Allgemeinen
Dienstalters.
§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1)
Die Entscheidung über den Widerspruch der Beamtin oder des Beamten, der Beamtin
oder des Beamten im Ruhestand, der früheren Beamtin oder des früheren Beamten
sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das
Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des
Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird den nach § 2 Abs. 1
zuständigen Leiterinnen und Leitern sowie dem Landesamt für Besoldung und
Versorgung übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene
Entscheidung erlassen haben.
(2)
Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den
Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung (§§ 80, 80a, 123 Verwaltungsgerichtsordnung)
entsprechend anzuwenden.
§ 6
Sonderzuständigkeiten
(1)
Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der
Leiterinnen und Leiter im nachgeordneten
Geschäftsbereich werden von mir getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder
Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Das gilt nicht für die Festsetzung
von Reise- und Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsentschädigung und für
die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen
sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich.
(2)
Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 Landesbeamtengesetz werden von der
oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der
Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder
Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung
erteilt werden; mit Zustimmung der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten kann
die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung
getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.
§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich
des Ministerpräsidenten vom 27. März 2001 (GV. NRW. S. 160), geändert durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), außer Kraft.
(2)
Der Ministerpräsident berichtet der Landesregierung bis Ende 2010 über die
Zweckmäßigkeit dieser Regelung.
Düsseldorf, den 11.
Mai 2006
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. JürgenR ü t t g e r s
GV.
NRW. 2006 S. 334
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