Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Beamtenzuständigkeitsverordnung MP - BeamtZustV MP)
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Beamtenzuständigkeitsverordnung MP - BeamtZustV MP)

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MP - BeamtZustV MP)

 

Vom 11. Mai 2006

 

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz v. 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBI I S. 1818), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570), wird für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten verordnet:

 

§ 1
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter

(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im nachgeordneten Geschäftsbereich ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt auf die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen oder Leiter übertragen.

Das gilt nicht für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes oder als Beamtin oder Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes.

 

(2) Die Staatskanzlei kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

 

(3) Für

 

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 Landesbeamtengesetz),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Landesbeamtengesetz,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 S. 2 Landesbeamtengesetz, § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz

 

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 zuständigen Leiterinnen oder Leiter in dem dort genannten Umfang.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 28, 29 Landesbeamtengesetz; § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter in dem dort genannten Umfang. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes.

 

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter in dem dort genannten Umfang; das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an den Landtag oder eine oberste Landesbehörde.

 

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter sind Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die

 

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b Landesbeamtengesetz),

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 76 Landesbeamtengesetz)

3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Beamtinnen und Beamte nach § 84 Landesbeamtengesetz,

4. Entscheidungen nach den §§ 78 b bis 78 e, 85 a Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

5. Gewährung einer Ersatzleistung (§ 91 Landesbeamtengesetz ),

6. Gewährung von Beihilfen, Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

7. Entscheidungen nach den §§ 2, 11 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,

8. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,

9. Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen,

10. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch der Beamtin oder des Beamten, der Beamtin oder des Beamten im Ruhestand, der früheren Beamtin oder des früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird den nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leitern sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.

 

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 80, 80a, 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

 

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Leiterinnen und Leiter im nachgeordneten Geschäftsbereich werden von mir getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Das gilt nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsentschädigung und für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich.

 

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 Landesbeamtengesetz werden von der oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

 

§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten vom 27. März 2001 (GV. NRW. S. 160), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), außer Kraft.

 

(2) Der Ministerpräsident berichtet der Landesregierung bis Ende 2010 über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung.

 

Düsseldorf, den 11. Mai 2006

 

 

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

GV. NRW. 2006 S. 334