9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO)
20320
9. Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Trennungsentschädigung
(Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO)
Vom
23. Juni 2006
Auf Grund des § 3 Satz 1 des
Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), zuletzt
geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), und des § 18 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16.
November 2004 (GV. NRW. S. 684), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von
Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), zuletzt
geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 TEVO wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„seinem Ehegatten, seinem eingetragenen
Lebenspartner oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder“.
b) Nach Satz 4 wird folgernder Satz 5 angefügt:
„In den Fällen der unentgeltlichen
Unterbringung und Verpflegung wird kein Trennungstagegeld gewährt.“
2. § 7 TEVO wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird ein Beamter auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für ihn
vorgesehenen zugewiesen, so können ihm die Entschädigungen nach den Absätzen 1
bis 3 nur insoweit gewährt werden, als er sie am Ort der vorgesehenen
Ausbildungsstelle erhalten hätte. Bei Zuweisungen zu Wahlstationen (§ 35 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) vom
11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 85
des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden die
Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort
der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Liegt die
Wahlstation außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle, sind
die dadurch veranlassten Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig.“
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 ist
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrauslagen höchstens für die Fahrt
zwischen dem Zuweisungsort und der Stammdienststelle
erstattet werden. Bei Zuweisung zu einer Wahlstelle werden nur die Kosten für
die zurückgelegte Fahrt zwischen Wohnort und Stammdienststelle erstattet,
soweit sie innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle
entstehen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Juni 2006
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. HelmutLi n s s e n
GV.NRW. 2006
S. 339
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