Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346

9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO)
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9. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO)

20320

9. Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Trennungsentschädigung
(Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO)

 

Vom 23. Juni 2006

 

Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), und des § 18 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 (Zweiter Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 Abs. 2 TEVO wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder“.

 

b) Nach Satz 4 wird folgernder Satz 5 angefügt:

„In den Fällen der unentgeltlichen Unterbringung und Verpflegung wird kein Trennungstagegeld gewährt.“

 

2. § 7 TEVO wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Wird ein Beamter auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für ihn vorgesehenen zugewiesen, so können ihm die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur insoweit gewährt werden, als er sie am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle erhalten hätte. Bei Zuweisungen zu Wahlstationen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), werden die Entschädigungen nur gezahlt, sofern eine entsprechende Ausbildungsstelle am Ort der Stammdienststelle oder am Wohnort nicht vorhanden ist. Liegt die Wahlstation außerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle, sind die dadurch veranlassten Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig.“

 

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) § 4 mit Ausnahme des Absatzes 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Fahrauslagen höchstens für die Fahrt zwischen dem Zuweisungsort und der Stammdienststelle erstattet werden. Bei Zuweisung zu einer Wahlstelle werden nur die Kosten für die zurückgelegte Fahrt zwischen Wohnort und Stammdienststelle erstattet, soweit sie innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks der Stammdienststelle entstehen.“

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 23. Juni 2006

 

 

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Helmut  L i n s s e n

GV. NRW. 2006 S. 339