Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARVO)
20320
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung - ARVO)
Vom
23. Juni 2006
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes
(LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch Artikel
I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), wird im Einvernehmen
mit dem Innenministerium verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Reisekostenvergütung
bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARVO -) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743), zuletzt
geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332),
wird wie folgt geändert:
§ 2 Satz 1 Auslandsreisekostenverordnung wird
wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 4
Landesreisekostengesetz können bei Flugreisen in außereuropäische Länder sowie
in den asiatischen Teil der Russischen Föderation die Kosten für das Benutzen
der Business- oder einer vergleichbaren Klasse nur erstattet werden, wenn dies
aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen erforderlich ist und die
mit der Reisedauer verbundenen Beeinträchtigungen nicht durch eine zusätzliche Übernachtung
am Zielort ausgeglichen werden können.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Juni 2006
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. HelmutLi n s s e n
GV.NRW. 2006
S. 340
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