Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung – StBAG-VO)
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung – StBAG-VO)
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und
Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung – StBAG-VO)
Vom 14. Juni 2006
Aufgrund der §§ 2
Abs. 5 Satz 2, 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 19 Abs. 1, 2 und 3 des
Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und von Hochschulabgaben
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) wird mit Zustimmung des Ausschusses
für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtages und im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den
Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung - StBAG-VO) vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157) wird wie
folgt geändert:
1. In §
6 Abs. 7 Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung soll folgender Satz 2
angefügt werden:
„Die NRW.Bank regelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
dass sich die Durchführung des Rechtsverhältnisses aus dem Darlehensvertrag
nach den Vorschriften des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes und
dieser Verordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung richtet.“
2. Nach
§ 8 wird folgender neuer dritter Abschnitt eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Regelungen betreffend die Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens
§ 9
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
(1) Die
Rückzahlung im Sinne des § 13 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
beginnt 2 Jahre nach dem auf die Exmatrikulation wegen erfolgreichem Abschluss
des Studiums folgenden nächstmöglichen Zinsanpassungstermin (15. Juni oder 15.
Dezember eines Jahres). Gleiches gilt, wenn die Darlehensnehmerin oder der
Darlehensnehmer nicht bis zum 1. Juni eines Jahres für das Sommersemester oder
bis zum 1. Dezember eines Jahres für das Wintersemester erklären, noch als
Studierende oder Studierender eingeschrieben zu sein (Statusmeldung). Die Frist
nach Satz 2 beginnt im Falle einer ausgebliebenen Statusmeldung dann nicht,
wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ihr Ausbleiben nicht zu
vertreten hat.
(2) Die
Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer haben bei der Darlehenstilgung die
Wahl zwischen Rückzahlungsraten in Höhe von 50, 100 oder 150 Euro. Die
Tilgungsverabredung bleibt unberührt.
(3)
Sondertilgungen können nach Ende der Auszahlungsphase auf Antrag nach Ablauf
einer Frist von einem Monat nach Zugang des Antrages bei der NRW.Bank zum nächstmöglichen Zinsanpassungstermin geleistet
werden. Jede Sondertilgung muss mindestens 500 Euro betragen.
§ 10
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
beim Studium eines konsekutiven Studienganges
(1)
Studiert eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, die oder der einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen und für
dieses Bachelorstudium ein Studienbeitragsdarlehen
nach § 13 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erhalten hat, nunmehr
einen konsekutiven Masterstudiengang im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, können sie oder er für diesen
Masterstudiengang auch ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Abs. 1
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz beanspruchen. In diesem Fall sind
sie oder er auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des für das Bachelorstudium bewilligten Studienbeitragsdarlehens und
dessen Zinsen für die Dauer des Studiums des Masterstudienganges sowie für
weitere zwei Jahre, die nach dessen erfolgreichem Abschluss vergehen,
freizustellen.
(2)
Wird das konsekutive Masterstudium unterbrochen oder ohne Studienabschluss beendet,
ist die Freistellung nach Absatz 1 zu dem der Exmatrikulation folgenden Monat
beendet. Der Freistellungszeitraum gem. § 9 Abs. 1 verlängert sich um die Dauer
der studierten Semester des Masterstudiums.
(3)
Freistellungen im Sinne dieser Verordnung haben die Wirkung einer Stundung.
§ 11
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens bei geringem Einkommen
(1) Von
der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der
Darlehensnehmer auf Antrag ebenfalls freigestellt werden, soweit ihr oder sein
Einkommen monatlich den Betrag von 960 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag
erhöht sich für
1. die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene
Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner um 480 Euro,
2. jedes unterhaltsberechtigte Kind der
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers um 435 Euro,
wenn
sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um
das Einkommen des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des
eingetragenen Lebenspartners und des Kindes. Als Kinder der Darlehensnehmerin
oder des Darlehensnehmers gelten außer ihren oder seinen eigenen Kindern die in
§ 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz bezeichneten
Personen. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag
1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen
entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,
2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen
Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt
gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur
Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.
(2)
Wird auf den Antrag nach § 14 Abs. 1 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz hin eine Freistellung gewährt, erfolgt diese vom Beginn
des Antragsmonats an für ein Jahr. Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt
vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des
Freistellungszeitraums. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das
Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3)
Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der
Antragstellung, so wird die Freistellung vom Beginn des Monats an geändert, in
dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1
gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.
(4)
Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einkommen im Sinne des § 21
Bundesausbildungsförderungsgesetz.
(5) Die
Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer sind im Sinne des § 14 Abs. 2
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz auf Antrag von der Rückzahlung auch
freizustellen, solange sie oder er ein Studienstipendium erhalten.
§ 12
Mitwirkungspflichten
(1) Die
Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über
die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz oder über die Minderung der
Darlehenslasten im Sinne des § 15 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
erforderlich sind,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für diese
Entscheidung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Entscheidung
Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der NRW.Bank Beweisurkunden (insbesondere Steuererklärungen,
Einkommensnachweise, Bescheide des Sozialamtes, Bescheide des
Bundesverwaltungsamtes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorzulegen.
(2) Die
NRW.Bank kann hinsichtlich der Umstände im Sinne des
Absatzes 1 eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Soweit für
die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen
diese benutzt werden.
(3) Die
Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer trägt die Darlegungs- und materielle
Beweislast für die Freistellung oder Minderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.
Ein späteres Vorbringen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers kann
unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung der NRW.Bank verzögert würde. Die Darlehensnehmerin oder der
Darlehensnehmer ist hierauf hinzuweisen.
§ 13
Berechnung des Zinssatzes
Die NRW.Bank ist berechtigt die Verwaltungskosten und die auf
die Stundung der Zinsen entfallenden Geldbeschaffungskosten zu pauschalieren
und in einem einheitlichen Prozentsatz neben den Refinanzierungskosten
auszuweisen.“
3. Der
dritte Abschnitt wird zum vierten Abschnitt, der vierte Abschnitt wird zum
fünften Abschnitt.
4. Die
§§ 9 bis 13 werden §§ 14 bis 18.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 14. Juni 2006
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof.
Dr. AndreasPi n k w a r t
GV.NRW. 2006
S. 340
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