Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346
Prüfungsordnung für die Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Bereich der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik (PO-Elektro)
Prüfungsordnung für die Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Bereich der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik (PO-Elektro)
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Prüfungsordnung für die Zusatzqualifikation
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
im Bereich der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik
(PO-Elektro)
Bek. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 3. April 2006
Die Verordnung des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen für die Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für
festgelegte Tätigkeiten im Bereich der Abwasser-/Wasserversorgungstechnik (PO-Elektro) vom 31. August 2005 gebe ich hiermit bekannt.
In
Vertretung
Dr.S c h i n k
Prüfungsordnung für die Zusatzqualifikation
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
im Bereich der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik
(PO-Elektro)
Vom 31. August 2005
Aufgrund § 54 Berufsbildungsgesetz
(BBiG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur
Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der
Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 120 des Dritten Befristungsgesetzes vom
5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), erlässt das Landesumweltamt NRW als zuständige
Stelle nach § 73 Abs. 2 BBiG die vom
Berufsbildungsausschuss des Landesumweltamtes NRW am 9. März 2005 gem. § 79
Abs. 4 BBiG beschlossene und vom Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen genehmigte folgende Prüfungsordnung für die
Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Bereich der
Abwasser- und Wasserversorgungstechnik:
§ 1
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der
Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen
theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die für die sichere und
fachgerechte Durchführung von festgelegten elektrotechnischen Tätigkeiten im
Bereich der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik erforderlich sind.
Die Prüfung entbindet den Unternehmer / die Unternehmerin nicht von seiner /
ihrer Verpflichtung, vor einer Übertragung elektrotechnischer Arbeiten den
Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten und die Betriebsanlagen, an denen diese
Arbeiten durchgeführt werden dürfen, gemäß der Unfallverhütungsvorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A2) in einer Betriebsanweisung
festzulegen.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit
Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung als Ver- und Entsorger / Ver- und
Entsorgerin oder eine Prüfung zum Meister / zur Meisterin in der Ver- und
Entsorgung nachweist und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme
„Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- /
Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise
glaubhaft macht, dass er auf Grund mehrjähriger Berufspraxis im Bereich der
Ver- und Entsorgung entsprechende Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen
erworben hat und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für
festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“
teilgenommen hat.
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen
schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.
(2) Die Prüfung wird nach den Vorschriften der
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den
umwelttechnischen Berufen (PO UT) vom 10. Februar 2006 durchgeführt.
§
4
Prüfungsgegenstand
(1) Die Prüfung kann sich auf folgende
Fertigkeiten und Kenntnisse erstrecken:
- Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben,
- Gefahren des elektrischen Stromes an festen und
wechselnden Arbeitsplätzen erkennen,
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom
ergreifen und veranlassen,
- Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom
beschreiben und erste Maßnahmen einleiten,
- Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben,
- betriebsspezifische Schaltpläne lesen,
- Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel
und Signallampen prüfen und austauschen,
- Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere
Pumpen und Motoren austauschen und wieder in Betrieb nehmen,
- unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb
von Schaltschränken austauschen,
- Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen,
- Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten.
(2) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der
Prüfung nachweisen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften
arbeitsorganisatorischen, technologischen und
mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit dargestellt
werden. Es kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen
insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
- Grundlagen der Elektro-, Mess- und Steuerungstechnik,
- elektrische Anlagen und Teile,
- elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtungen,
- Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vorschriften.
Die schriftliche Prüfung dauert höchstens 60
Minuten.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der
Prüfung zeigen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stromes erkennen,
elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen kann. Dabei
soll er weiter zeigen, dass er die Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen,
Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und
dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der
Arbeit ergreifen kann.
Die praktische Prüfung soll nicht länger als 120 Minuten
dauern.
§
5
Bestehen und Bewertung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin im schriftlichen und im
praktischen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen
richtet sich nach § 20 der Prüfungsordnung für die Durchführung von
Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT).
§ 6
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling
von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Elektrofachkraft für
festgelegte Tätigkeiten in der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik“,
2. die Personalien des Prüflings,
3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die
Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen,
4. das Datum des Bestehens der Prüfung,
5. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle
mit Siegel. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
kann deren / dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds
des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
§
7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in
Kraft. Die Verordnung ist auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Über das
Ergebnis der Überprüfung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010
unterrichtet.
Essen, den 31. August 2005
Der
Präsident
des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen
Dr.I r m e r
GV.
NRW. 2006 S. 345
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