Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
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Verordnung
zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG
Vom
5. Juli 2006
Auf Grund der
§§ 52, 46 Abs. 2, 65 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des Ausschusses für
Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den
Bildungsgang in der Grundschule
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Artikel
1
Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung
Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (GV. NRW. S. 676), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die
Wörter „zum Besuch der“ durch die Wörter „bei der gewünschten“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden
folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Jedes Kind hat einen
Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der
gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger
festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 SchulG).
Bei einem Anmeldeüberhang sind die Kriterien des Absatz
3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.
(3) Im Rahmen freier
Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang
führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden
Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin
oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder
mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines
Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis
von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis
von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.“
c) Die bisherigen Absätze 2
und 3 werden die Absätze 4 und 5.
2. Nach § 3 wird folgender §
4 eingefügt:
„§ 4
Individuelle Förderung, Lernstudio
(1)Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell
gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung
bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Das schulische
Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche
Förderangebote umfassen.
(2) Sofern die Förderung in
äußerer Differenzierung (Lernstudio) an die Stelle des nach der Stundentafel
vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die Hälfte der
wöchentlichen Unterrichtszeit und bedarf des vorherigen Einverständnisses der
Eltern. Während der übrigen Zeit nimmt die Schülerin oder der Schüler am
Unterricht ihrer oder seiner Klasse teil.“
3. Die bisherigen §§ 4 bis 8
werden die §§ 5 bis 9.
4. Der neue § 5 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
nach dem Wort „Deutsch“ ein Komma und werden die Wörter „ab dem Schuljahr
2010/2011 in der Klasse 3 und ab dem Schuljahr 2011/2012 in der Klasse 4 auch
im Fach Englisch“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird
folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen soll die
Lehrerin oder der Lehrer eine Schülerin oder einen Schüler vor der Versetzung
in die Klasse 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. In dem neuen § 6 wird
Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Die Zeugnisse
beschreiben in der Schuleingangsphase die Lernentwicklung und den
Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das
Sozialverhalten.
(3) Das Versetzungszeugnis
in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung
gemäß Absatz 2, Noten für die Fächer sowie jeweils eine Note gemäß § 49 Abs. 2
Nr. 2 SchulG für das Arbeitsverhalten und das
Sozialverhalten.
(4) Die Zeugnisse der Klasse
4 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen
Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit und Noten
für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,
Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten
und das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im
Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine
Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).
(5) Alle Zeugnisse enthalten
außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.“
6. Der neue § 7 wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 1
Satz 3 wird die Angabe „In den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007“ durch die
Angabe „Im Schuljahr 2006/2007“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer
Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Grundschule hat
ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist.
Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des
Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Erkannte Lern-
und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur
Versetzungsentscheidung unter Einbeziehung der Eltern behoben werden.“
c) Die bisherigen Absätze 2
und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) Der neue Absatz 4 wird
wie folgt gefasst:
„(4) Eine Schülerin oder ein
Schüler wird in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie oder er wird auch dann
versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der
nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und
eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Schülerinnen und Schüler, die nicht
versetzt worden sind, erhalten zum Ende des Schuljahres ebenfalls eine
individuelle Lern- und Förderempfehlung.“
e) Die bisherigen Absätze 4
und 5 werden aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 6
wird der Absatz 5.
7. Der neue § 8 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 3 werden Satz 1
und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Empfehlung für die
Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil
des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule,
Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der
Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach
Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen
geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist
zu begründen.“
b) Absatz 5 wird wie folgt
neu gefasst:
„(5) Wollen die Eltern ihr
Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung
der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem
Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden
insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen
Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt
haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern - wie auch bei einer
uneingeschränkten Empfehlung - über die Schulform für ihr Kind.“
c) Nach Absatz 5 werden
folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:
„(6) Wollen Eltern ihr Kind
an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule
nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein
dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform
zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern
eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des
Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.
(7) Der Prognoseunterricht
wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder
einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen
jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer
weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule
bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium
kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.
(8) Nach Abschluss des
Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch
abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten
Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon
überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich
ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit
Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die
Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf
Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.
(9) Wollen Eltern ein Kind
trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der
Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für die
Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte
weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der
Empfehlung folgen. Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule
nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum
Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere
Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu
ermutigen, der Empfehlung zu folgen.“
8. In dem neuen § 9 Abs. 3
wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
9. Die Anlage Stundentafel
zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule wird wie folgt geändert:
a) Im mit dem Wort „Gesamtunterrichtszeit“
beginnenden Abschnitt wird die Angabe
„1. und 2. Jahr
jeweils 20-21“
durch die Angabe
„1. Jahr: 21-22
2. Jahr: 22-23“
ersetzt.
b) In dem mit dem Wort „davon“
beginnenden Abschnitt wird das Zeichen „-“ in der 5. Zeile der 2. Spalte durch
die Angabe „21)“ ersetzt.
c) Nach dem Wort „Sprachen“
wird folgende neue Zeile eingefügt:
„1) Beginnend im
2. Halbjahr des 1. Jahres“.
Artikel
2
Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht
und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG
- AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538), geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 13. Juli 2005 (GV. NRW. S. 676), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt
geändert:
In Absatz 2 werden die
Wörter „gemäß § 39 SchulG“ gestrichen.
2. § 21 Abs. 6 wird wie
folgt gefasst:
„(6) Die Zeugnisse in den
Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den
Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Das
Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4
enthalten darüber hinaus Noten für die Fächer sowie jeweils eine Note gemäß §
49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG für das Arbeitsverhalten und
das Sozialverhalten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer
sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das
Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft,
Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit und Noten für das
Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,
Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten
und das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im
Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine
Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).
Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.“
3. § 22 Abs. 4 wird wie
folgt gefasst:
„(4) § 21 Abs. 6 gilt
entsprechend.“
4. § 23 Abs. 5 wird wie
folgt gefasst:
„(5) § 21 Abs. 6 gilt
entsprechend.“
5. § 24 Abs. 3 wird wie
folgt gefasst:
„(3) § 21 Abs. 6 gilt
entsprechend.“
6. § 25 Abs. 4 wird wie
folgt gefasst:
„(4) Die Zeugnisse in den
Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den
Fächern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3
und 4 enthalten darüber hinaus Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten.
Alle Zeugnisse enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden
ohne Noten beschrieben.“
7. § 27 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Die Leistungen der
Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen
Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt
sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und
Lernfortschritte.
(2) Die Schulkonferenz kann
beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung
einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich
ist.
(3) Abweichend von Absatz 2
werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 30
Abs. 3 in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet.
(4) Eine Bewertung mit Noten
setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden
Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab
ist kenntlich zu machen.“
8. § 28 wird wie folgt
gefasst:
„(1) In den Klassen 1 und 2
erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des
Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des
Schuljahres.
(2) Alle Zeugnisse
beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das
Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Sie enthalten die Angaben gemäß § 49
Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.
(3) Über Absatz 2 hinaus
werden ab Klasse 5 das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen
Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbständigkeit und das
Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,
Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit, denen die individuelle Entwicklung
einer Schülerin oder eines Schülers zu Grunde zu legen ist, mit Noten bewertet.
(4) Die Schulkonferenz kann
beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine
Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist.
In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in einzelnen Fächern; §
27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Abweichend von Absatz 4
enthalten die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 30
Abs. 3 in allen Fächern zusätzlich Noten.“
Artikel
3
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt
am 1. August 2006 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1
tritt die Änderung des § 1 Ausbildungsordnung Grundschule am 1. August 2008 in Kraft,
wenn nicht der Schulträger gemäß Artikel 5 Abs. 3 des 2.
Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) entschieden
hat, die Schulbezirke für Grundschulen bereits zum Schuljahr 2007/2008
aufzulösen.
(3) Abweichend von Absatz 1 treten die
Änderungen der Anlage zur Ausbildungsordnung Grundschule am 1. Februar 2009
beginnend mit dem ersten Jahr der Schuleingangsphase in Kraft.
(4) Soweit die Änderungen
der Ausbildungsordnung Grundschule und der Verordnung über die
sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke
bestimmen, dass die Zeugnisse über die bisherigen Regelungen hinaus Aussagen
zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten enthalten, treten sie abweichend
von Absatz 1 am 1. August 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Juli 2006
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
BarbaraS o m m e r
GV. NRW. 2006 S. 341
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