Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
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Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

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Verordnung zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG

Vom 5. Juli 2006

 

Auf Grund der §§ 52, 46 Abs. 2, 65 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

 

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke

Artikel 3

In-Kraft-Treten

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (GV. NRW. S. 676), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zum Besuch der“ durch die Wörter „bei der gewünschten“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 SchulG). Bei einem Anmeldeüberhang sind die Kriterien des Absatz 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

1. Geschwisterkinder,

2. Schulwege,

3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.“

 

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

 

2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4
Individuelle Förderung, Lernstudio

(1) Schülerinnen und Schüler werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. Das schulische Förderkonzept kann Maßnahmen der äußeren wie der inneren Differenzierung sowie zusätzliche Förderangebote umfassen.

 

(2) Sofern die Förderung in äußerer Differenzierung (Lernstudio) an die Stelle des nach der Stundentafel vorgesehenen Unterrichts tritt, erstreckt sie sich auf höchstens die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtszeit und bedarf des vorherigen Einverständnisses der Eltern. Während der übrigen Zeit nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht ihrer oder seiner Klasse teil.“

 

3. Die bisherigen §§ 4 bis 8 werden die §§ 5 bis 9.

 

4. Der neue § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Deutsch“ ein Komma und werden die Wörter „ab dem Schuljahr 2010/2011 in der Klasse 3 und ab dem Schuljahr 2011/2012 in der Klasse 4 auch im Fach Englisch“ eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen soll die Lehrerin oder der Lehrer eine Schülerin oder einen Schüler vor der Versetzung in die Klasse 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

5. In dem neuen § 6 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.

 

(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung gemäß Absatz 2, Noten für die Fächer sowie jeweils eine Note gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.

 

(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit und Noten für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).

 

(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.“

 

6. Der neue § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „In den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007“ durch die Angabe „Im Schuljahr 2006/2007“ ersetzt.

 

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Grundschule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Erkannte Lern- und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur Versetzungsentscheidung unter Einbeziehung der Eltern behoben werden.“

 

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

 

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie oder er wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, erhalten zum Ende des Schuljahres ebenfalls eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.“

 

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 6 wird der Absatz 5.

 

7. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 3 werden Satz 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen.“

 

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern - wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung - über die Schulform für ihr Kind.“

 

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:

„(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.

 

(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.

 

(8) Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.

 

(9) Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung folgen. Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu ermutigen, der Empfehlung zu folgen.“

 

8. In dem neuen § 9 Abs. 3 wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.

 

9. Die Anlage Stundentafel zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule wird wie folgt geändert:

 

a) Im mit dem Wort „Gesamtunterrichtszeit“ beginnenden Abschnitt wird die Angabe

„1. und 2. Jahr

 jeweils 20-21“

durch die Angabe

„1. Jahr: 21-22

2. Jahr: 22-23“

ersetzt.

 

b) In dem mit dem Wort „davon“ beginnenden Abschnitt wird das Zeichen „-“ in der 5. Zeile der 2. Spalte durch die Angabe „21)“ ersetzt.

 

c) Nach dem Wort „Sprachen“ wird folgende neue Zeile eingefügt:

1) Beginnend im 2. Halbjahr des 1. Jahres“.

 

Artikel 2

 

Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (GV. NRW. S. 676), wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „gemäß § 39 SchulG“ gestrichen.

 

2. § 21 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus Noten für die Fächer sowie jeweils eine Note gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten für die Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit und Noten für das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG). Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.“

 

3. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.“

 

4. § 23 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.“

 

5. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 21 Abs. 6 gilt entsprechend.“

 

6. § 25 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten. Alle Zeugnisse enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden ohne Noten beschrieben.“

 

7. § 27 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.

 

(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewertung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern zusätzlich mit Noten möglich ist.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 30 Abs. 3 in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet.

 

(4) Eine Bewertung mit Noten setzt voraus, dass die Leistung den Anforderungen der jeweils vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entspricht. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.“

 

8. § 28 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.

 

(2) Alle Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten. Sie enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.

 

(3) Über Absatz 2 hinaus werden ab Klasse 5 das Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbständigkeit und das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit, denen die individuelle Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers zu Grunde zu legen ist, mit Noten bewertet.

 

(4) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in einzelnen Fächern; § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(5) Abweichend von Absatz 4 enthalten die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang gemäß § 30 Abs. 3 in allen Fächern zusätzlich Noten.“

 

Artikel 3

 

In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt die Änderung des § 1 Ausbildungsordnung Grundschule am 1. August 2008 in Kraft, wenn nicht der Schulträger gemäß Artikel 5 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) entschieden hat, die Schulbezirke für Grundschulen bereits zum Schuljahr 2007/2008 aufzulösen.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 treten die Änderungen der Anlage zur Ausbildungsordnung Grundschule am 1. Februar 2009 beginnend mit dem ersten Jahr der Schuleingangsphase in Kraft.

 

(4) Soweit die Änderungen der Ausbildungsordnung Grundschule und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke bestimmen, dass die Zeugnisse über die bisherigen Regelungen hinaus Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten enthalten, treten sie abweichend von Absatz 1 am 1. August 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Juli 2006

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

GV. NRW. 2006 S. 341