Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs
Berufsschule an Berufskollegs
Vom 5. Juli 2006
Aufgrund des § 84
Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) wird verordnet:
Die Verordnung über die Bildung von
regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des
Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677)
wird wie folgt geändert:
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„Elektroniker/Elektronikerin
(Fachrichtung Automatisierungstechnik)“ |
Spalte „Schule“: |
„Heinz-Nixdorf-Berufskolleg der Stadt Essen“ |
Spalte „Schulbezirk“: |
„Regierungsbezirk
Düsseldorf; aus dem Regierungsbezirk Köln: Kreis Düren“. |
2. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fachkraft für
Schutz und Sicherheit“ werden in der Spalte „Schulbezirk“ das Semikolon nach
dem Wort „Essen“ und die Wörter „Regierungsbezirk Köln“ gestrichen.
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„Fachkraft im
Fahrbetrieb“ |
Spalte
„Schule“: |
„Nicolaus-August-Otto-Berufskolleg
der Stadt Köln“ |
Spalte
„Schulbezirk“: |
„Regierungsbezirke
Arnsberg, Detmold, Köln, Münster“. |
4. In der ersten Regelung zum Ausbildungsberuf
„Forstwirt/Forstwirtin“ (Berufskolleg am Eichholz in Arnsberg; ab erstem
Ausbildungsjahr) wird in der Spalte „Schulbezirk“ nach dem Wort „Arnsberg,“ das Wort „Köln,“ eingefügt.
5. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Gärtner/Gärtnerin“
(Gregor-Mendel-Berufskolleg des Kreises Paderborn) wird in der Spalte
„Schulbezirk“ nach dem Wort „Lippstadt,“ das Wort
„Rüthen,“ eingefügt.
6. In der
Regelung zum Ausbildungsberuf „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin“
wird in der Spalte „Schulbezirk“ nach dem Wort „Arnsberg,“
das Wort „Düsseldorf,“ eingefügt.
7. Nach der
Regelung zum Ausbildungsberuf „Maskenbildner/Maskenbildnerin“ wird folgende
Regelung eingefügt:
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„Mechaniker/Mechanikerin für Reifen und
Vulkanisationstechnik“ |
Spalte
„Schule“: |
„Hans
-Schwier- Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“ |
Spalte „Schulbezirk“: |
„Land
Nordrhein-Westfalen“. |
8. Die Regelung
zum Ausbildungsberuf „Pferdewirt/Pferdewirtin“ (Berufskolleg der Stadt
Gelsenkirchen an der Königstraße) wird aufgehoben.
11. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Sattler/Sattlerin“
wird in der Spalte „Bemerkungen“ folgender Text eingefügt: „Fachklasse gem.
Anmerkung 1)“.
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„Tierpfleger/Tierpflegerin (Fachrichtung Tierheim und
Tierpension)“ |
Spalte „Schule“:
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„Elly-Heuss-Knapp-Schule, Berufskolleg der Stadt
Düsseldorf“ |
Spalte
„Schulbezirk“: |
„Regierungsbezirke
Düsseldorf, Köln“. |
15. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Tierpfleger/Tierpflegerin
(Fachrichtung Zoo)“ erhält der Klammerzusatz in der Spalte „Ausbildungsberuf“
folgende Fassung: „(Fachrichtungen Tierheim und Tierpension; Zoo)“.
16. Die Regelung
zum Ausbildungsberuf „Vulkaniseur/Vulkaniseurin“ wird
aufgehoben.
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen