Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 17 vom 14.6.2013 Seite 271 bis 288

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 5
Anlage 6
 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

1)  223

Fünfte Verordnung zur Änderung
der Ersatzschulfinanzierungsverordnung


Vom 23. Mai 2013

Auf Grund des § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424, S. 635), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 558), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird gestrichen.

b) § 13 wird § 12.

c) § 13 a wird § 13.

d) Die Anlage 6 wird angefügt:

„ Anlage 6

Refinanzierungshöchstsätze für
Raumprogramme allgemein bildender
und berufsbildender Ersatzschulen,

Ersatzförderschulen sowie
Freier Waldorfschulen“.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bezuschussung setzt voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Absatz 1 Satz 1 SchulG genehmigte oder nach § 102 Absatz 1 Satz 3 angezeigte Tätigkeit geleistet wurden.“

3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine neutrale Mietwertermittlung der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen. Hat der Gutachterausschuss die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt, kann der Schulträger auf eigene Kosten ersatzweise auch das Einzelgutachten eines von der Industrie- und Handelskammer vereidigten Sachverständigen einholen.“

4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang, maximal bis zur Anzahl der sich nach Maßgabe des Klassenfrequenzhöchstwertes der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz errechnenden Klassen, in der Regel höchstens die in Anlage 6 festgelegten Flächenmaße als angemessen. Diese orientieren sich am Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 SchulG). Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Schulträger, die einen Zuschuss beantragen, haben daher vor Baubeginn das Raumprogramm oder das Sanierungsvorhaben mit den Kostenberechnungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen.“

5. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für Sporthallen je Übungseinheit (für je angefangene 10 Klassen)“ durch die Wörter „für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle)“ ersetzt.

6. § 12 wird aufgehoben.

7. § 13 wird § 12 und wie folgt gefasst:

㤠12
Übergangsvorschriften

Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die §§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 13 sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.“

8. § 13 a wird § 13.

9. § 14 Satz 2 wird aufgehoben.

10. In Anlage 1 – Seite 2 – zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden nach der Titelnummer „236 00“ die Titelnummer „281 40“ und als Erläuterung zu Titelnummer 281 40 die Wörter „Einnahmen aus der Gewährung von Abschlägen auf Arzneimittel“ eingefügt.

11. Anlage 2a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 und in Nummer 6 wird jeweils der Hinweis auf Fußnote “6“) und jeweils die Fußnote “6)“ gestrichen.

b) In Nummer 3 und in Nummer 6 wird jeweils der Hinweis auf Fußnote “7)“ durch den Hinweis auf Fußnote “6)“ und jeweils die Fußnote“7)“ durch die Fußnote “6)“ ersetzt.

12. Die Anlage 2c zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird aufgehoben.

13. Anlage 3 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle werden nach dem Wort „Abendrealschulen“ ein Komma und das Wort „Sekundarschulen“ eingefügt.

b) Die Wörter „in Entwicklung“ werden durch die Wörter „im Aufbau“ ersetzt.

14. Anlage 5 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt gefasst (siehe Anlage 5).

15. Anlage 6 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt gefasst (siehe Anlage 6).

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1

1. Nummer 11 und Nummer 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2011,

2. Nummer 4 und Nummer 15 mit Wirkung vom 1. Januar 2012,

3. Nummer 13 und Nummer 14 mit Wirkung vom 1. August 2012 und

4. Nummer 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2013

in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Mai 2013

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2013 S. 279