Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 18 vom 24.6.2013 Seite 289 bis 318

Öffentliche Bekanntmachung über die 1. Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2013 zum Bescheid Nummer 7/16 AVR - Bescheid Nummer 7/16 (1E) AVR –
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Öffentliche Bekanntmachung über die 1. Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2013 zum Bescheid Nummer 7/16 AVR - Bescheid Nummer 7/16 (1E) AVR –

Öffentliche Bekanntmachung
über die 1. Änderungsgenehmigung vom
18. Januar 2013 zum Bescheid Nummer 7/16 AVR
- Bescheid Nummer 7/16 (1E) AVR –

Vom 12. Juni 2013

Datum der Bekanntmachung: 24. Juni 2013

Gemäß §§ 15 Absatz 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen hat der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor GmbH, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich, eine 1. Änderungsgenehmigung zum Bescheid Nummer 7/16 AVR für ihr Versuchskernkraftwerk AVR erteilt.

Der verfügende Teil I Nummer 1 des Bescheides lautet:

1. Genehmigung nach dem Atomgesetz

1.1. Antragsteller und Gegenstand der Genehmigung

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212), erteilt das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen der

Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH

Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 21. Januar 2011, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 11. Dezember 2012, die

1. Änderungsgenehmigung zum Bescheid 7/16 AVR

für die Verwendung eines radgeführten SPMT-Modultransporters1 einschließlich eines Transport- und Lagergestells für den Transport des AVR-Reaktorbehälters nach Maßgabe der in Abschnitt I.2 dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen sowie der Auflagen in Abschnitt I.3 auf dem Betriebsgelände der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13 und dem Betriebsgelände des Forschungszentrums Jülich GmbH (FZJ) anstelle eines Luftkissen-Transportsystems mit einem Beton-Transportschlitten. Die Transporttrasse für den Transport des Reaktorbehälters auf dem Betriebsgelände der FZJ GmbH sind im Bereich des Flurs 44 mit den Flurstücken 14, 22 und 44 der Gemarkung Jülich. Die Verwendung des SPMT-Modultransporters einschließlich eines Transport- und Lagergestells auf dem Betriebsgelände der FZJ GmbH beschränkt sich auf die Benutzung für den Transport des Reaktorbehälters vom Betriebsgelände der AVR GmbH zum Reaktorbehälter-Zwischenlager. Zweck des Transportes ist die vorgesehene Einlagerung des Reaktorbehälters in das Reaktorbehälter-Zwischenlager, welches sich auf dem Flurstück 44, befindet.

1.2. Umfang der Genehmigung

Mit diesem Bescheid (Nr. 7/16 (1E) AVR) wird der Antragstellerin Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH (im Folgenden: AVR GmbH) die Genehmigung erteilt, für den Transport des mit Porenleichtbeton verfüllten Reaktorbehälters den radgeführten SPTM-Modultransporter - im Folgenden auch SPMT-Schwerlastfahrzeug genannt - und ein Transport- und Lagergestell nach Maßgabe der Verfügungen im Teil I dieses Bescheides zu verwenden.

Als vorbereitende Maßnahmen für den Transport des Reaktorbehälters müssen folgende Arbeitsschritte nach Maßgabe des Bescheids Nr. 7/16 AVR durchgeführt sein:

- Montage des oberen Anschlagmittels am Reaktorbehälter und Herausheben des Reaktorbehälters aus seiner Einbaulage im Reaktorgebäude,

- Transport des Reaktorbehälters vom Reaktorgebäude in die Materialschleuse durch Querverschub mit Hilfe des Verschubsystems,

- Absetzen des Reaktorbehälters auf dem Ablagegestell (Support) und Montage des unteren Anschlagmittels am Reaktorbehälter.

Anschließend erfolgt das Anheben des Reaktorbehälters, Drehen in die Horizontallage, Ablegen des Reaktorbehälters auf das Transport- und Lagergestell und Aufnahme des Transport- und Lagergestells mit dem Reaktorbehälter durch das SPMT-Schwerlastfahrzeug für den Transport.

Die Durchführung des Transportes des Reaktorbehälters von der Materialschleuse auf dem AVR-Betriebsgelände zum Reaktorbehälter-Zwischenlager auf dem Gelände der FZJ GmbH und die Einlagerung des Reaktorbehälters im Reaktorbehälter-Zwischenlager sind nicht Gegenstand dieser Genehmigung. Der Transport des Reaktorbehälters von der Materialschleuse auf dem AVR-Betriebsgelände zum Reaktorbehälter-Zwischenlager wird in einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) behandelt.

1.3. Bisher erteilte Genehmigungen

Die bisher erteilten Genehmigungen zur Errichtung, zum Betrieb, zur Stilllegung, zur Herbeiführung des Sicheren Einschlusses und zum vollständigen Abbau des AVR-Versuchskernkraftwerkes gelten uneingeschränkt fort, sofern sie nicht durch nachfolgende Bescheide einschließlich dieses Bescheides ganz oder teilweise ersetzt oder geändert worden sind bzw. werden. Eine Übersicht über die bisher erteilten Genehmigungen einschließlich der Nachträge ist im Abbauhandbuch (AHB) Teil 2.2 aufgeführt.

Die Genehmigung U 28/2005 „Betrieb des Zwischenlagers (RB-ZL) für den AVR-Reaktorbehälter“ zum Umgang mit radioaktiven Stoffen im Zwischenlager für den AVR-Reaktorbehälter wurde der AVR GmbH am 01.3.2011 von der Bezirksregierung Köln nach § 7 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AtG erteilt. Ergänzend hierzu liegt der 1. Nachtrag zur Genehmigung U 28/2005 „Änderung des Betriebs des Zwischenlagers (RB-ZL) für den AVR-Reaktorbehälter“ vom 26.09.2011 vor. Mit dem 1. Nachtrag wurde der Einlagerungsvorgang des Reaktorbehälters in das Reaktorbehälter-Zwischenlager mit Hilfe des SPMT-Schwerlastfahrzeugs sowie das als Stahlkonstruktion ausgelegte Transport- und Lagergestell, das im Reaktorbehälter-Zwischenlager auf Betonklötze abgelegt und erdbebensicher verankert wird, genehmigt.

1.4. Sonstige radioaktive Stoffe

 Diese Genehmigung erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2001 (BGBI. I 2001, Nr. 38, S. 1714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBI. I 2012 S. 212), auch auf den in Abschnitt I dieses Bescheides festgelegten Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes.

Die Genehmigung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AtG mit Auflagen verbunden. Außer diesen Auflagen sind weiterhin die Auflagen aus früheren Bescheiden sowie die bisher im Rahmen des atomrechtlichen Aufsichtsverfahrens erteilten Anordnungen gültig und zu beachten, soweit sie nicht durch Auflagen oder Festsetzungen dieses Bescheides aufgehoben, ersetzt oder geändert werden.

Bei der mit diesem Bescheid genehmigten Änderung des Transportmittels mit Transport- und Lagergestell handelt es sich um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2012 (BGBI. I S. 1726), das mit dem Bescheid Nr. 7/16 AVR vom 31.03.2009 genehmigt worden war. Die UVP-Pflichtigkeit der Änderung des Transportmittels von einem Luftkissen-Transportsystem einschließlich eines Beton-Transportschlittens zu einem radgeführten SPMT-Schwerlastfahrzeug mit einem als Stahlkonstruktion ausgelegten Transport- und Lagergestell hängt nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG davon ab, ob eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Als Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648) einzureichen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Auf die Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Absatz 4 VwGO wird hingewiesen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein Westfalen (www.ovg.nrw.de) und des Verwaltungsgerichts Minden.“

Der Genehmigungsbescheid ist mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 2212), versehen.

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienststunden: montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung der Stadt Jülich, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich, drittes Obergeschoß des neuen Rathauses, Zimmer 311 (Dienststunden: montags bis freitags von 8.30 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 18 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein- Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen V B 2–8943 AVR-7/16 (1E)-5.4 von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

Düsseldorf, den 12. Juni 2013

VB2-8943 AVR-7/16 (1E)-5.4

Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein Westfalen

Im Auftrag

Jörg  B e r n d t


1  Self-Propelled Modular Transporter

GV. NRW. 2013 S. 313