Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 21 vom 28.6.2013 Seite 379 bis 382

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

Vom 18. Juni 2013

Auf Grund des § 84 Absatz 3 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 691), wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlage zu der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schuleinzugsbereichen für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 14. Juli 2005 (GV. NRW. S. 677), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2012 (GV. NRW. S. 221), wird wie folgt geändert:

1.  Die beiden Regelungen für den Ausbildungsberuf „Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin“ werden aufgehoben.

2. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Buchhändler/Buchhändlerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold; aus dem Regierungsbezirk Münster: Münster, Kreise Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf“.

3. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Buchhändler/Buchhändlerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Buchhändler/Buchhändlerin“
Spalte „Schule“:                                 „Berufskolleg Bachstraße der Stadt Düsseldorf“
Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Regierungsbezirk Düsseldorf; aus dem Regierungsbezirk Münster: Bottrop, Gelsenkirchen, Kreise Borken, Coesfeld“.

4. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Eisenbahner/Eisenbahnerin im Betriebsdienst“ werden in der Spalte „Ausbildungsberuf“ der Klammerzusatz und in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ die Angabe „Düsseldorf,“ gestrichen.

5. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeitsförderung“ wird in der Spalte „Ausbildungsberuf“ das Wort „Arbeitsförderung“ durch das Wort „Arbeitsmarktdienstleistungen“ ersetzt.

6. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen“
Spalte „Schule“:                                 „Hansa-Berufskolleg der Stadt Münster“
Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Regierungsbezirke Detmold, Münster“.

7. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Hafenlogistik“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten

Spalte „Schule“:                                 „Berufskolleg Glockenspitz der Stadt Krefeld“
Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Land Nordrhein-Westfalen“.

8. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen“ werden in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ die Wörter „Regierungsbezirk Düsseldorf;“ gestrichen.

9. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Geomatiker/Geomatikerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Geomatiker/Geomatikerin

Spalte „Schule“:                                 „Cuno-Berufskolleg II der Stadt Hagen“
Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“:                     „ab zweitem Ausbildungsjahr; keine Blockbeschulung“.

10. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit“ an dem Berufskolleg der Stadt Hagen Kaufmannschule I erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

„Robert-Schumann-Berufskolleg der Stadt Dortmund“.

11. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Kaufmann/Kauffrau für Tourismus und Freizeit“ an dem Alfred-Müller-Armack-Berufskolleg der Stadt Köln erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“.

12. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin“ wird aufgehoben.

13. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Maßschneider/Maßschneiderin; Änderungsschneider/Änderungsschneiderin“ wird aufgehoben.

14. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ (ab erstem Ausbildungsjahr) wird in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ nach dem Wort „Arnsberg,“ das Wort „Detmold,“ eingefügt.

15. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Mechaniker/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“ (ab zweitem Ausbildungsjahr) erhält die Angabe in der Spalte „Ausbildungsberuf“ folgende Fassung:

„Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik“.

16. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Patentanwaltsfachangestellter/
Patentanwaltsfachangestellte“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin“

Spalte „Schule“:                                 „Hans-Böckler-Berufskolleg des Kreises
                                                           Recklinghausen, Marl“
Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Land Nordrhein-Westfalen“.

17. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau“
Spalte „Schule“:                                 „Kaufmännisches Berufskolleg Walther Rathenau der Stadt Duisburg“
Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Land Nordrhein-Westfalen“.

18. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Schuhfertiger/Schuhfertigerin“ wird aufgehoben.

19. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Textilreiniger/Textilreinigerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Schuleinzugsbereich“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln; aus dem Regierungsbezirk Münster: Bottrop, Gelsenkirchen, Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen“.

20. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Textilreiniger/Textilreinigerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“:               „Textilreiniger/Textilreinigerin“

Spalte „Schule“:                                 „Berufskolleg Halle (Westf.) des Kreises Gütersloh“
Spalte „Schuleinzugsbereich“:           „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold; aus dem Regierungsbezirk Münster: Münster, Kreise Steinfurt, Warendorf“.

21. In der Regelung für den Ausbildungsberuf „Uhrmacher/Uhrmacherin“ erhält die Angabe in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

„Max-Born-Berufskolleg des Kreises Recklinghausen, Recklinghausen“.

22. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie; Aufbereitungsmechaniker/Aufbereitungsmechanikerin“ am Berufskolleg West der RAG BILDUNG Berufskolleg GmbH in Duisburg wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Juni 2013

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2013 S. 380