Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 19.7.2013 Seite 451 bis 460

Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften mit Beteiligung des Landtags im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften mit Beteiligung des Landtags im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales

211
2180
2191
252
51

Verordnung
zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften mit Beteiligung des Landtags
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales

 

Vom 9. Juli 2013

 

211

Artikel 1

Änderung der Personenstandsverordnung NRW

 

Auf Grund des § 74 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), des 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird durch die Landesregierung nach Anhörung der für Inneres und Kommunalpolitik zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

 

Die Personenstandsverordnung NRW vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 859) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

 

2. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

 

2180

Artikel 2

Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird durch die Landesregierung nach Anhörung der für Inneres und Recht zuständigen Ausschüsse des Landtags verordnet:

§ 3 Satz 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens vom 28. April 1970 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), wird aufgehoben.

 

2191

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz

 

Auf Grund des § 12 Absatz 1 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) und des 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird durch die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses verordnet:

 

In § 3 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 724), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 864), wird die Angabe ,,2014“ durch die Angabe ,,2019“ ersetzt.

 

252

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird durch die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

In § 2 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 21. April 1993 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 647), wird die Angabe ,,2014“ durch die Angabe ,,2019“ ersetzt.

 

 

51

Artikel 5

Änderung der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

 

Auf Grund des § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), und des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird durch die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

 

Die Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 867) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Präsidentin oder der Präsident des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes und die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden,“.

bb) In Nummer 2 werden den Wörtern „der Ministerpräsident“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ vorangestellt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichtes, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,“.

dd) In Nummer 4 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Generalstaatsanwältinnen und die“ eingefügt.

ee) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Hauptverwaltungsbeamten“ die Angabe „und -beamtinnen“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Oberlandesgerichte, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte und der Finanzgerichte sowie die Generalstaatsanwältinnen und -staatsanwälte die Dienstaufsichtsbehörde,“.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Hauptverwaltungsbeamten“ die Wörter „und -beamtinnen“ eingefügt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1, 2 und 4 bis 7 werden jeweils nach dem Wort „Hauptverwaltungsbeamten“ die Wörter „und -beamtinnen“ eingefügt.

 

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4

Beisitzende für den Ausschuss nach § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium, Beisitzende für Ausschüsse bei den Karrierecentern der Bundeswehr werden von den Bezirksregierungen benannt.“

 

4. § 5 wird aufgehoben.

5. § 6 wird § 5 und Satz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 6

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Juli 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2013 S. 455