Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 26 vom 26.7.2013 Seite 481 bis 494

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 16. Juli 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

Gesetz über die Anpassung der
Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 im Land Nordrhein-Westfalen
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014
Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2013/2014 NRW)

 

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und
-beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,

2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,

3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

§ 2
Anpassung der Besoldung in den Jahren 2013 und 2014

(1) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A sowie die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden für die Beamtinnen und Beamten

1. der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ab 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent,

2. der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014 um jeweils 1 Prozent erhöht.

 

(2) Für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden folgende Bezüge wie folgt erhöht:

1. ab 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent

a) der Familienzuschlag,

b) der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234),

c) die Amtszulagen, die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,

d) die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),

e) die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),

 

2. ab 1. Januar 2013 um 50 Euro und ab 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent die Anwärtergrundbeträge und die Unterhaltsbeihilfen,

3. ab 1. Januar 2013 um 2,25 Prozent und ab 1. Januar 2014 um 2,51 Prozent der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

 

(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

 

§ 3
Anpassung der Versorgung in den
Jahren 2013 und 2014

(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Bei Versorgungsbezügen, denen Grundgehaltssätze der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 zu Grunde liegen, werden die Grundgehaltssätze nach den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 genannten Sätzen erhöht. Im Übrigen gilt Satz 1 für die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.

 

(2) Sofern bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Reformgesetzes Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist, wird diese entsprechend den Prozentsätzen für die Grundgehaltssätze nach § 2 Absatz 1 erhöht, die Grundlage der jeweiligen Versorgungsbezüge sind.

 

(3) Die Erhöhung des Betrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 238) erfolgt entsprechend dem Prozentsatz, der für die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe gilt, die die Beamtin oder der Beamte jeweils am 1. Januar 2013 und am 1. Januar 2014 bezieht.

 

(4) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2013 um 54,33 Euro und ab 1. Januar 2014 um 55,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. 234) bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

 

§ 4
Bekanntmachungsermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach den §§ 2 und 3 geänderten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

 

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

1. Die Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 233), wird wie folgt geändert:

a) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 2.5 angefügt:

„2.5

(1) Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

 

(2) Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden.

 

(3) Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.“

 

b) In der Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung „Leitender Kollegdirektor“ die Amtsbezeichnung „Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)“ eingefügt sowie den Fußnoten die Fußnote „3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.“ angefügt.

 

c) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor beim Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ sowie bei der Amtsbezeichnung „Leitender Direktor 2)“ der Spiegelstrich „ - Ministerialrat als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit - “ gestrichen und nach der Amtsbezeichnung „Leitender Polizeidirektor 1)“ die Amtsbezeichnung „Ministerialrat - als Leiter eines Referats beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3)“ eingefügt sowie den Fußnoten die Fußnote „3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.“ angefügt.

 

d) In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung“ ersetzt.

 

e) In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der Amtsbezeichnung „Direktor – als Mitglied der Geschäftsführung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3)“ die Amtsbezeichnungen „Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst“ und „Direktor des Landeszentrums Gesundheit“ eingefügt.

 

f) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst“ gestrichen.

 

g) In der Rubrik „Künftig wegfallende Ämter“ wird in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichnung „Präsident der Landesanstalt für Arbeitsschutz“ durch die Amtsbezeichnung „Präsident des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit“ ersetzt sowie in der Besoldungsgruppe B 5 die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst“ der Amtsbezeichnung „Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal“ vorangestellt.

 

2. In der Anlage 2 wird in der Rubrik „Zulagen“ nach der Angabe „nach Nr. 2.4 der Vorbemerkungen  95,53 Euro“ die Angabe „nach Nr. 2.5 der Vorbemerkungen  150,00 Euro“ eingefügt.

 

Artikel 2a

Änderung der Landeszulagenverordnung

 

§ 1 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1978 (GV. NRW. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Finanzministeriums vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), wird aufgehoben.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

 

(2) Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. Juli 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Finanzminister

Garrelt  D u i n

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

 

GV. NRW. 2013 S. 486